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   BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94   

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https://dejure.org/1994,4024
BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94 (https://dejure.org/1994,4024)
BayObLG, Entscheidung vom 08.12.1994 - 1Z BR 147/94 (https://dejure.org/1994,4024)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - 1Z BR 147/94 (https://dejure.org/1994,4024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung der elterlichen Personensorge; Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1666, 1666a
    Entziehung elterlicher Rechte bei Gefährdung des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 948
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 26.02.1992 - 1Z BR 10/92

    Kindesmissbrauch; Beeinträchtigung; Kindeswohl; Einschreiten; Rechtfertigung;

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94
    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 1666 BGB auch im Weg der vorläufigen Anordnung ergehen können (vgl. BayObLG NJW 1992, 1971/1972; Palandt/Diederichsen § 1666 Rn. 24).

    Im Beschwerdeverfahren hatte die Kammer als zweite Tatsacheninstanz selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die als vorläufige Anordnung getroffene Maßnahme des Vormundschaftsgerichts im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch vorlagen (vgl. BayObLG NJW 1992, 1971, 1972).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher über das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts unmittelbar entscheiden (vgl. BayObLG NJW 1992, 1971, 1972).

  • BayObLG, 19.08.1992 - 1Z BR 48/92

    Voraussetzungen der Entziehung der gesamten Personensorge

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94
    b) Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 EGBGB (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 913, 914 und 1993, 229, 230; Palandt/Heldrich BGB 53. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 9, 10 und 12).

    Die Rechtsfolgenregelung des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB räumt den Gerichten der Tatsacheninstanz zwar hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen ein Auswahlermessen ein (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 229, 231).

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß die Gefährdung des Kindeswohls nicht durch öffentliche Hilfen gemäß §§ 27, 28, 31 SGB VIII (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1992, 90, 91 und FamRZ 1993, 229, 231) begegnet werden kann.

  • BayObLG, 26.06.1991 - BReg. 1 Z 39/91

    Aufenthaltsbestimmungsrecht; Entzug; Maßnahmen; Trennung; Kind; Eltern

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94
    Diese Erklärung des Kreisjugendamts enthob das Beschwerdegericht zwar nicht seiner Verpflichtung, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob im Rahmen der öffentlichen Hilfen, auf die das Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Anspruch gewährt (§§ 27 f. SGB VIII), eine mit der Trennung des Mädchens von der Familie (§ 1666a BGB ) verbundene und daher den Fortbestand der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordernde Maßnahme in Betracht kam und mit Bindungswirkung für das Jugendamt anzuordnen war (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1218, 1220 und 1992, 90, 91; OLG Frankfurt DAVorm 1993, 943, 944 mit Anm. Dickmeis; Staudinger/Coester § 1666a Rn. 13; MünchKomm/Hinz § 1666 Rn. 53a und § 27 SGB VIII Rn. 4; Erman/Michalski BGB 9. Aufl. § 1666 Rn. 17; Coester FamRZ 1991, 253, 260; a.A. hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts Krug/Grüner/Dalichau Kinder- und Jugendhilfe Anm. III S. 22, Jans/Happe/Saurbier Kinder- und Jugendhilferecht Anm. C I 2a, jeweils zu § 27 SGB VIII).

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß die Gefährdung des Kindeswohls nicht durch öffentliche Hilfen gemäß §§ 27, 28, 31 SGB VIII (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1992, 90, 91 und FamRZ 1993, 229, 231) begegnet werden kann.

  • OLG Frankfurt, 04.08.1993 - 20 W 71/93
    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94
    Diese Erklärung des Kreisjugendamts enthob das Beschwerdegericht zwar nicht seiner Verpflichtung, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob im Rahmen der öffentlichen Hilfen, auf die das Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Anspruch gewährt (§§ 27 f. SGB VIII), eine mit der Trennung des Mädchens von der Familie (§ 1666a BGB ) verbundene und daher den Fortbestand der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordernde Maßnahme in Betracht kam und mit Bindungswirkung für das Jugendamt anzuordnen war (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1218, 1220 und 1992, 90, 91; OLG Frankfurt DAVorm 1993, 943, 944 mit Anm. Dickmeis; Staudinger/Coester § 1666a Rn. 13; MünchKomm/Hinz § 1666 Rn. 53a und § 27 SGB VIII Rn. 4; Erman/Michalski BGB 9. Aufl. § 1666 Rn. 17; Coester FamRZ 1991, 253, 260; a.A. hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts Krug/Grüner/Dalichau Kinder- und Jugendhilfe Anm. III S. 22, Jans/Happe/Saurbier Kinder- und Jugendhilferecht Anm. C I 2a, jeweils zu § 27 SGB VIII).
  • BayObLG, 19.04.1991 - BReg. 1 Z 23/91

    Vorläufige Anordnung; Gericht; Vormundschaft; Maßnahmen ; Bedürfnis;

    Auszug aus BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94
    Diese Erklärung des Kreisjugendamts enthob das Beschwerdegericht zwar nicht seiner Verpflichtung, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob im Rahmen der öffentlichen Hilfen, auf die das Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Anspruch gewährt (§§ 27 f. SGB VIII), eine mit der Trennung des Mädchens von der Familie (§ 1666a BGB ) verbundene und daher den Fortbestand der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordernde Maßnahme in Betracht kam und mit Bindungswirkung für das Jugendamt anzuordnen war (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1218, 1220 und 1992, 90, 91; OLG Frankfurt DAVorm 1993, 943, 944 mit Anm. Dickmeis; Staudinger/Coester § 1666a Rn. 13; MünchKomm/Hinz § 1666 Rn. 53a und § 27 SGB VIII Rn. 4; Erman/Michalski BGB 9. Aufl. § 1666 Rn. 17; Coester FamRZ 1991, 253, 260; a.A. hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts Krug/Grüner/Dalichau Kinder- und Jugendhilfe Anm. III S. 22, Jans/Happe/Saurbier Kinder- und Jugendhilferecht Anm. C I 2a, jeweils zu § 27 SGB VIII).
  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    (aa) Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, Rn. 17 ff.; BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 1Z BR 147/94 -, juris, Rn. 15 ff.).

