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   BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76   

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BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76 (https://dejure.org/1977,2110)
BayObLG, Entscheidung vom 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76 (https://dejure.org/1977,2110)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Februar 1977 - BReg. 1 Z 145/76 (https://dejure.org/1977,2110)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 680
  • BayObLGZ 1977, 22
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 25.10.1976 - 16 Wx 113/76
    Auszug aus BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Diese für das Bestimmungsrecht der Eltern maßgebenden Gründe müssen nach der Rechtsprechung aber jedenfalls dann zurücktreten, wenn die Eltern, deren Erziehungsrecht mit der Volljährigkeit des Kindes endet ( §§ 1626, 1631 BGB ), auf die weitere Entwicklung und Ausbildung des von ihnen unterhaltenen volljährigen, unverheirateten Kindes in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ( Art. 1, 2 GG ) verletzenden Weise Einfluß nehmen (KG aaO; OLG Köln FamRZ 1977, 54 = NJW 1977, 202 ; OLG Bremen FamRZ 1976, 642 und 702ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641 ).
  • OLG Bremen, 28.09.1976 - 3 W 27/76

    Zurückweisung des erstinstanzlichen Entschlusses eines Landgerichts zur

    Auszug aus BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Der vom Rechtsbeschwerdeführer besonders hervorgehobenen Entscheidung des OLG Bremen vom 28.9.1976 - 3 W 27/76 c (= FamRZ 1976, 642 - 645), von deren Grundsätzen der Senat nicht abweicht, lag übrigens ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde (s hierzu auch die Anm von Bosch in FamRZ 1976, S 460 Nr II mit Fn 3).
  • LG Hamburg, 15.06.1976 - 17 S 187/76
    Auszug aus BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Die Tatsache allein, daß ein unverheiratetes Kind volljährig geworden ist, stellt allerdings noch keinen "besonderen Grund" im Sinn des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB dar; denn das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt auch gegenüber volljährigen Kindern (OLG Bremen und Köln, je aaO; OVG Koblenz FamRZ 1974, 225 /226; LG Hamburg NJW 1977, 201 ).
  • BayObLG, 21.12.1964 - BReg. 1b Z 249/64
    Auszug aus BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Über die Glaubwürdigkeit der Beteiligten konnte das Landgericht nach Vornahme hierzu ausreichender Ermittlungen im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung urteilen; die Glaubwürdigkeit von Angaben Beteiligter selbst ist durch das Rechtsbeschwerdegericht ebensowenig nachprüfbar wie die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (BayObLGZ 1964, 433/443; Senatsbeschluß vom 20.11.1975 - BReg 1 Z 64/75 ).
  • BayObLG, 28.02.1974 - BReg. 1 Z 82/73
    Auszug aus BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es sich bei der Erforschung des Sachverhalts ( § 12 FGG ) mit formlosen Ermittlungen begnügt (Freibeweis, s BayObLGZ 1974, 95/105) oder gemäß § 15 FGG in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO förmlich Beweis erhebt (Strengbeweis, vgl BayObLGZ 1962, 219/222).
  • BayObLG, 31.01.1973 - BReg. 2 Z 2/73
    Auszug aus BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Während Ermessensentscheidungen im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachprüfbar sind (BayObLGZ 1971, 293/295; 1972, 156/158; 1973, 30/33), unterliegt bei einem unbestimmten Rechtsbegriff die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter diesen Begriff der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht; die verfahrensmäßig einwandfrei festgestellten einzelnen Tatumstände sind für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend, die Beurteilung dieser Einzelumstände im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs obliegt aber seiner Nachprüfung (BayObLGZ 1965, 362/364; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl, RdNr 30, Jansen FGG 2. Aufl RdNr 25, je zu § 27).
  • BayObLG, 24.04.1972 - BReg. 1 Z 84/71
    Auszug aus BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Während Ermessensentscheidungen im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachprüfbar sind (BayObLGZ 1971, 293/295; 1972, 156/158; 1973, 30/33), unterliegt bei einem unbestimmten Rechtsbegriff die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter diesen Begriff der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht; die verfahrensmäßig einwandfrei festgestellten einzelnen Tatumstände sind für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend, die Beurteilung dieser Einzelumstände im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs obliegt aber seiner Nachprüfung (BayObLGZ 1965, 362/364; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl, RdNr 30, Jansen FGG 2. Aufl RdNr 25, je zu § 27).
  • BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    a) Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht nicht darauf beschränkt, lediglich das vom Tatsachengericht gehandhabte Ermessen nachzuprüfen; denn die in § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgestellte Voraussetzung der besonderen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLGZ 1977, 22/26 m.w.Nachw.), so daß das Gericht der weiteren Beschwerde nachzuprüfen hat, ob die vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit richtig bewertet sind und den Rechtsbegriff ausfüllen (BayObLGZ 1982, 363/367 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 27 RdNr. 30 m.w.Nachw.).

    b) Besondere Gründe im Sinn des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind solche Umstände, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht einzuräumen, darüber zu befinden, ob sie den Unterhalt durch eine im voraus bar zu zahlende Geldrente oder in anderer Art gewähren (BayObLGZ 1977, 22/24; KG NJW 1969, 2241; OLG Frankfurt NJW 1977, 1297).

