Rechtsprechung
   BayObLG, 05.10.2000 - 2Z BR 59/00   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Beschlussgegenstand "Wirtschaftsplan" und Beschlussfassung über Instandhaltungsrücklagenerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlußgegenstands "Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Wolfratshausen - 3 UR II 21/99
  • LG München II - 12 T 6848/99
  • BayObLG, 05.10.2000 - 2Z BR 59/00

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2001, 374
  • NZM 2000, 1239
  • ZMR 2001, 54



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2002 - 3 Wx 123/02  

    Wohnungseigentum - Zur Höhe der zu bildenden Instandhaltungsrücklage

    Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen (BayObLG - 2 Z BR 59/00 - vom 05.10.00; WE 1999, 35/36 m.w.N.; Staudinger/Bub § 21 Rn. 206).
  • OLG Saarbrücken, 24.03.2004 - 5 W 268/03  

    Wohnungseigentum - Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in Tagesordnung

    Vielmehr genügt im Regelfall eine schlagwortartige Beschreibung des Beratungsgegenstandes (BayObLG, NZM 2000, 1239; NJW-RR 1992, 910; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 24 Rdn. 6; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 17; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 Rdn. 188).
  • BayObLG, 23.12.2002 - 2Z BR 89/02  

    Wohnungseigentum

    Im allgemeinen reicht eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands aus; übertriebene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (BayObLG NZM 1998, 668; 2000, 1239).
  • BayObLG, 12.07.2001 - 2Z BR 139/00  

    Wohnungseigentum - Beschluss abhängig von Niederschrift des Stimmergebnisses?

    Für die gemäß § 23 Abs. 2 WEG erforderliche Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung bei der Einberufung genügt es, dass die Wohnungseigentümer vor Überraschungen geschützt sind und ihnen eine Vorbereitung auf die Versammlung ermöglicht wird (BayObLG NJW-RR 2001, 374/375 m.w.N.).
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