    Eine genauere Eignungsprüfung ist jedoch dann veranlasst, wenn deutlich erkennbar ist, dass das Jugendamt derzeit keine Maßnahmen zur Beseitigung der Kindeswohlgefahr ergreift - sei es, weil keine Handlungsmöglichkeit besteht, sei es, weil das Jugendamt denkbare Maßnahmen nicht für angezeigt hält (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 1Z BR 147/94 -, juris, Rn. 16 f.).

  • OLG Hamburg, 04.04.2018 - 2 UF 139/17

    Gefährdung des Kindeswohls

    "Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.1986 - IVb ZB 87/85 - juris, Rn 17 ff.; BayObLG, Beschl. v. 8.12.1994 - 1Z BR 147/94 - juris, Rn 15 ff.).

    Eine genauere Eignungsprüfung ist jedoch dann veranlasst, wenn deutlich erkennbar ist, dass das Jugendamt derzeit keine Maßnahmen zur Beseitigung der Kindeswohlgefahr ergreift - sei es, weil keine Handlungsmöglichkeit besteht, sei es, weil das Jugendamt denkbare Maßnahmen nicht für angezeigt hält (vgl. BayObLG, Beschl. v. 8.12.1994 - 1Z BR 147/94 - juris, Rn 16 f.)." (BverfG 1 BvR 1822-14; zur Problematik auch: BVerfGE 7, 4.2014 1 BvR 3121/13, BVerfGE 22.5.2014 1 BvR 3190/13; BVerfGE 22.5.2014 1 BvR 2882/13; BVerfGE 14.6.2014 1 BvR 7257/14; BVerfGE 27.8.014 1 BvR 1822/14; BVerfG 27. April 2017 - 1 BvR 563/17).

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05

    Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 ,

    Entscheidend für die Frage der Eignung einer gerichtlichen Maßnahme zur Regelung der elterlichen Sorge sind nicht nur die, den Erlass der Maßnahme begründenden Umstände, sondern insbesondere auch die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der zu erlassenden Entscheidung (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 948, 949 f.).
  • AG Essen, 07.05.2021 - 106 F 83/21

    Corona, Maskenpflicht, Schule. Familiengericht, Zuständigkeit, Wertfestsetzung

    Dazu gehören nach ganz einhelliger Rechtsprechung jedoch lediglich natürliche Personen wie Verwandte (BayObLG FamRZ 1995, 948: ältere Schwester des Kindes), Freunde eines Elternteils (OLG Düsseldorf NJW 1995, 1970), der Stiefelternteil (BayObLG FamRZ 1994, 1413), eine Pflegeperson (anders MüKoBGB/Olzen Rn. 40), ein Nachbar (BT-Drs. 8/2788, 59; OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 976), aber auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil sowie eine sonstige auf das Kind einwirkende Person, z. B. der neue Lebensgefährte, ersichtlich nicht jedoch Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • AG Essen, 07.05.2021 - 106 F 84/21

    Kein einstweilige Anordnung gegen die Masken-, Abstands- und Testpflicht in

    Dazu gehören nach ganz einhelliger Rechtsprechung jedoch lediglich natürliche Personen wie Verwandte (BayObLG FamRZ 1995, 948: ältere Schwester des Kindes), Freunde eines Elternteils (OLG Düsseldorf NJW 1995, 1970), der Stiefelternteil (BayObLG FamRZ 1994, 1413), eine Pflegeperson (anders MüKoBGB/Olzen Rn. 40), ein Nachbar (BT-Drs. 8/2788, 59; OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 976), aber auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil sowie eine sonstige auf das Kind einwirkende Person, z. B. der neue Lebensgefährte, ersichtlich nicht jedoch Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97

    Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind

    Ein solcher Eingriff ist im vorliegenden Fall weder verhältnismäßig noch geeignet, die Situation des Kindes objektiv zu verbessern (BGH NJW-RR 1986, 1264/1265; BayObLG FamRZ 1995, 948 und FamRZ 1997, 1108 ; MünchKomm/Hinz Rn. 49, Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 135, jeweils zu § 1666).
  • BayObLG, 11.03.1997 - 1Z BR 212/96

    Regelung des Vormundschaftsgerichts zum Umgang des nichtehelichen Kindes mit dem

    (3) Es fehlen ferner im Sinne des § 1666 BGB ausreichende Feststellungen dafür, daß die vom Vormundschaftsgericht angeordnete und vom Landgericht gebilligte Maßnahme geeignet ist, die Situation des Kindes objektiv zu verbessern (BayObLG FamRZ 1995, 948 ; Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 135, MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. Rn. 49, jeweils zu § 1666).
  • BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 223/96

    Voraussetzungen für ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts im Wege der

    Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung zu diesem Zeitpunkt (noch) vorliegen (vgl. BayObLG NJW 1992, 1971 /1972 und NJW-RR 1995, 326 /327; ferner Senatsbeschluß vom 8.12.1994 Az. 1Z BR 147/94).
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