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   BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90   

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https://dejure.org/1990,21656
BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90 (https://dejure.org/1990,21656)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90 (https://dejure.org/1990,21656)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 1990 - BReg. 1a Z 2/90 (https://dejure.org/1990,21656)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entziehung; Elterliche Sorge; Personensorge; Vermögenssorge; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1666a, § 1696

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 1132
  • FamRZ 1990, 1133
  • Rpfleger 1990, 405
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17

    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen

    Die Rechtsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung, ob es im Verfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG die Stellung eines Namensänderungsantrages für den Mündel genehmigt, auch den voraussichtlichen Fortbestand der Vormundschaft in den Blick zu nehmen hat; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bestellung des Vormunds rechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1132, 1133; vgl. auch LG Düsseldorf FamRZ 2010, 1283).
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 UF 36/11

    Zulässigkeit der Namensänderung eines Pflegekindes

    Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
  • OLG Hamm, 30.06.2011 - 8 UF 126/11

    Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags der

    Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
  • OLG Hamm, 04.01.2013 - 3 UF 164/12

    Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines

    Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf folglich nur dann erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
  • BayObLG, 06.10.1998 - 1Z BR 52/98

    Entziehung des elterlichen Sorgerechts

    Die Vermögenssorge konnte nicht schon dann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB a.F. vorlagen (BayObLG FamRZ 90, 1132/1133 f.; Staudinger/Coester aaO Rn. 36), sondern nur dann, wenn das Recht des Kindes auf Gewährung von Unterhalt verletzt worden und für die Zukunft eine Gefährdung des Unterhalts zu besorgen war (§ 1666 Abs. 3 BGB a.F.) bzw. unter den Voraussetzungen der § 1667 Abs. 5 , § 1640 Abs. 4, 1683 Abs. 4 BGB a.F.
  • BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer

    Daher sind auch Änderungen in der Zuständigkeit, die seit dem Erstverfahren eingetreten sind, zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1990, 1101/1102, BayObLG FamRZ 1990, 1132/1134).
  • BayObLG, 10.02.1997 - 1Z BR 271/96

    Bestellung eines Ergänzungspflegers nach Entziehung der gesamten Personensorge

    Wird dem Sorgerechtsinhaber nur die Personensorge entzogen, so ist diese gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen (BayObLG aaO und FamRZ 1990, 1132/1133 f.; vgl. Palandt/Diederichsen § 1773 Rn. 4; Staudinger/Engler, BGB -RGRK/Dickescheid und Soergel/Strätz, jeweils aaO).
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