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   BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99   

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https://dejure.org/2000,7705
BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99 (https://dejure.org/2000,7705)
BayObLG, Entscheidung vom 05.04.2000 - 1Z BR 108/99 (https://dejure.org/2000,7705)
BayObLG, Entscheidung vom 05. April 2000 - 1Z BR 108/99 (https://dejure.org/2000,7705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts; Anerkennung eines amerikanischen Scheidungsurteils in Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Schweinfurt - 42 T 102/98
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 563
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    Auch bei der gebotenen Abwägung der Grundrechtspositionen der Pflegeeltern, der leiblichen Eltern und des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/41; FamRZ 1987, 786/789; NJW 1989, 519 ; FamRZ 1993, 1045 ) ist der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, muß verstärkt nach Möglichkeiten der behutsamen Rückführung des Kindes gesucht werden (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).

    § 1632 Abs. 4 BGB läßt aber nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/42), sondern ' auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht abzusehen ist (BVerfG aaO und NJW 1987, 786/789; BayObLG Beschluß vom 7.12.1999 1Z BR 166/98 S. 6 f.).

  • BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84

    Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht;

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB stellt gegenüber § 1666 Abs. 1 BGB eine Sonderregelung dar, so daß bei einer das Sorgerecht einschränkenden Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB die Entziehung der elterlichen Sorge oder von Teilen davon nach § 1666 Abs. 1 BGB entbehrlich ist (BayObLGZ 1984, 98/101; DAV 1982, 611/615).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    Auch bei der gebotenen Abwägung der Grundrechtspositionen der Pflegeeltern, der leiblichen Eltern und des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/41; FamRZ 1987, 786/789; NJW 1989, 519 ; FamRZ 1993, 1045 ) ist der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, muß verstärkt nach Möglichkeiten der behutsamen Rückführung des Kindes gesucht werden (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    Auch bei der gebotenen Abwägung der Grundrechtspositionen der Pflegeeltern, der leiblichen Eltern und des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/41; FamRZ 1987, 786/789; NJW 1989, 519 ; FamRZ 1993, 1045 ) ist der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, muß verstärkt nach Möglichkeiten der behutsamen Rückführung des Kindes gesucht werden (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).
  • BayObLG, 02.04.1982 - BReg. 1 Z/82
    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    Für Umgangsregelungen bei nichtehelichen Kindern war das Vormundschaftsgericht zuständig (BayObLG FamRZ 1982, 958/959; ZB1JugR 1983, 302/305).
  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    § 1632 Abs. 4 BGB läßt aber nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/42), sondern ' auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht abzusehen ist (BVerfG aaO und NJW 1987, 786/789; BayObLG Beschluß vom 7.12.1999 1Z BR 166/98 S. 6 f.).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.1994 - 18 Wx 8/93

    Pflegeeltern; Eltern; Kind; Pflegekind

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    a) Nach § 1666 a BGB und nach dem im Rahmen des § 1666 Abs. 1 BGB zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayObLG ZfJ 1990, 605/607; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1544/1545; Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 134 ff.; Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. Rn. 52 jeweils zu § 1666) ist immer nur der geringstmögliche Eingriff zulässig.
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    § 1632 Abs. 4 BGB läßt aber nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/42), sondern ' auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht abzusehen ist (BVerfG aaO und NJW 1987, 786/789; BayObLG Beschluß vom 7.12.1999 1Z BR 166/98 S. 6 f.).
  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    Auch bei der gebotenen Abwägung der Grundrechtspositionen der Pflegeeltern, der leiblichen Eltern und des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/41; FamRZ 1987, 786/789; NJW 1989, 519 ; FamRZ 1993, 1045 ) ist der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, muß verstärkt nach Möglichkeiten der behutsamen Rückführung des Kindes gesucht werden (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).
  • BVerfG, 11.11.1988 - 1 BvR 585/88

    Entziehung des Rechts der elterlichen Sorge

    Auszug aus BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99
    Genügt eine Verbleibensanordung nach § 1632 Abs. 4 BGB , so bedarf es keines Eingriffs in das Sorgerecht nach § 1666 BGB (BVerfG FamRZ 1989, 145/146; Staudinger/Coester § 1666 Rn. 11, 44 f., 136, 139; Staudinger/Salgo §.1632 Rn. 51, 93).
  • OLG Frankfurt, 18.05.1981 - 20 W 5/81

    Entziehung der elterlichen Sorge über Kinder und Bestellung eines Vormunds

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11

    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens

    Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die leiblichen Eltern dessen Rückführung, muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden (BVerfG FamRZ 1989, 145, 146; BayObLG FamRZ 2001, 563).

    Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen (BayObLG FamRZ 2001, 563; OLG Hamm FamRZ 1998, 447, 448).

    Denn der Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern kann gleichermaßen mit dem Erlass einer Verbleibensanordnung gesichert werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 563).

    § 1632 Abs. 4 BGB lässt nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (BayObLG FamRZ 2001, 563, 564; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1632 Rn. 57, 58; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1632 Rn. 18).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2014 - 5 UF 345/13

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung des Verbleibs des Kindes bei den

    Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass ungeachtet des Zwecks von Verbleibensanordnungen, die Herausgabe des Kindes zu Unzeit zu verhindern, Verbleibensanordnungen ohne zeitliche Begrenzung möglich sind (BayObLG FamRZ 2001, 563; Müko-BGB/Huber § 1632 Rdnr. 58).
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