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BayObLG, 11.06.1997 - 1Z BR 74/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1837 Abs. 4, § 1666 Abs. 1; FGG § 50b
Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren über Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 1437
- FamRZ 1997, 1429
- BayObLGZ 1997, 175
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 92/92
Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit; …
Auszug aus BayObLG, 11.06.1997 - 1Z BR 74/97
Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht nur dann von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FamRZ 1996, 1352 ). - BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96
Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung
Auszug aus BayObLG, 11.06.1997 - 1Z BR 74/97
Denn in Verfahren, die den Aufenthalt bei Betreuungspersonen betreffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung für den Regelfall davon auszugehen, daß die Anhörung eines Kindes ab dem Alter von ca. drei Jahren in Betracht zu ziehen ist und nur in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben kann (BayObLGZ 1983, 125, 127 und BayObLG FamRZ 1997, 223 ). - BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95
Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte
Auszug aus BayObLG, 11.06.1997 - 1Z BR 74/97
Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht nur dann von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FamRZ 1996, 1352 ). - BayObLG, 26.05.1983 - BReg. 1 Z 133/82
Auszug aus BayObLG, 11.06.1997 - 1Z BR 74/97
Denn in Verfahren, die den Aufenthalt bei Betreuungspersonen betreffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung für den Regelfall davon auszugehen, daß die Anhörung eines Kindes ab dem Alter von ca. drei Jahren in Betracht zu ziehen ist und nur in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben kann (BayObLGZ 1983, 125, 127 und BayObLG FamRZ 1997, 223 ).
- OLG Oldenburg, 30.04.2012 - 4 UF 14/12
Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung
Soweit das deutsche Verfahrensrecht darüber hinaus, die persönliche Anhörung durch das Gericht verlangt und demgemäß die Äußerung gegenüber einem Sachverständigen regelmäßig nicht ausreichen lässt (§ 159 FamFG bzw. § 50 b FGG a.F.), wird der Zweck gemeinhin darin gesehen, dass das Gericht in den Stand gesetzt wird, das Gutachten aus eigener Anschauung kritisch würdigen zu können, und darin sicherzustellen, dass das Kind als Betroffener im Verfahren zu Wort kommt (BayObLG Beschluss vom 11.06.1997 1Z BR 74/97 -Juris Rn.11).