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   BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01   

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BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01 (https://dejure.org/2002,4709)
BayObLG, Entscheidung vom 09.01.2002 - 1Z BR 30/01 (https://dejure.org/2002,4709)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 1Z BR 30/01 (https://dejure.org/2002,4709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Einwilligung des Vaters; Adoption; Ersetzung der Einwilligung; Gleichgültigkeitstatbestand

  • Judicialis

    BGB § 1748 Abs. 1; ; EGBGB Art. 22; ; EGBGB Art. 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1748 Abs. 1; EGBGB Art. 22, 23
    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes - Gleichgültigkeitstatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Kempten - VII 90/97
  • LG Kempten - 4 T 1509/00
  • BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1142
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 13.12.1983 - 11 U 154/83

    Aufnahme des Kindes; Haushalt

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Sie ist an eng begrenzte gesetzliche Voraussetzungen gebunden und nur dann möglich, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis so sehr von der Norm abweicht, dass die Elternverantwortung als das Korrelat des Elternrechts diesem nicht mehr gegenübersteht (BayObLG DAV 1981, 131/136; FamRZ 1984, 417/419).

    Steht ihm die elterliche Sorge nicht zu - wie hier -, können nur noch die verbleibenden Pflichten verletzt werden, nämlich die Unterhaltspflicht und die sich aus dem Recht des Kindes und der Eltern auf Umgang (§ 1684 BGB) ergebenden Pflichten (BayObLG FamRZ 1994, 1348/1349; 1984, 417/419; ZB1JugR 1983, 234/238; Palandt/Diederichsen § 1748 Rn. 4).

    Da es sich bei der Gleichgültigkeit um eine subjektive Einstellung handelt, die oft nur schwer nachzuprüfen ist, knüpft das Gesetz an das äußere Verhalten an und lässt es genügen, wenn das gesamte Verhalten zu dem Schluss führt, dass dem Elternteil das Kind gleichgültig ist (BayObLG DAV 19ä1, 131/138; ZBlJugR,1983, 234/239; FamRZ 1984, 417/419).

    Schwerwiegende Gründe i. S. des § 59b Abs. 3 FGG können auch dann vorliegen, wenn das Kind schon aus tatsächlichen Gründen keine Bindungen und Neigungen zu den Eltern oder einem Elternteil entwickeln konnte (BayObLG FamRZ 1988, 871/873; 1984, 417/419; 1982, 1129/1132).

  • BayObLG, 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88

    Deutsches Recht; Türkisches Recht; Anwendung; Adoption; Kind; Annehmende;

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Die Zuständigkeit für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, gilt auch für die Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB (BayObLG FamRZ 1988, 868/870).

    Darunter fällt auch das Erfordernis der Einwilligung der Eltern in die Adoption (§ 1747 BGB) und die Möglichkeit der Ersetzung ihrer Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1748 BGB (BayObLGZ 1978, 105/107; FamRZ 1988, 868/870).

    cc) Nach Art. 23 Satz 1 EGBGB ist für die Frage, ob eine Zustimmung der Eltern zur Adoption erforderlich ist und in welchen Fällen sie entbehrlich ist oder ersetzt werden kann, zusätzlich das Heimatrecht des Kindes, hier das türkische Recht anzuwenden (BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Staudinger/Henrich BGB 13. Bearb. Art. 23 EGBGB Rn. 25), soweit nicht Art. 23 Satz 2 EGBGB eingreift.

    Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Vormunds erfüllt waren, hat das Gericht im Ersetzungsverfahren nicht nachzuprüfen, weil die Bestellung rechtsgestaltend wirkt (BayObLG FamRZ 1988, 868/870 f.).

  • BayObLG, 19.01.1994 - 1Z BR 98/93
    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Steht ihm die elterliche Sorge nicht zu - wie hier -, können nur noch die verbleibenden Pflichten verletzt werden, nämlich die Unterhaltspflicht und die sich aus dem Recht des Kindes und der Eltern auf Umgang (§ 1684 BGB) ergebenden Pflichten (BayObLG FamRZ 1994, 1348/1349; 1984, 417/419; ZB1JugR 1983, 234/238; Palandt/Diederichsen § 1748 Rn. 4).

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er zu dem Kind über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Kontakt pflegt, wenn ihn das Kind und dessen Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lässt (BayObLGZ 1996, 276/279; FamRZ 1994, 1348/1349 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686/1687; MünchKomm/Lüderitz § 1748 Rn. 9).

  • BayObLG, 25.11.1996 - 1Z BR 47/96

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Adoption durch das Jugendamt;

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Das Einwilligungserfordernis besteht auch dann, wenn die Eltern nicht sorgeberechtigt sind, wie hier; die Einwilligung der Eltern zur Kindesannahme ist als Teil des natürlichen Elternrechts von der Innehabung der elterlichen Sorge unabhängig (BayObLGZ 1996, 276/279; DAV 1981, 131/135).

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er zu dem Kind über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Kontakt pflegt, wenn ihn das Kind und dessen Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lässt (BayObLGZ 1996, 276/279; FamRZ 1994, 1348/1349 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686/1687; MünchKomm/Lüderitz § 1748 Rn. 9).

  • BayObLG, 16.03.1989 - BReg. 1a Z 48/88

    Ablehnung einer Einwilligung zur Adoption eines Kindes wegen Gefährdung des

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Sie ist unbefristet, weil keine die Einwilligung des Vaters ersetzende Entscheidung ergangen ist (vgl. § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG; BayObLG FamRZ 1984, 936/937; 1989, 1336; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 53 FGG Rn. 5) Die Beschwerdeberechtigung der vom Kreisjugendamt als Vormund vertretenen Beteiligten zu 1 ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (Basisenge/Herbst § 27 FGG Rn. 7).

