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   BayObLG, 16.06.2000 - 4Z AR 45/00   

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https://dejure.org/2000,7096
BayObLG, 16.06.2000 - 4Z AR 45/00 (https://dejure.org/2000,7096)
BayObLG, Entscheidung vom 16.06.2000 - 4Z AR 45/00 (https://dejure.org/2000,7096)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juni 2000 - 4Z AR 45/00 (https://dejure.org/2000,7096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Sorgerechtsregelung; Vormundschaftsgericht; Ergänzungspflegschaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Judicialis

    BGB § 1696

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1696
    Zuständigkeit des Familiengerichts für Sorgerechtsregelungen ab dem 1.7.1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1604 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 16.12.1998 - 18 WF 562/98

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft;

    Auszug aus BayObLG, 16.06.2000 - 4Z AR 45/00
    Die Aufhebung einer Pflegschaft gehört nicht zu den Angelegenheiten, für die das KindRG ausnahmsweise (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 621 Rn. 23) die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts beibehalten hat (z. B. Bestellung, Beratung und Beaufsichtigung eines Vormunds oder Pflegers [BT-Drucks aaO S. 110; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1601 und Senat RPfleger, 2000, 1581).
  • BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die

    Auszug aus BayObLG, 16.06.2000 - 4Z AR 45/00
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vormundschafts- und dem Familiengericht berufen (BayObLGZ 1994, 91 und Senatsbeschluß vom 16.12.1999, Rpfleger 2000, 158).
  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 16.06.2000 - 4Z AR 45/00
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vormundschafts- und dem Familiengericht berufen (BayObLGZ 1994, 91 und Senatsbeschluß vom 16.12.1999, Rpfleger 2000, 158).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2007 - 5 UF 75/07

    Ausschluß der Geltendmachung von Pflichteilsansprüchen durch den

    Soweit gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft teilweise dennoch die Beschwerde nach §§ 19f. FGG für das statthafte Rechtsmittel gehalten wird (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, 4. Auflage, § 1909 BGB Rz. 63 m.w.N.), könnte das allenfalls dann gelten, wenn man ungeachtet der seit dem 01.07.1998 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten durch das Kindschaftsreformgesetz für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft auch weiterhin das Vormundschaftsgericht für ausschließlich oder zumindest ebenfalls zuständig hielte (so z.B. Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1909 BGB Rz. 38; Musielak/Borth, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 621 ZPO Rz. 43, jeweils m.w.N., str.), was der Senat jedoch nicht für zutreffend hält (ebenso z.B. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243 FamRZ 2000, 764; BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; 2000, 1604 ; 2001, 716f., 2001, 775f.; OLG Dresden FamRZ 2001, 715; OLG Hamm FamRZ 2001, 717).
  • BayObLG, 25.09.2000 - 4Z AR 78/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für das Überprüfungs- und Abänderungsverfahren

    c) Eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Eingriff in die elterliche Sorge im Jahr 1991 von dem damals zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnet worden war, weil das Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB - wie ausgeführt -- ein neues, selbständiges Verfahren darstellt, für das die Zuständigkeit jeweils neu zu bestimmen ist (vgl. ebenso Senatsbeschluß 4Z AR 45/00 vom 16.6.2000).
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