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   BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98   

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BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98 (https://dejure.org/1999,4824)
BayObLG, Entscheidung vom 07.12.1999 - 1Z BR 166/98 (https://dejure.org/1999,4824)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 1Z BR 166/98 (https://dejure.org/1999,4824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632
    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 633
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
    Es hat diese aber im Sinn der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.10.1984 (BVerfGE 68, 176 FamRZ 1985, 39 ) und vom 14.4.1987 (BVerfGE 75, 201 = FamRZ 1987, 786 ) verstanden, nach denen es im Rahmen der gegen das Elternrecht abzuwägenden Interessen des Kindes nur auf den Grad der Gefährdung des Kindeswohls ankam, nicht auch auf die übrigen Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB .

    Dagegen gebührt den Eltern der Schutz des Art. 6 Abs. 3 GG (BVerfG FamRZ 1985, 39 /41).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung der gesetzlichen Regelung zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß, auch wenn unter den widerstreitenden Positionen der leiblichen und der Pflegeeltern grundsätzlich den sorgeberechtigten leiblichen Eltern der Vorrang zukommt; denn das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt, das wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes ist (BVerfG FamRZ 1985, 39/41; 1987, 786/789; BayObLG NJW 1988, 2381/2383; MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1632 Rn. 22).

    Unabhängig davon, ob die Begründung des Pflegeverhältnisses auf einem freiwilligen Entschluß der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beruht oder auf einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung, ist in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, daß die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (BVerfG FamRZ 1985, 39 /42; 1987, 786/789).

    In diesem Sinn ist die Wendung in § 1632 Abs. 4 BGB "wenn und solange" zu verstehen (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).

    Das schließt indessen nicht aus, daß § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muß, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (BVerfG FamRZ 1985, 39/42; 1987, 786/789).

    § 1632 Abs. 4 BGB läßt also nicht nur flexible Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/42), sondern auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht abzusehen ist.

    Für die danach erforderliche einzelfallbezogene Abwägung ist auch der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, wird verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die behutsame Rückführung des Kindes erreichen zu können (BVerfG FamRZ 1985, 39 /42; RGRK-BGB/Wenz 12. Aufl. § 1632 Rn. 17).

    Auch in diesem Fall kann aber eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist (BVerfGE 68, 176 = FamRZ 1985, 39 Leitsatz).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
    Es hat diese aber im Sinn der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.10.1984 (BVerfGE 68, 176 FamRZ 1985, 39 ) und vom 14.4.1987 (BVerfGE 75, 201 = FamRZ 1987, 786 ) verstanden, nach denen es im Rahmen der gegen das Elternrecht abzuwägenden Interessen des Kindes nur auf den Grad der Gefährdung des Kindeswohls ankam, nicht auch auf die übrigen Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB .

    Ferner ist der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1987, 786/789).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung der gesetzlichen Regelung zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß, auch wenn unter den widerstreitenden Positionen der leiblichen und der Pflegeeltern grundsätzlich den sorgeberechtigten leiblichen Eltern der Vorrang zukommt; denn das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt, das wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes ist (BVerfG FamRZ 1985, 39/41; 1987, 786/789; BayObLG NJW 1988, 2381/2383; MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1632 Rn. 22).

    Unabhängig davon, ob die Begründung des Pflegeverhältnisses auf einem freiwilligen Entschluß der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beruht oder auf einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung, ist in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, daß die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (BVerfG FamRZ 1985, 39 /42; 1987, 786/789).

    Das schließt indessen nicht aus, daß § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muß, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (BVerfG FamRZ 1985, 39/42; 1987, 786/789).

    Dagegen ist die Risikogrenze generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen (BVerfG FamRZ 1987, 786/790; BayObLGZ 1991, 17/22).

  • BayObLG, 15.01.1991 - BReg. 1a Z 73/90

    Jugendamt; Amtsvormundschaft; Kind; Großmutter; Herausverlangen; Familienpflege;

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
    Ist zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden, ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausgabe des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 519 und FamRZ 1993, 1045 ; BayObLGZ 1991, 17/22).

    Dagegen ist die Risikogrenze generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen (BVerfG FamRZ 1987, 786/790; BayObLGZ 1991, 17/22).

  • BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84

    Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht;

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
    Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege (vgl. BayObLGZ 1984, 98/100), und wird gegen den Willen seiner Eltern dieser Zustand durch eine gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , der in gleicher Intensität das Kind selbst trifft, das von seinen Eltern getrennt wird.
  • BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87

    Entscheidung; Verbleibensanordnung; Pflegefamilie; Eingriff; GG; Elternrecht;

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung der gesetzlichen Regelung zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß, auch wenn unter den widerstreitenden Positionen der leiblichen und der Pflegeeltern grundsätzlich den sorgeberechtigten leiblichen Eltern der Vorrang zukommt; denn das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt, das wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes ist (BVerfG FamRZ 1985, 39/41; 1987, 786/789; BayObLG NJW 1988, 2381/2383; MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1632 Rn. 22).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
    Ist zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden, ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausgabe des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 519 und FamRZ 1993, 1045 ; BayObLGZ 1991, 17/22).
  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
    Ist zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden, ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausgabe des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 519 und FamRZ 1993, 1045 ; BayObLGZ 1991, 17/22).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Dies trägt zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der es gebietet, die Auswirkungen einer Verbleibensanordnung durch eine sachgerechte Umgangsregelung zu mildern (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 10 UF 94/07 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1Z BR 166/98 -, FamRZ 2000, 633).
  • VerfG Brandenburg, 15.01.2009 - VfGBbg 52/07

    Elternrecht; Sorgerechtsübertragung; Rüge fremder Grundrechte; Verfahrenspfleger

    Mit dieser Auffassung, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 18. August 2000 - 13 UF 418/00 -, FamRZ 2001, 515; Bayerisches OLG, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 1Z BR 166/98 -, FamRZ 2000, 633, 635 m.w.N.), wird die Wahrnehmung der Kindesbelange ausreichend sichergestellt.
  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07

    Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten

    In Betracht kommen aber auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht absehbar ist (BayObLG, FamRZ 2000, 633, 634; OLG Köln, FF 2008, 119, 121; Senat a.a.O.; FamVerf/Schael, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2005 - 10 UF 167/05

    Herausnahme eines Kindes aus der Familienpflege: Grundsätze der gebotenen

    In Betracht kommen aber auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht absehbar ist (BayObLG, FamRZ 2000, 633, 634; FamVerf/Schael, aaO.).
  • OLG Bremen, 24.04.2002 - 5 WF 26/02

    Trennung eines Kleinkindes vom Pflegevater

    insoweit gelten andere Voraussetzungen als bei einer Rückkehr zu den leiblichen Eltern, deren Recht nur dann zurücktreten muss, wenn die Aufenthaltsänderung bei dem Kind zu nicht unerheblichen körperlichen oder seelischen Schäden führt (Bay0bLG, FamRZ 2000, 633, 634; OLG Rostock, FamRZ 2001, 1633 ; Palandt-Diederichsen, 61. Aufl., § 1632, Rz. 15, 16).
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

    Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

    § 1632 Abs. 4 BGB läßt aber nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/42), sondern ' auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht abzusehen ist (BVerfG aaO und NJW 1987, 786/789; BayObLG Beschluß vom 7.12.1999 1Z BR 166/98 S. 6 f.).
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