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   BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 83/98   

Volltextveröffentlichungen

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    Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Augsburg - XVII 878/94
  • LG Augsburg - 5 T 5445/97
  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 83/98

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1999, 462



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03  

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

    Nach h.M. hat der anwaltliche Betreuer ein Wahlrecht, ob er für berufsspezifische Tätigkeiten eine Gebühr nach der BRAGO verlangt oder eine Vergütung als Betreuer beantragt (BayObLG AnwBl. 1994, 42 und BtPrax 1999, 29; OLG Köln NJW-RR 2003, 712; OLG Frankfurt aaO; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 Rn. 52; Knittel BtG § 1835 BGB Rn. 19; a.A. Zimmermann FamRZ 1998, 521/524 und Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1835 BGB Rn. 43).

    Ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer kann nicht darauf verwiesen werden, dass er Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB geltend machen müsse (BayObLG BtPrax 1999, 29).

  • OLG Schleswig, 05.04.2001 - 2 W 16/01  

    Vergütung des Betreuers - Geltung einschlägiger BGH-Entscheidung für

    Insbesondere bleibt es einem Rechtsanwalt vorbehalten, nach der BRAGO abzurechnen, soweit er Aufgaben wahrnimmt, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern und er deshalb anwaltliche Dienstleistungen erbringt (BayObLG BtPrax 1999, 29).
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01  

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    d) Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er dafür Vergütung verlangt, also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet, oder ein Honorar nach der BRAGO geltend macht (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn.52; Knittel § 1835 BGB Rn.26).
mehr
  • OLG Köln, 26.06.2002 - 16 Wx 109/02  

    Berufsspezifische Arbeiten des Rechtsanwalts als Betreuer

    Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er grundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 2 BGB zurückgreift (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29).
  • OLG Hamm, 25.01.2007 - 15 W 311/06  

    Vergütung und Aufwendungsersatz eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts

    Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er seine Aufwendungen nach dem RVG geltend macht oder ob er seine Vergütung nach § 1836 i.V.m. dem VBVG verlangt, also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet (vgl. BayObLG a.a.O.; BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195 = FamRZ 2002, 59; OLG Köln NJW-RR 2003, 712; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1835 Rn. 13; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52).
  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03  

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

    Vertritt er einen mittellosen Betreuten, erhält der Betreuer Vergütung oder Aufwendungsersatz aus der Staatskasse; die herrschende Meinung nimmt an, dass dem Anwalt in einem solchen Fall ein Wahlrecht zusteht, ob er seine Tätigkeit nach § 1835 Abs. 3 BGB abrechnen oder eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB verlangen will (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52; Knittel BtG 1835 BGB Rn. 26).
  • BayObLG, 15.12.1998 - 3Z BR 272/98  

    Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung

    Das Landgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geklärt, ob der Betreuer Berufsbetreuer ist, es hat diese Überprüfung nunmehr nachzuholen (zur Berufsbetreuereigenschaft vgl. BayObLGZ 1997, 243/245; BayObLG BtPrax 1996, 151 /152 sowie Beschluß vom 12.8.1998 - 3Z BR 83/98).
  • OLG Hamm, 18.08.2006 - 15 W 311/06  
    Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er seine Aufwendungen nach dem RVG geltend macht oder ob er seine Vergütung nach § 1836 i.V.m. dem VBVG verlangt, also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet (vgl. BayObLG a.a.O.; BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195 = FamRZ 2002, 59; OLG Köln NJW-RR 2003, 712; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1835 Rn. 13; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52).
  • OLG Köln, 09.07.2002 - 16 Wx 102/02  
    Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er grundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB zurückgreift (vgl. BayObLG, BtPrax 1999, 29).
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