Rechtsprechung
   BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 14/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung einer GmbH durch Verlegung des Sitzes in ein anderes EG-Mitgliedsland

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Auflösung einer GmbH wegen unzulässigen Beschlusses der Sitzverlegung ins EG-Ausland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 10
    Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsrecht, Gerichtsverfahren

Verfahrensgang

  • AG München - HRB 51008
  • LG München I - 17 HKT 20936/91
  • BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 14/92

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1993, 43
  • ZIP 1992, 842
  • MDR 1992, 1039
  • DNotZ 1993, 187
  • EuZW 1992, 548
  • WM 1992, 1371
  • DB 1992, 1400
  • Rpfleger 1992, 424
  • Rpfleger 1992, 487



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00  

    Gesellschaftsrecht - Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft

    Der Klägerin könnte das Recht, ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend zu machen, auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hätte und nach der hier überwiegend vertretenen Sitztheorie (BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 97, 269, 271; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582; Beschl. v. 30. März 2000 - VII ZR 370/98, DB 2000, 1114; BFH, BStBl. II 1992, 263, 720; BayObLG, NJW-RR 1993, 43; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. Rdn. 24) nicht entsprechend ihrem Gründungsstatut als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem auf der Kanalinsel J. geltenden Recht zu behandeln wäre.
  • BayObLG, 11.02.2004 - 3Z BR 175/03  

    Gesellschaftsrecht - Sitzverlegung einer GmbH ins Ausland eintragungsfähig?

    Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer in Deutschland gegründeten GmbH ins Ausland (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden (vgl. BayObLGZ 1992, 113 = NJW-RR 1993, 43).

    b) Es kann dahinstehen, ob der Beschluss über die Verlegung des Satzungssitzes mit der herrschenden Meinung als Auflösungsbeschluss zu werten (vgl. OLG Düsseldorf DB 2001, 901 m.Anm. Emde; OLG Hamm NJW-RR 1998, 615; BayObLGZ 1992, 113/116 = NJW-RR 1993, 43; Staudinger/Großfeld Rn.655 f.) oder lediglich entsprechend § 241 Nr. 3 AktG als nichtig anzusehen ist (so Michalski/Leible GmbHG Bd.1 Syst. Darst.2 Rn.133; Triebel/von Hase S.2415 m.w.N. in Fn.74).

    Deshalb sieht der Senat auch keinen Anlass, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. im Übrigen zu den Voraussetzungen einer Vorlage bei bereits entschiedenen Rechtsfragen BayOblGZ 1992, 113/116 ff. = NJW-RR 1993, 43).

  • BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98  

    Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach englichem Recht begründeten

    Deren Personalstatut, also die Rechtsordnung, die für die Rechtsverhältnisse der juristischen Personen maßgebend ist, muß vielmehr durch Rechtsprechung und Rechtslehre bestimmt werden (BayObLGZ 1992, 113/114).

    b) Der Senat sieht nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlaß, von der von ihm vertretenen Sitztheorie (vgl. BayObLGZ 1985, 272/279; 1992, 113/115) abzuweichen.

    Sie bietet den besten Schutz der Gläubigerinteressen, hat den Vorzug der Sachnähe und ermöglicht eine wirksamere staatliche Kontrolle (BayObLGZ 1992, 113/115).

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