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   BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97   

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https://dejure.org/1997,4422
BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97 (https://dejure.org/1997,4422)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.1997 - 1Z AR 73/97 (https://dejure.org/1997,4422)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 1997 - 1Z AR 73/97 (https://dejure.org/1997,4422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einem negativen Zuständigkeitsstreit ; Zuständigkeit von Familiengerichten und Vormundschaftsgerichten in Angelegenheiten der elterlichen Sorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei bloß gerichsinterner Abgabeverfügung im negativen Zuständigkeitsstreit - Zuständigkeiten des Familiengerichts und des Vormundschaftsgerichts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 543 F 4591/97
  • BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97
    Zwar haben das Familiengericht mit Verfügung vom 10.9.1997 und das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 10.9.1997 jeweils unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit die Übernahme abgelehnt (vgl. BGHZ 104, 363/366 m.w.N.; BayObLG aaO) und die Akten zurückgesandt.
  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vormundschaftsgericht und dem Familiengericht, die zum selben bayerischen Amtsgericht gehören, als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht in sinngemäßer Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO (i.V.m. § 8 EGGVG , § 139 Abs. 1 GVG , § 7 EGZPO , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ) berufen (vgl. BayObLGZ 1994, 91/92 f.).
  • BGH, 27.05.1992 - XII ARZ 12/92

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97
    Dies erfordert, daß sie ihre Entscheidung, mit der sie sich für unzuständig erklären, den Beteiligten bekanntgegeben haben (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1154 ; BayObLGZ 1991, 280/281; ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 30.04.1993 - 1Z BR 104/92

    Interesse des Kindeswohl: Rauchverbot gegen Eltern

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97
    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vom Beteiligten zu 2 gestellten "Anträge", die verfahrensrechtlich als Anregung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aufzufassen sind (vgl. BayObLGZ 1993, 203/205).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80

    Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen)

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97
    Eine derartige Einzelmaßnahme gemäß § 1666 Abs. 1 BGB fällt in die neben der familiengerichtlichen Abänderungsbefugnis bestehende sachliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (§ 35 FGG ; vgl. BGH FamRZ 1980, 1107/1108).
  • BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer

    Zur Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreits ist in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Bayerische Oberste Landesgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht berufen (BayObLGZ 1994, 91/92 f. und 378/380, BayObLG FamRZ 1998, 376 ).

    Allerdings ist in der Regel zusätzlich zu fordern, daß das Gericht die Entscheidung, mit der es sich für unzuständig erklärt hat, den Beteiligten bekanntgegeben hat (BGH NJW-RR 1992, 1154 ; BayObLGZ 1991, 280/281 und BayObLG FamRZ 1998, 376 ).

  • OLG Dresden, 14.12.2000 - 10 ARf 31/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen

    Hierfür genügt es, dass die verschiedenen Abteilungen des Gerichts ihre Kompetenz tatsächlich leugnen, auch wenn hierüber keine förmlichen Beschlüsse ergehen; erforderlich ist allerdings, dass der Kompetenzstreit den Parteien zumindest formlos bekannt gemacht wurde (vgl. OLG Brandenburg, OLG-NL 2000, 185 mit weiteren Nachweisen; siehe auch - einschränkend - BayObLG, FamRZ 1998, 376).
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