Rechtsprechung
   BayObLG, 16.06.1998 - 2St RR 86/98   

Volltextveröffentlichungen

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    StGB § 183
    Voraussetzungen für den Tatbestand des § 183 StGB

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 72
  • NStZ 1998, 515 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Hamm, 08.11.2012 - 3 RVs 67/12  

    Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Strafantrag; exhibitionistische Handlung

    Eine exhibitionistische Handlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der (männliche) Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BGH, Urteil vom 5. September 1995 - 1 StR 396/95 - ; BGH bei Holtz, MDR 1983, 619 [622]; BayObLG, NJW 1999, 72; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 412; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 07219; Laufhütte/Roggenbuck in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 183 Rdnr. 2; SK-StGB/Wolters, § 183 Rdnr. 2; Fischer, a.a.O., § 183 Rdnr. 5), wobei es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich ist, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft (so wohl i.E. BayObLG, a.a.O.; ebenso Laufhütte/Roggenbuck, a.a.O., Rdnr. 3; Fischer, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 2a Ss 50/01  
    Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass er auch etwas anderes wollte als sexuelle Befriedigung durch die sexuelle Belästigung, Zumutung oder Neugierde (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960; BayObLGSt 1998, 89, 91).
  • OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10  

    Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen

    Denn eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen - regelmäßig einer Frau, einem Kind oder einem Jugendlichen - ohne dessen Einverständnis und häufig überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil in der Absicht vorweist, sich selbst allein dadurch oder zusätzlich durch die beobachtete (und vom Täter erhoffte) Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder - in der Regel durch Masturbation - zu befriedigen; unerheblich ist demgegenüber, ob die Handlungsmotivation des Täters (zugleich) auf eine sexuelle Erregung des Opfers abzielt (BayObLGSt 1998, 89 ff. = NJW 1999, 72 f.; BGHR § 183 Abs. 1 StGB Exhibitionistische Handlung 1; Fischer § 183 Rn. 5; Schönke/Schröder- Perron/Eisele StGB 28. Aufl. § 183 Rn. 3; MüKo/ Hörnle StGB § 183 Rn. 6; LK- Laufhütte/Roggenbuck StGB 12. Aufl. § 183 Rn. 2, 3 und SK- Wolters StGB 8. Aufl. § 183 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 28.09.2006 - 3 Ss 48/06  

    Beleidigung durch Griff zwischen die Beine

    Die von der Revision herangezogenen Entscheidungen (BGH NStZ 1993, 182 ; BayObLGSt 1998, 89 ; OLG Düsseldorf NJW 2001, 3562 ) sind entweder im Sachverhalt nach den dort festgestellten Gesamtumständen nicht vergleichbar oder führten im Ergebnis lediglich zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen.
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