    Hierbei müssen die im Einzelfall gegebenen Umstände dahin abgewogen werden, ob die von den Eltern getroffene Bestimmung dem wohlverstandenen Interesse des unterhaltsbedürftigen Kindes entspricht oder zuwiderläuft (BayObLGZ 1977, 22/24).

    Daß solche Erwägungen im Rahmen des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB anzustellen sind, ist in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt (BayObLG FamRZ 1977, 263/265, in BayObLGZ 1977, 22 insoweit nicht abgedruckt; OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; Soergel RdNr. 16 und BGB -RGRK RdNr. 22 a.E., je zu § 1612).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Erreichen der Volljährigkeit für sich allein noch keinen besonderen Grund darstellt; denn das Bestimmungsrecht gilt auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern (BayObLGZ 1977, 22/25 m.w.Nachw.).

    Dies würde zwar einen besonderen Grund im Sinn des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen (vgl. BayObLGZ 1977 22/26 und BayObLG FamRZ 1986, 930), kann aber nicht daraus hergeleitet werden, daß die Telefongespräche der Söhne beschränkt werden und der Vater zwei Räume sich und seiner Ehefrau vorbehält.

    Auch bislang hat die Rechtsprechung für eine Unzumutbarkeit ganz andere tatsächliche Voraussetzungen verlangt, z.B. einen unangemessen schlechten Schlaf- und Wohnraum mit entwürdigender Behandlung (BayObLG FamRZ 1986, 930) oder körperliche Mißhandlungen (BayObLGZ 1977, 22/25).

  • OLG Frankfurt, 19.04.1977 - 20 W 217/77

    Abänderung der elterlichen Bestimmung des Unterhalts in Naturalleistungen in

    Unter "besonderen Gründen" , die als unbestimmter Rechtsbegriff hinsichtlich der Subsumtion festgestellter Tatsachen der Nachprüfung durch das ... unterliegen (vgl. Keidel-Winkler, FGG, 10. Aufl., § 27 Rdnr. 30; Jansen, a.a.O., § 27 Rdnr. 25), sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern gemäß § 1612 II 1 BGB das Recht eingeräumt hat zu bestimmen, daß der Unterhalt in einer anderen Art. als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Köln NJW 1977, 202 [OLG Köln 25.10.1976 - 16 Wx 113/76] ; BayOblG NJW 1977, 680 [BayObLG 08.02.1977 - 1 BReg Z 145/76]; OLG Bremen NJW 1976, 2266 [OLG Bremen 28.09.1976 - 3 W 27/76 c]).

    Es ist, auch im Sinne der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln NJW 1977, 203 [OLG Köln 25.10.1976 - 16 Wx 113/76] ; BayObLG NJW 1977, 680), schicksalhaft, wenn wie in vielen Fällen hier die Antragstellerin, die im Elternhaus und in der Schule streng katholisch, nach den sittlichen Grundsätzen dieser Konfession und auch weltanschaulich konservativ erzogen wurde, sich - wie aus dem Gedächtnisprotokoll deutlich hervorgeht - mit zunehmendem Alter und durch Umwelteinflüsse teils aus eigenem Antrieb teils auch durch den Einfluß des selbstgewählten Freundes von diesen Wert- und Lebensvorstellungen entfernt und beginnt, eigene Anschauungen zu entwickeln.

    Danach kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Antragstellerin habe den Bruch mit ihren Eltern provoziert, um ausziehen und Unterhalt in Geld verlangen zu können, was gerade umgekehrt zu einer Abweisung ihres Antrages führen müßte (vgl. BayObLG NJW 1977, 680).

    Hinzu kommt, daß die von den Antragsgegnern bei der Anhörung gemachten Äußerungen ( "Pickmaschine" ) - in dem Gedächtnisprotokoll der Antragstellerin findet sich das Wort "Nutte" - als beleidigende Entgleisungen und damit als schwerwiegender Grund im Rahmen der Abwägung aller Umstände für eine Änderung der Unterhaltsbestimmung anzuführen sind (vgl. für Tätlichkeiten BayObLG NJW 1977, 680).

  • BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98

    Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung

    b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß für die vormundschaftsgerichtliche Anordnung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB die Möglichkeit genügt, daß ein Unterhaltsanspruch begründet ist, die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der in Anspruch genommene Elternteil unterhaltspflichtig ist, aber dem Urteil des Prozeßgerichts vorbehalten bleiben muß (BayObLGZ 1977, 22/27; BayObLG FamRZ 1979, 950/951).

    bb) Das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB hat auch gegenüber volljährigen Kindern seine Grundlage darin, daß die enge verwandtschaftliche Beziehung und die Wahrung des Familienzusammenhalts eine Rücksichtnahme des trotz seiner Volljährigkeit noch unterhaltsbedürftigen, unverheirateten Kindes auf seine Eltern gebietet (BayObLGZ 1977, 22/24).

