Rechtsprechung
| BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02 |
Volltextveröffentlichungen
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Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal
Verfahrensgang
- AG Bad Kissingen - XVII 5/93
- LG Schweinfurt - 24F T 36/02
- BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
- BayObLG, 09.10.2002 - 2Z BR 146/02
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2003, 477 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7)
- LSG Bayern, 17.07.2012 - L 15 SF 29/12
1. Ein Betreuer hat nur dann einen eigenen Entschädigungsanspruch als Beteiligter …
Der Betreuer ist lediglich für die Organisation dieser tatsächlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich, soweit dies erforderlich ist (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).Die tatsächliche Hilfe wird dann ausnahmsweise Teil der betreuerischen Tätigkeit (vgl. Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).
Im Bereich der Gesundheitsfürsorge, in dem dem Betreuer grundsätzlich nur die Organisation der Arzttermine, nicht aber deren Durchführung obliegt, kann wegen der in § 1901 Abs. 4 BGB verankerten gesetzlichen Nebenpflicht des Betreuers, Rehabilitationschancen zu nutzen, die Begleitung des Betreuten zu einem wichtigen ärztlichen Termin ausnahmsweise erforderlich werden, wenn nur so die ärztliche Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. Heitmann, jurisPR-FamR 1/2004 Anm. 5, zu Bayer. ObLG, Beschluss vom 09.10.2002, Az.: 3Z BR 146/02).
- SG Osnabrück, 03.11.2011 - S 5 SO 97/11 Daraus folgt, dass in der Regel rein tatsächliche Hilfeleistungen nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören und damit auch nicht vergütungsfähig sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.10.2002 - 3Z BR 146/02).
Aus diesem Grund ist der Betreuer nicht verpflichtet, den Betreuten zu Arztbesuchen zu begleiten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9.10.2002 - 3Z BR 146/02;… Palandt/Diederichsen, § 1901, Rn. 1).
- OLG Frankfurt, 26.09.2003 - 20 W 238/03
Vergütung des Betreuers: Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwands für die Begleitung …
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betreuer zur Wahrnehmung der Aufgabe der Gesundheitssorge den Betreuten nicht zu jedem einzelnen Arztbesuch begleiten muss, sondern der Zeitaufwand hierfür dann vergütungsfähig ist, wenn der Betreuer davon ausgehen durfte, den ihm insoweit übertragenen Aufgabenkreis sonst nicht ordnungsgemäss erfüllen zu können ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463 = BtPrax 1998, 237 und FamRZ 2003, 477 ).
- OLG Frankfurt, 26.09.2003 - 20 W 240/03
Berufsbetreuervergütung: Vergütungsfähigkeit des Zeitaufwandes; Anforderungen an …
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betreuer zur Wahrnehmung der Aufgabe der Gesundheitssorge den Betreuten nicht zu jedem einzelnen Arztbesuch begleiten muss, sondern der Zeitaufwand hierfür dann vergütungsfähig ist, wenn der Betreuer davon ausgehen durfte, den ihm insoweit übertragenen Aufgabenkreis sonst nicht ordnungsgemäss erfüllen zu können ( vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463 = BtPrax 1998, 237 und FamRZ 2003, 477 ). - OLG Jena, 29.03.2005 - 9 W 3/05
Betreuervergütung, gerichtliche Überprüfung
Das berührt die in der Rechtsprechung mehrfach erörterte Frage, auf welche Weise bloße - in der Regel nicht vom Betreuungszweck gedeckte und daher nicht vergütungsfähige - faktische Hilfeleistungen von betreuungsrelevanten und damit zu vergütenden vertrauensbildenden Maßnahmen abgegrenzt werden können (vgl. BayObLG Beschl. vom 09.10.2002 Az. 3 Z BR 146/02; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 114, 115). - BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 219/02
Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers
Rein tatsächliche Hilfe- oder Pflegeleistungen hat der Betreuer grundsätzlich nicht zu erbringen, er ist lediglich für die Organisation der erforderlichen tatsächlichen Hilfsmainahmen verantwortlich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9.10.2002 Az. 3Z BR 146/02). - BayObLG, 14.08.2003 - 3Z BR 131/03
Vergütungsfähigkeit der Teilnahme eines Betreuers an einer Hilfeplankonferenz
Die Betreuung ist, wie schon die Überschrift "Rechtliche Betreuung" des Zweiten Titels des Vierten Buches des BGB zeigt, rechtsfürsorgerische Tätigkeit; sie ist ihrem Wesen nach bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung und umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB; Beschluss des Senats vom 9.10.2002 - 3Z BR 146/02, LS in FamRZ 2003, 477).
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