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   BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 180/91   

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BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 180/91 (https://dejure.org/1992,6117)
BayObLG, Entscheidung vom 06.02.1992 - BReg. 3 Z 180/91 (https://dejure.org/1992,6117)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - BReg. 3 Z 180/91 (https://dejure.org/1992,6117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG München II - 2 T 638/91
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 180/91

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1992, 191
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.02.1964 - BReg. 2 Z 13/64
    Auszug aus BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 180/91
    Dass wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren nicht angefallen sind, steht nämlich der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, wenn es - wie hier im Hinblick auf § 131 Abs. 1 und Abs. 2 , § 30 KostO - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (BayObLGZ 1960, 10/12; 1964, 64/67; Senatsbeschluß vom 30.6.1988 - BReg. 3Z 176 und 198/87).

    Eine Abweichung vom Regelwert (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO ) ist dann geboten, wenn er wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sache, wegen der Interessen der Beteiligten sowie ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr angemessen erscheint (BayObLGZ 1964, 64/68; BayObLG JurBüro 1985, 1381/1382).

  • BayObLG, 15.01.1960 - BReg. 2 Z 196/59
    Auszug aus BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 180/91
    Dass wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren nicht angefallen sind, steht nämlich der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, wenn es - wie hier im Hinblick auf § 131 Abs. 1 und Abs. 2 , § 30 KostO - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (BayObLGZ 1960, 10/12; 1964, 64/67; Senatsbeschluß vom 30.6.1988 - BReg. 3Z 176 und 198/87).
  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 159/94

    Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (BayObLG JurBüro 1992, 341 ; OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 364; Hartmahn Kostengesetze 28. Aufl. § 31 KostO Rn. 31).
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