    Nach dem Adoptionsstatut beurteilt sich die Art und Weise des Zustandekommens der Adoption, insbesondere welche Personen dabei mitwirken und welche Erklärungen sie abgeben müssen (BayObLG FamRZ 1989, 1336/1337; Palandt/Heldrich BGB 60. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 28.01.1985 - 20 W 237/84

    Verletzbarkeit der elterlichen Pflichten nach Entzug der elterlichen Sorge;

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Ein solcher Schluss kann nicht gezogen werden, wenn der Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind durch obrigkeitliche Maßnahmen rechtlich oder tatsächlich unterbunden wird (MünchKomm/Lüderitz aaO) - jedenfalls dann nicht, wenn der Elternteil Versuche gemacht hat, die seinem Kontakt mit dem Kind entgegenstehenden Hindernisse zu überwinden (vgl. OLG Hamm OLGZ 1976, 434/437; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 171/173).
  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 50/94

    Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Zwar gilt, wenn ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine förmliche Beweisaufnahme anordnet, wie hier, der hierfür in § 355 Abs. 1 ZPO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechend (BayObLGZ 1982, 384/387 f.; NJW-RR 1996, 583/584; Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 15 Rn. 10').
  • OLG Hamm, 23.03.1976 - 15 W 27/75
    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Ein solcher Schluss kann nicht gezogen werden, wenn der Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind durch obrigkeitliche Maßnahmen rechtlich oder tatsächlich unterbunden wird (MünchKomm/Lüderitz aaO) - jedenfalls dann nicht, wenn der Elternteil Versuche gemacht hat, die seinem Kontakt mit dem Kind entgegenstehenden Hindernisse zu überwinden (vgl. OLG Hamm OLGZ 1976, 434/437; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 171/173).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.1999 - 11 Wx 33/99
    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er zu dem Kind über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Kontakt pflegt, wenn ihn das Kind und dessen Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lässt (BayObLGZ 1996, 276/279; FamRZ 1994, 1348/1349 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686/1687; MünchKomm/Lüderitz § 1748 Rn. 9).
  • BayObLG, 02.08.1982 - BReg. 1 Z 67/82
    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01
    Schwerwiegende Gründe i. S. des § 59b Abs. 3 FGG können auch dann vorliegen, wenn das Kind schon aus tatsächlichen Gründen keine Bindungen und Neigungen zu den Eltern oder einem Elternteil entwickeln konnte (BayObLG FamRZ 1988, 871/873; 1984, 417/419; 1982, 1129/1132).
  • BayObLG, 15.12.1987 - BReg. 1 Z 44/87
  • BayObLG, 25.11.1982 - BReg. 1 Z 66/82
  • BayObLG, 10.04.1984 - BReg. 1 Z 57/83

    Anhörung; Persönliche; Sorgerecht; Nicht sorgeberechtigt; Vater; Ersetzung;

  • BayObLG, 05.05.1978 - BReg. 1 Z 18/78
  • OLG Stuttgart, 14.12.2004 - 8 W 313/04

    Minderjährigenadoption: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des

    Zwar ist die Notwendigkeit der Einwilligung der Eltern in die Adoption gemäß § 1747 Abs. 1 BGB nicht Ausfluß der elterlichen Sorge, sondern Teil des natürlichen Elternrechts und damit von der elterlichen Sorge unabhängig (BayObLG FamRZ 2002, 1142, 1143; Palandt, BGB 63. Aufl. § 1747 RN 1).
  • LG Bochum, 21.10.2011 - 7 T 104/09

    Gerichtliches Ersetzen der Einwilligung der Eltern eines Kindes zur Adoption

    1 Z 101/83|OLG Karlsruhe; 13.12.1983; 11 U 154/83">FamRZ 1984, 417, 419; NJW-RR 1994, 903 = FamRZ 1994, 1348, 1349; BayObLGZ 1996, 276 = NJWE-FER 1997, 248 = FamRZ 1997, 514, 516; FamRZ 2002, 1142, 1144; BayObLGZ 2003, 232 = NJW-RR 2004.578 = FamRZ 2004, 397; FÜR 2005, 220 (LS) = FamRZ 2005, 541, 542; OLG Hamm OLGZ 1992, 15 = FamRZ 1991, 1103, 1106), etwa wer sein Kind in der Obhut Dritter (Privatpersonen oder Heim) aufwachsen lässt, ohne über eine längere Zeit einen ihm nach den jeweiligen Umständen zumutbaren persönlichen Erziehungsbeitrag zu leisten, z.B. durch Besuche oder brieflichen Kontakt (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686, 1687; Münchener Kommentar, a.a.O).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2007 - 20 W 76/07

    Adoptionsverfahren: Voraussetzungen gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung eines

    Dabei ist die durch einstweilige Anordnung vom 31. März 1999 erfolgte Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die durch Beschluss vom 30. August 1999 erfolgte Entziehung der Personensorge für die Antragstellerin insoweit zu berücksichtigen, als Pflichtenverstöße ab diesen Zeitpunkten nur für die verbliebenen Elternpflichten in Betracht kommen könnten (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1142; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1748 Rn. 4).
  • BayObLG, 12.10.2004 - 1Z BR 71/04

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes durch Stiefvater

    Steht ihm - wie hier - die elterliche Sorge nicht zu, können nur noch die verbleibenden Pflichten verletzt werden, nämlich die Unterhaltspflicht und die sich aus dem Umgangsrecht des Kindes und der Eltern ergebenden Pflichten (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1142/1143f).
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