Rechtsprechung
| BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04 |
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Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung von Schlusserben und mehrfach gestuften Ersatzschlusserben
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- AG München - 63 VI 14154/03
- LG München I, 14.09.2004 - 16 T 16545/04
- BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04
Zeitschriftenfundstellen
- FGPrax 2005, 164
- FamRZ 2005, 1931
Wird zitiert von ... (7)
- OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der …
aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662). - OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem …
(2) Zum Anderen hat das Landgericht nicht beachtet, dass für die Frage der Wechselbezüglichkeit die individuelle Auslegung Vorrang hat vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1931 m.w.N.;… Palandt/ Edenhofer BGB 69. Aufl. § 2270 Rn. 7), und es bezieht deshalb wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Überlegungen ein. - OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10
Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung
6 1. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
- OLG München, 06.07.2007 - 31 Wx 33/07
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der …
aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662). - OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung
aa) Maßgebend hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein übereinstimmender Wille beider Ehegatten vorgelegen hat, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlichen Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 307;… Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn. 1). - OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11
Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung
(i) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662), mit anderen Worten, dass jeder Ehegatte mit dem unveränderten Bestehenbleiben der Verfügung des anderen sicher rechnet. - OLG Düsseldorf, 15.04.2011 - 7 U 230/09
Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des einzigen Kindes des Erblassers aus erster …
Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 307; OLG Hamm FamRZ 2004, 662; BayObLG FGPrax 2005, 164;… Damrau-Klessinger, a.a.O. § 2270 Rn 3).
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