Rechtsprechung
BayObLG, 08.09.1994 - 1Z BR 121/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 1666, 1666a
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch vorläufige Anordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen körperlicher und seelischer Mißhandlung eines fünfjährigen Kindes durch die Mutter; Ergehen von vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 1666 BGB im Wege der vorläufigen Anordnung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 26.02.1992 - 1Z BR 10/92
Kindesmissbrauch; Beeinträchtigung; Kindeswohl; Einschreiten; Rechtfertigung; …
Auszug aus BayObLG, 08.09.1994 - 1Z BR 121/94
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 1666 BGB auch im Weg der vorläufigen Anordnung ergehen können (BayObLG NJW 1992, 1971/1972;… Palandt/Diederichsen BGB 53. Aufl. § 1666 Rn. 24).Die ein Eingreifen gemäß § 1666 BGB rechtfertigenden Tatsachen bedürfen nicht des vollen Beweises; es genügt vielmehr, daß sie glaubhaft gemacht sind (vgl. BayObLGZ 1990, 63/66 m.w.Nachw.; BayObLG NJW 1992, 1971/1972).
- BayObLG, 21.03.1990 - BReg. 1a Z 1/90
Entziehung; Personensorge; Vermögenssorge; Glaubhaftmachung; Beweisführung; …
Auszug aus BayObLG, 08.09.1994 - 1Z BR 121/94
An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Gericht der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO gebunden; die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts kann nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, nämlich dahin, ob dieses den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1990, 63/65 f. m.w.Nachw.).Die ein Eingreifen gemäß § 1666 BGB rechtfertigenden Tatsachen bedürfen nicht des vollen Beweises; es genügt vielmehr, daß sie glaubhaft gemacht sind (vgl. BayObLGZ 1990, 63/66 m.w.Nachw.; BayObLG NJW 1992, 1971/1972).