Rechtsprechung
   BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - Materiell-rechtliche Tatmehrheit

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1997, 483
  • NStZ-RR 1997, 249
  • NZV 1997, 282
  • VersR 1997, 1504



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97  

    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen

    »Auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid ist die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).«.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß bei anhand von Diagrammscheiben festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich (nicht verkehrsbedingt) zum Stillstand gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119; 1996, 503, 504; VRS 90, 296, 297; OLG Köln NZV 1994, 292 ; BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).

    Hiergegen bestehen Bedenken, da es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Tat begangen werden, regelmäßig um materiell-rechtlich selbständige Handlungen handelt, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00  

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

    In derartigen Fällen einer "Aneinanderreihung" gleichartiger Verkehrsverstöße beginnt nach allgemeiner Ansicht mit jedem Fahrtbeginn nach einem nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs eine neue Tat im prozessualen Sinne, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr stellt das Abstellen des Fahrzeugs eine Zäsur dar, die einen zuvor als historische Einheit zu betrachtenden Verkehrsvorgang beendet (OLG Düsseldorf, NZV 94, 118f., NZV 96, 503, 504f. und VRS 90, 296, 299; BayObLG NZV 97, 282 und 489, 490; OLG Köln NZV 94, 292).

    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01  

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang dann ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht mehr verkehrsbedingt angehalten wurde, sondern zum Stillstand gekommen war und die Fahrt dann wieder fortgesetzt wird (Göhler OWiG 12.Aufl. Vor § 59 Rn. 50 b; BayObLGSt 1997, 17/18; OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299 und NZV 2001, 273; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; OLG Köln NZV 1994, 118/119).

    Soweit der 1.Senat für Bußgeldsachen in der Entscheidung vom 16.1.1997 (BayObLGSt 1997, 17/18) eine neue Tat regelmäßig erst nach Fahrtunterbrechung annimmt, lag dieser ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

mehr
  • OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05  

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Einordnung des Sprinters und Verbotsirrtum

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • OLG Jena, 12.07.1999 - 1 Ss 71/99  

    Zwei Strafen für zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen

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  • BayObLG, 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98  

    Erfüllung der Umgrenzungs- und Informationsfunktion eines Bußgeldbescheids

    Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden (BayObLGSt 1997, 17/18).
  • OLG Hamm, 23.08.1999 - 2 Ss OWi 811/99  

    Zulassungsbeschwerde, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch

    Der Betroffene hat nämlich bei jedem neuen Gebotszeichen und jeder neuen Verkehrssituation auch seinen Sorgfaltspflichten aufs Neue zu genügen (vgl. BayObLG NZV 1997, 282; NZV 1995, 407, 408; OLG Hamm DAR 1976, 138; OLG Düsseldorf DAR 1998, 113, 114, Jagusch a.a.O. m.w.N.; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 12. Aufl., vor § 59 Rdnr. 51).
  • OLG Bamberg, 26.07.2005 - 2 5s OWi 109/05  
    Es handelt sich um eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 264 Abs. 1 StPO), was das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden hat, ohne an die Beurteilung des Tatrichters gebunden zu sein (BayObLG NStZ-RR 1997, 249; BayObLGSt 1994, 135/137).
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