Rechtsprechung
   BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 116/04   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei Streitwertfestsetzung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • AG Dachau - VI O 689/92
  • LG München II, 01.12.2004 - 6 T 7444/94
  • BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 116/04

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2006, 137



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG München, 14.03.2007 - 31 Wx 7/07  

    Sofortige Beschwerde gegen Aussetzung des Spruchverfahrens bei Vorgreiflichkeit

    Eine solche Handhabung entspricht dem in anderen Verfahren entwickelten Grundsatz, dass hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, die in entsprechender Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung erlassen worden sind, auf die einschlägigen Vorschriften der ZPO zurückgegriffen werden kann (vgl. für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit: BayObLGZ 2002, 89 und 147; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 283; für die Kostenbeschwerde: BayObLG FamRZ 2006, 137).

    Eine solche ist zu bejahen, wenn die das Verfahren beendende Entscheidung ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, und wenn die Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zumutbar ist (BayObLG FamRZ 2006, 137; OLG Düsseldorf AG 1995, 467/468; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz S. 233).

    Vom Beschwerdegericht kann die Ausübung des Ermessens nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens und Ermessensfehlgebrauch (BGH MDR 2006, 704, BayObLG FamRZ 2006, 137; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 252 Rn. 3).

    Diese Einschränkung des Prüfungsumfangs gilt auch in Verfahren, in welchen §§ 148, 252 ZPO nur entsprechend angewendet werden (vgl. BayObLG FamRZ 2006, 137; a. A.: OLG Düsseldorf AG 1995, 467/468).

  • OLG Hamm, 01.09.2006 - 15 W 125/06  

    Anfechtung der Aussetzung eines Informationserzwingungsverfahrens

    In Ermangelung von Sondervorschriften kann die in § 148 ZPO enthaltene Regelung entsprechend herangezogen werden (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1967, 1761; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 283; BayObLG FamRZ 2006, 137).
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