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   BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95   

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https://dejure.org/1995,5261
BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95 (https://dejure.org/1995,5261)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1995 - 1Z BR 40/95 (https://dejure.org/1995,5261)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - 1Z BR 40/95 (https://dejure.org/1995,5261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge; Erneute Anhörung der sorgeberechtigten Eltern durch das Beschwerdegericht bei Änderung des Verfahrensgegenstands seit Anhörung durch das Vormundschaftsgericht; Erstreckung des Verfahrens auf ein weiteres Kind; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 50a
    Anhörung der Eltern im Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1995, 155
  • FamRZ 1996, 421 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 21.07.1980 - BReg. 1 Z 56/80

    Verfahrensfehler; Persönliche Anhörung; Akte; Zielrichtung; Gefährdung;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95
    a) Gemäß § 50a Abs. 1 S. 3 FGG sind in den Fällen der §§ 1666 und 1666a BGB die sorgeberechtigten Eltern der von der Maßnahme (hier der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) betroffenen Kinder stets persönlich, d.h. mündlich (BayObLGZ 1980, 215/218), anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.

    Die getroffenen Maßnahmen waren nicht besonders eilbedürftig (vgl. dazu BayObLGZ 1980, 215/217).

    Denn die Anhörung gemäß § 50a Abs. 1 S. 3 FGG soll, neben der Sachaufklärung (§ 12 FGG ) hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Eingriff in das Elternrecht, auch der Erörterung mit den Eltern dienen, wie eventuell eine Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann (vgl. BayObLGZ 1980, 215/219).

    und 29.12.1994 eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung durch das Landgericht darstellen konnten (vgl. dazu BayObLGZ 1980, 215/220 und Senatsbeschluß vom 7.12.1993 1Z BR 99/93, 114/93), und ob sich das Landgericht nicht wenigstens in den Gründen seines Beschlusses damit hätte auseinandersetzen müssen, warum es eine erneute Anhörung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 25 FGG ; vgl. BayObLGZ 1986, 524/528).

  • BayObLG, 08.07.1994 - BReg. 1 Z BR 9/94

    Rechtmäßigkeit der Gestattung von Zwangsmaßnahmen gegenüber den Eltern zum

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95
    Diese Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1984, 933/934 und 1995, 500/501).

    Denn im Rechtsbeschwerdeverfahren kann die unterbliebene Anhörung nicht nachgeholt werden, so daß eine Zurückverweisung an das Landgericht erforderlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 500/501).

  • BayObLG, 07.12.1993 - 1Z BR 99/93

    Anhörung; Eltern; Gericht; Ergebnis; Rechtsbeschwerdegericht; Überprüfbarkeit;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95
    und 29.12.1994 eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung durch das Landgericht darstellen konnten (vgl. dazu BayObLGZ 1980, 215/220 und Senatsbeschluß vom 7.12.1993 1Z BR 99/93, 114/93), und ob sich das Landgericht nicht wenigstens in den Gründen seines Beschlusses damit hätte auseinandersetzen müssen, warum es eine erneute Anhörung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 25 FGG ; vgl. BayObLGZ 1986, 524/528).
  • BayObLG, 17.04.1989 - BReg. 1a Z 8/89

    Personensorge ; Vermögen ; Mündel; Entlassung; Vormund; Anhörungsvorschriften;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95
    c) Die Beschwerdeentscheidung beruht auf diesem Verfahrensfehler (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG ; vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1340/1342).
  • BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 92/92

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95
    Ein solches Vorgehen des Beschwerdegerichts setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, daß das Vormundschaftsgericht alle Beteiligten angehört und darüber ausführliche Niederschriften gefertigt hat, daß die Anhörungen nur kurze Zeit zurückliegen, daß das Landgericht die Angaben in gleicher Weise würdigt wie das Vormundschaftsgericht und sei ne Entscheidung nicht auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt, sowie daß neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen werden, nicht vorliegen (BayObLGZ 1993, 21/27 und BayObLG …
  • BayObLG, 10.04.1984 - BReg. 1 Z 13/84

    Anhörung; Persönliche; Eltern; Sorgeberechtigter; Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95
    Diese Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1984, 933/934 und 1995, 500/501).
  • BayObLG, 18.12.1986 - BReg. 3 Z 156/86

    Persönliche Anhörung; Beschwerdegericht; Richter; Persönlicher Eindruck;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95
    und 29.12.1994 eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung durch das Landgericht darstellen konnten (vgl. dazu BayObLGZ 1980, 215/220 und Senatsbeschluß vom 7.12.1993 1Z BR 99/93, 114/93), und ob sich das Landgericht nicht wenigstens in den Gründen seines Beschlusses damit hätte auseinandersetzen müssen, warum es eine erneute Anhörung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 25 FGG ; vgl. BayObLGZ 1986, 524/528).
  • BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95

    Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

    Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BayObLG aaO. und FamRZ 1984, 933, 934), insbesondere auch, soweit die Erörterung der Möglichkeiten zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung (§ 50a Abs. 1 S. 3 FGG ) betroffen ist (BayObLG FGPrax 1995, 155 ).

    bb) Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen - erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FGPrax 1995, 155 ).

  • BayObLG, 05.07.1996 - 1Z BR 93/96

    Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

    Jedoch kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen erst kurze Zeit zurückliegen und ihre Ergebnisse in den Akten niedergelegt sind, das Beschwerdegericht die Angaben der Beteiligten in gleicher Weise würdigt wie das Vormundschaftsgericht, seine Entscheidung nicht auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt sowie neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FGPrax 1995, 155 ).
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