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   BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98   

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https://dejure.org/1998,5885
BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98 (https://dejure.org/1998,5885)
BayObLG, Entscheidung vom 16.12.1998 - 1Z BR 135/98 (https://dejure.org/1998,5885)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - 1Z BR 135/98 (https://dejure.org/1998,5885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 737
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.11.1974 - IV ZB 42/73

    Voraussetzungen einer Entziehung des Vertretungsrechts des Vaters in Bezug auf

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98
    obliegt, sondern der auch die der Personensorge zuzuordnende Vorentscheidung darüber, ob überhaupt ein solcher Prozeß geführt werden soll (BGH NJW 1975, 345/346).

    Dieses Interesse ist jedoch nicht allein ausschlaggebend (vgl. BGH NJW 1975, 345/347) und rechtfertigt für sich genommen nicht, von der Weigerung des Sorgeberechtigten, die Ehelichkeit (nunmehr Vaterschaft gemäß §§ 1599 f. BGB ) anzufechten, auf einen konkreten Interessengegensatz schließen.

  • BayObLG, 22.10.1993 - 1Z BR 75/93
    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98
    Es genügt dabei nicht, wenn trotz möglichen Interessengegensatzes zu erwarten ist, daß die Mutter im Sinne der Kinder handeln wird (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1196 /1197).

    Allerdings darf das Unterbleiben der Anfechtung zu keinem unverhältnismäßigen Nachteil des Kindes führen (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1196/1197; Dölle Familienrecht 3. Aufl. 45 V 5).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98
    Das Recht der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre als vom Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfaßtes Grundrecht muß nicht grundsätzlich hinter das ebenfalls nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurücktreten, sondern ist im Einzelfall mit ihm zur Klärung des Vorrangs abzuwägen (vgl. BVerfG FamRZ 1997, 869/870).
  • BGH, 14.06.1972 - IV ZR 53/71

    Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98
    c) Bei der von ihm vorgenommenen Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und der Mutter hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, daß in der Regel von einem natürlichen Interesse des Kindes an der Feststellung seiner wirklichen Abstammung auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1972, 1708).
  • BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 106/81

    Anfechtung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Internationale

    Auszug aus BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 135/98
    Ein Fall des § 1795 i.V.m. § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht vor (vgl. BayObLGZ 1982, 32/39).
  • BGH, 02.11.2016 - XII ZB 583/15

    Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den

    Dass die allein sorgeberechtigte Mutter das Kind als Antragsteller des Verfahrens auf Vaterschaftsanfechtung gesetzlich vertritt, war schon vor der FGG-Reform gefestigte Rechtsprechung (BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498; vgl. OLG Frankfurt DAVorm 1996, 901; OLG Dresden ZfJ 1997, 387; OLG Bamberg FamRZ 1992, 220; vgl. auch BayObLG FamRZ 1999, 737, 738 f.; Wanitzek FPR 2002, 390, 392).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07

    Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum

    Ebenso kann dahinstehen, ob § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB, der eine Entziehung zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft ausdrücklich ausschließt, analog auch für die Anfechtung der Vaterschaft zu gelten hat mit der Folge, dass die elterliche Sorge, soweit sie die Entscheidung über das "ob" einer Anfechtung betrifft, nicht nach dieser Vorschrift, sondern nur nach § 1628 BGB oder § 1666 BGB entzogen werden kann (so BayObLG FamRZ 1999, 737, 738; Erman/Hammermann aaO § 1600 a Rdn. 92; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2007] § 1629 Rdn. 96).
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Ein Interesse des jetzt knapp vierjährigen Kindes, seine Abstammung zu klären und gegebenenfalls statusrechtlich dem Kläger zugeordnet zu werden, kann noch nicht ohne weiteres unterstellt werden; sollte es mit zunehmender Verstandesreife ein solches Interesse entwickeln, ist dieses durch die Möglichkeit, sein eigenes Anfechtungsrecht nach Erreichen der Volljährigkeit selbst wahrzunehmen, hinreichend gewahrt (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 737, 739).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 WF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

    Der Rechtsgedanke ist aber auch auf die Anfechtung der Vaterschaft zu übertragen (so auch BayObLG, FamRZ 1999, 737).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 UF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

    Der Rechtsgedanke ist aber auch auf die Anfechtung der Vaterschaft zu übertragen (so auch BayObLG, FamRZ 1999, 737).
  • OLG Celle, 06.01.2006 - 19 UF 1/06

    Abstammungsverfahren; alleinsorgeberechtigter Elternteil; elterliche Sorge;

    Es kann vielmehr im Einzelfall gute Gründe geben, von der Vaterschaftsanfechtung abzusehen, etwa mit Rücksicht auf das Alter des Kindes oder die derzeitigen Lebensumstände ( Münch/Komm/Huber, BGB, 4. Auflage, § 1629 BGB Rdn 76; BayOblG FamRZ 1999, 737; BayOblG FamRZ 1994, 1196).
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