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   BayObLG, 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88   

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https://dejure.org/1988,2527
BayObLG, 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88 (https://dejure.org/1988,2527)
BayObLG, Entscheidung vom 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88 (https://dejure.org/1988,2527)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Februar 1988 - BReg. 1a Z 13/88 (https://dejure.org/1988,2527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der Einwilligung zur Adoption bei gröblicher Pflichtverletzung; Anwendbarkeit von deutschem Recht auf die Ersetzung der Einwilligung ; Anwendung von deutschem Recht zum Wohl des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 22, Art. 23 S. 1, S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Deutsches Recht; Türkisches Recht; Anwendung; Adoption; Kind; Annehmende; Einwilligung; Erforderlichkeit; Erteilung; Kindeswohl

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1352
  • FamRZ 1988, 868
  • Rpfleger 1988, 238
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 05.05.1978 - BReg. 1 Z 18/78
    Auszug aus BayObLG, 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88
    Auch § 1748 BGB ist anzuwenden, denn unter Art. 22 EGBGB fällt auch die Einwilligung der Eltern in die Adoption und die Ersetzung ihrer Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht (BayObLGZ 1978, 105, 107).
  • OLG Köln, 16.09.1983 - 21 UF 146/83
    Auszug aus BayObLG, 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88
    Zweck des Art. 23 Satz 2 EGBGB ist es, zu ermöglichen, Kinder in eine Pflegefamilie einzugliedern, in deren Obhut sie sich bereits befinden (Jayme, IPRax 1984, 327 zu LG Köln, aaO.).
  • BayObLG, 09.01.2002 - 1Z BR 30/01

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes -

    Die Zuständigkeit für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, gilt auch für die Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB (BayObLG FamRZ 1988, 868/870).

    Darunter fällt auch das Erfordernis der Einwilligung der Eltern in die Adoption (§ 1747 BGB) und die Möglichkeit der Ersetzung ihrer Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1748 BGB (BayObLGZ 1978, 105/107; FamRZ 1988, 868/870).

    cc) Nach Art. 23 Satz 1 EGBGB ist für die Frage, ob eine Zustimmung der Eltern zur Adoption erforderlich ist und in welchen Fällen sie entbehrlich ist oder ersetzt werden kann, zusätzlich das Heimatrecht des Kindes, hier das türkische Recht anzuwenden (BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Staudinger/Henrich BGB 13. Bearb. Art. 23 EGBGB Rn. 25), soweit nicht Art. 23 Satz 2 EGBGB eingreift.

    Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Vormunds erfüllt waren, hat das Gericht im Ersetzungsverfahren nicht nachzuprüfen, weil die Bestellung rechtsgestaltend wirkt (BayObLG FamRZ 1988, 868/870 f.).

  • BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01

    Beschwerdeberechtigung im Adoptionsverfahren - Ersetzung der Einwilligung -

    Die Zuständigkeit für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, gilt auch für die Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB (BayObLG FamRZ 1988, 868/870).

    bb) Nach Art. 23 Satz 1 EGBGB ist für die Frage, ob eine Zustimmung des Vaters zur Adoption erforderlich ist und in welchen Fällen sie entbehrlich ist oder ersetzt werden kann, zusätzlich das Heimatrecht des Kindes, also hier das Recht von Bosnien und Herzegowina, anzuwenden (BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Staudinger/Henrich Rn. 25; Soergel/Lüderitz Rn. 10, 12; MünchKomm/Klinkhardt Rn. 8, 11 jeweils zu Art. 23 EGBGB).

    Auf die strittige Frage, ob es sich um eine Sachnormverweisung handelt (so BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Palandt/Heldrich Art. 23 EGBGB Rn. 2) oder um eine Gesamtverweisung, so dass auch eine Rück- oder Weiterverweisung durch das Heimatrecht grundsätzlich zu beachten ist (so die wohl herrschende Meinung: MünchKomm/Klinkhardt Rn. 4; Staudinger/Henrich Rn. 6; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. Rn. 4 jeweils zu Art. 23 EGBGB; von Bar Internationales Privatrecht 2. Band Rn.' 323; Jayme IPRax 1989, 157), kommt es nicht an, da auch das Internationale Privatrecht von Bosnien und Herzegowina für die Voraussetzungen der Adoption, wenn der Adoptierende und der Adoptierte die Staatsangehörigkeit verschiedener Staaten besitzen, die kumulative Anwendung der Rechte beider Staaten vorsieht (Art. 44 des jugoslawischen Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten vom 15.7.1982, das für das Internationale Privatrecht von Bosnien und Herzegowina fortgilt; Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bosnien und Herzegowina S. 28).

  • BayObLG, 31.10.1994 - 1Z BR 100/94

    Zustimmung zur Adoption eines fast drei Jahre alten peruanischen Kindes nach

    Da das peruanische Recht diese Verweisung annimmt (vgl. Art. 2087 Nr. 3 Buchst. c des peruanischen Codigo civil vom 24.7.1984 - Cc -, zitiert nach Bergmann/Ferid S. 24 ff.), kommt es auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Rückverweisung zu beachten wäre (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Palandt/Heldrich BGB 53. Aufl. Rn. 2 und Münch-Komm/Klinkhardt BGB 2. Aufl. Rn. 6 jeweils zu Art. 23 EGBGB ; Hohnerlein IPRax 1994, 197) nicht an.

    Ziel der Bestimmung ist es insbesondere, die Eingliederung eines ausländischen Kindes in eine Pflegefamilie zu ermöglichen, in deren Obhut es sich befindet (BayObLG FamRZ 1988, 868/870 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), etwa in Fällen, in denen das Kind nach Abbruch aller Beziehungen zu seiner Heimat nach Deutschland gekommen ist, um hier adoptiert zu werden (MünchKomm/Klinkhardt Art. 23 EGBGB Rn. 44).

    Dem kann im Interesse des Kindes dadurch begegnet werden, daß die Pflegeeltern das Kind auch im rechtlichen Sinn als solches annehmen (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 868 /870).

  • BayObLG, 16.03.1989 - BReg. 1a Z 48/88

    Ablehnung einer Einwilligung zur Adoption eines Kindes wegen Gefährdung des

    Diese Zuständigkeit gilt auch für die Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1746 Abs. 3 BGB (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 4. Aufl. Anm. 1, Keidel/Kuntze Rn. 2, jeweils zu § 43 b FGG; vgl. BayObLG FamRZ 1988, 868/870 zu § 1748 BGB ).
  • LG Wuppertal, 04.11.1992 - 6 T 714/92

    Adoption eines volljährigen Ausländers

    Auch unter Berücksichtigung der in Lit. und Rspr. umstrittenen Frage, ob Art. 23 S.1 EGBGB zusätzlich und ausschließlich auf das materielle Heimatrecht des Kindes oder auch auf das betreffende Internationale Privatrecht verweist (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1988, 868 ff.), rechtfertigt sich eine andere Beurteilung nicht, denn nach Art. 22 § 1 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (abgedruckt bei Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band 7, Polen, S. 29ff.) richtet sich die Annahme des Kindes nach dem Heimatrecht des Annehmenden.
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