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Eltern, obwohl ihnen gegenüber volljährigen Kindern ein Erziehungs- und Aufsichtsrecht nicht mehr zusteht, von angemessenen Einflußnahmen auf das mit ihren Unterhaltsleistungen geförderte Berufs- und Ausbildungsziel mit Rücksicht auf die Familie als Lebens- und Interessengemeinschaft nicht ausgeschlossen sind (BayObLGZ 1977, 22/25; BayObLG FamRZ 1979, 952/953).

  • OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Unter "besonderen Gründen« iSd § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in einer anderen Art als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2266; OLG Köln NJW 1977, 202; BayObLG NJW 1977, 680).

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die eigenständige Entwicklung der Antragstellerin abstellt, die ihre Rückkehr in das Elternhaus in dem jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheinen lasse, wird verkannt, daß bei der Entscheidung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202), auf die Ursachen der Entfremdung der Beteiligten zurückgegriffen werden muß, die, wenn sie von dem volljährigen Kind provoziert oder auch nur unverschuldet herbeigeführt und seiner Sphäre zuzuordnen sind, nicht zu einer Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung führen können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 702; BayObLG NJW 1977, 680; OLG Köln aaO; Senatsbeschlüsse NJW 1977, 1297, und FamRZ 1979, 955).

  • KG, 31.03.2005 - 19 UF 10/05

    Kindesunterhalt: Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen

    Das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB hat auch gegenüber volljährigen Kindern seine Grundlage darin, dass die enge verwandtschaftliche Beziehung und die Wahrung des Familienzusammenhalts eine Rücksichtnahme des trotz seiner Volljährigkeit noch unterhaltsbedürftigen, unverheirateten Kindes auf seine Eltern gebietet (BayObLGZ 1977, 22; FamRZ 2000, 976).
  • KG, 10.01.1989 - 1 W 3253/88

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Beschluss der

    Soweit der Senat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Änderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall ohne endgültige Prüfung der Frage ihrer Wirksamkeit bejaht, weicht er schon deswegen nicht von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. BayObLGZ 1958, 13; 1977, 22; 1979, 164) ab, weil nicht hinreichend deutlich ist, da!3 nach jenen Entscheidungen auch in Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Unterhaltsbestimmung eines Elternteils allenfalls wegen fehlender Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Elternteils in Frage steht und eine solche Unwirksamkeit Keinesfalls klar zutage tritt, eine abschließende Prüfung im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gefordert wird.
  • BayObLG, 23.12.1985 - BReg. 1 Z 97/85

    Wirksamkeit eines Testaments; Eigenhändige Verfassung bei teilweiser Verwendung

    Daß das Landgericht den Angaben des Beteiligten zu 2 geglaubt hat, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar (Senatsbeschluß vom 8.2.1977 - BReg. 1 Z 145/76 S. 14, insoweit in BayObLGZ 1977, 22 nicht abgedruckt, und vom 19.6.1984 - BReg. 1 Z 23/84 S. 7).
  • BayObLG, 14.04.1992 - 1Z BR 27/92

    Änderung der Unterhaltsbestimmung für ein volljähriges Kind

    Hierin kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1977, 22/25 f.; BayObLG FamRZ 1979, 950/951; 1985, 513/515; 1987, 1298/1300; 1990, 905/907), ein besonderer Grund vorliegen, der eine Änderungsentscheidung rechtfertigt (vgl. auch MünchKomm/Köhler BGB 2.Aufl. Rn. 35, Palandt/Diederichsen BGB 51.Aufl. Rn. 19, Soergel/Häberle Rn. 15, BGB - RGRK/Mutschler 12.Aufl. Rn. 21, Erman/Küchenhoff BGB 8.Aufl. Rn.4, jeweils zu § 1612).
  • BayObLG, 20.07.1989 - BReg. 1a Z 3/89

    Antrag; Kind; Änderung; Elterliche Bestimmung; Naturalunterhalt;

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß nur eine wirksame Bestimmung abgeändert werden könne (BayObLGZ 1977, 22/23 f.; 1979, 164/167; 1988, 422/423) und daß unter einer solchen eine "an sich zulässige" Bestimmung zu verstehen sei (BayObLGZ 1979, 164/167; BayObLG FamRZ 1987, 1298/1301; vgl. auch Palandt/Diederichsen BGB 48. Aufl. Anm. 3 und BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 1612).
  • VG Würzburg, 18.07.1986 - W 3 K 85.1001

    Möglichkeit der Unterkunftgewährung für volljährige Kinder ; Grundsatz des

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  • LG Bonn, 29.11.1984 - 5 T 148/84

    Änderung der durch die Eltern bestimmten Art und Weise der Unterhaltsgewährung an

  • OLG Stuttgart, 14.06.1977 - 8 W 257/77

    Heilung durch ein Vormundschaftsgericht begangene Verfahrensverstöße i.R.e.

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