Rechtsprechung
| BayObLG, 05.10.2000 - 2Z BR 59/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Beschlussgegenstand "Wirtschaftsplan" und Beschlussfassung über Instandhaltungsrücklagenerhöhung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschlußgegenstands "Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum -
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- finanztip.de (Kurzinformation)
Auslegung der Tagesordnung
Verfahrensgang
- AG Wolfratshausen - 3 UR II 21/99
- LG München II - 12 T 6848/99
- BayObLG, 05.10.2000 - 2Z BR 59/00
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2001, 374
- NZM 2000, 1239
- ZMR 2001, 54
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 21.06.2002 - 3 Wx 123/02
Wohnungseigentum - Zur Höhe der zu bildenden Instandhaltungsrücklage
Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen (BayObLG - 2 Z BR 59/00 - vom 05.10.00; WE 1999, 35/36 m.w.N.;… Staudinger/Bub § 21 Rn. 206). - OLG Saarbrücken, 24.03.2004 - 5 W 268/03
Wohnungseigentum - Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in Tagesordnung
Vielmehr genügt im Regelfall eine schlagwortartige Beschreibung des Beratungsgegenstandes (BayObLG, NZM 2000, 1239; NJW-RR 1992, 910;… Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 24 Rdn. 6;… Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 17;… Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 Rdn. 188). - BayObLG, 23.12.2002 - 2Z BR 89/02
Wohnungseigentum
Im allgemeinen reicht eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands aus; übertriebene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (BayObLG NZM 1998, 668; 2000, 1239). - BayObLG, 12.07.2001 - 2Z BR 139/00
Wohnungseigentum - Beschluss abhängig von Niederschrift des Stimmergebnisses?
Für die gemäß § 23 Abs. 2 WEG erforderliche Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung bei der Einberufung genügt es, dass die Wohnungseigentümer vor Überraschungen geschützt sind und ihnen eine Vorbereitung auf die Versammlung ermöglicht wird (BayObLG NJW-RR 2001, 374/375 m.w.N.).
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