Rechtsprechung
   BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts bei eingestellter wirtschaftlicher Tätigkeit der Schuldnerin

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-doehmer.de (Leitsatz)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Betriebseinstellung

Verfahrensgang

  • AG Bamberg - 2 IN 294/03
  • AG Berlin-Charlottenburg - 102 IN 3545/03
  • BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NZI 2004, 148
  • BB 2003, 2370



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Schleswig, 04.02.2004 - 2 W 14/04  

    Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge

    Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 InsO ist der Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht (BayObLG BB 2003, 2370; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1481; OLG Hamm NZI 2000, 220).

    Unter diesen Umständen begründet nach fast einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit der Aufgabe der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - wie hier geschehen - für sich genommen keine Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und Unterlagen dorthin mitgenommen hat (BayObLG BB 2003, 2370; ZIP 2003, 1305; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1481; OLG Celle NdsRPfl 2000, 250; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Düsseldorf NZI 2000, 691; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; Ganter in Münchener-Kommentar, InsO, 2001, § 3 Rn. 8 m.w.Nw.; a.A. OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118: ausreichend Abwicklungstätigkeit mit Außenwirkung).

    Vorliegend ist Willkür jedenfalls deshalb gegeben, weil das Amtsgericht die Verweisung ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO, obwohl für diese Anlaß bestand, und ohne nähere Begründung vorgenommen hat (Senat, Beschluß vom 26.09.2003, 2 W 157/03; OLG Hamm ZInsO 1999, 533, NZI 2000, 220; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; BayObLG BB 2003, 2370).

    Hätte es pflichtgemäß ermittelt, so wäre zu Tage getreten, daß der Geschäftsführer C oder eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft in Berlin tatsächlich keine irgendwie geartete Abwicklungstätigkeit ausgeübt hat und eine solche auch nach weiterer Übertragung der Geschäftsanteile und einem weiteren Geschäftsführerwechsel gemäß notariellem Vertrag vom 24.09.2003 nicht festzustellen war, vielmehr nach dem Gesamtbild des Vorgangs ein Fall der Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" (BayObLG BB 2003, 2370) gegeben war.

    Angesichts dieser Umstände ist es willkürlich, wenn das Insolvenzgericht ohne weitere Ermittlungen den eigentlich Verantwortlichen ermöglicht, sich durch die Erschleichung eines vom Sitz der Gesellschaft entfernten Gerichtsstandes "aus der Haftung zu stehlen" (BayObLG BB 2003, 2370).

  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 14/04  

    Bindungswirkung einer Verweisung im Insolvenzverfahren

    Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 InsO ist der Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht (BayObLG BB 2003, 2370 ; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1481 ; OLG Hamm NZI 2000, 220).

    Unter diesen Umständen begründet nach fast einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit der Aufgabe der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - wie hier geschehen - für sich genommen keine Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und Unterlagen dorthin mitgenommen hat (BayObLG BB 2003, 2370 ; ZIP 2003, 1305 ; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1481 ; OLG Celle NdsRPfl 2000, 250; OLG Köln ZIP 2000, 672 ; OLG Düsseldorf NZI 2000, 691; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; Ganter in Münchener-Kommentar, InsO , 2001, § 3 Rn. 8 m.w.Nw.; a.A. OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 : ausreichend Abwicklungstätigkeit mit Außenwirkung).

    Vorliegend ist Willkür jedenfalls deshalb gegeben, weil das Amtsgericht die Verweisung ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO , obwohl für diese Anlaß bestand, und ohne nähere Begründung vorgenommen hat (Senat, Beschluß vom 26.09.2003, 2 W 157/03; OLG Hamm ZInsO 1999, 533 , NZI 2000, 220; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 ; BayObLG BB 2003, 2370 ).

    Hätte es pflichtgemäß ermittelt, so wäre zu Tage getreten, daß der Geschäftsführer C oder eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft in Berlin tatsächlich keine irgendwie geartete Abwicklungstätigkeit ausgeübt hat und eine solche auch nach weiterer Übertragung der Geschäftsanteile und einem weiteren Geschäftsführerwechsel gemäß notariellem Vertrag vom 24.09.2003 nicht festzustellen war, vielmehr nach dem Gesamtbild des Vorgangs ein Fall der Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" (BayObLG BB 2003, 2370 ) gegeben war.

    Angesichts dieser Umstände ist es willkürlich, wenn das Insolvenzgericht ohne weitere Ermittlungen den eigentlich Verantwortlichen ermöglicht, sich durch die Erschleichung eines vom Sitz der Gesellschaft entfernten Gerichtsstandes "aus der Haftung zu stehlen" (BayObLG BB 2003, 2370 ).

  • OLG Stuttgart, 08.01.2009 - 8 AR 32/08  

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindung an den Verweisungsbeschluss eines

    a) Seit langem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein - grundsätzlich bindender und unanfechtbarer - Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ausnahmsweise dann nicht verbindlich ist, wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und auf das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (so BayObLG in Beschlüssen vom 25.7.2003 -1Z AR 72/03 -, vom 13.8.2003 -1Z AR 84/03 - und vom 19.9.2003 -1Z AR 102/03 - in die Salida GmbH betreffenden Parallelfällen; BGH NJW 1993, 1273; 2004, 3201 ("ständige Rechtsprechung"); BayObLGZ 1993, 317; KGRep 2002, 296; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 281 Rn 17 m. w. N.).

    dd) Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidung - die Verbindlichkeit der Verweisung verneint wurde (z. B. BayObLG ZinsO 2001, 517; KG NZI 1999, 499; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; OLG Rostock ZinsO 2001, 1064; OLG Naumburg ZIP 2001, 753; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1956 sowie die Beschlüsse des BayObLG vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des OLG Hamm (1Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003).

    Der ausdrückliche Verzicht auf eine formelle Sitzverlegung darf nicht dazu führen, die zur missbräuchlichen Sitzverlegung entwickelten Kriterien zu unterlaufen (vgl. zum Ganzen: Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 38 ff; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

mehr
  • OLG Stuttgart, 27.11.2003 - 8 AR 16/03  

    Insolvenzverfahren: Verweisungsantrag wegen Verlegung der Abwicklungstätigkeit

    a) Seit langem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein - grundsätzlich bindender und unanfechtbarer - Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ausnahmsweise dann nicht verbindlich ist, wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und auf das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (so BayObLG in Beschlüssen vom 25.7.2003 -1Z AR 72/03 -, vom 13.8.2003 -1Z AR 84/03 - und vom 19.9.2003 -1Z AR 102/03 - in ebenfalls die S. GmbH betreffenden Parallelfällen; BGH NJW 1993, 1273 ("ständige Rechtsprechung"); BayObLGZ 1993, 317; KGRep 2002, 296; Zöller / Greger, ZPO 24. Aufl., § 281 Rn 17 mwNw).

    dd) Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidung - die Verbindlichkeit der Verweisung wegen objektiver Willkür verneint wurde (zB BayObLG ZinsO 2001, 517; KG NZI 1999, 499; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; OLG Rostock ZinsO 2001, 1064; OLG Naumburg ZIP 2001, 753; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1956 sowie die - ebenfalls die S. GmbH betreffenden - Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des Oberlandesgerichts Hamm (1Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003.

    Wie bereits mehrfach entschieden (zB OLG Celle OLGRep 2000, 205; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 349; BayObLG Beschl. v. 19.9.2003 - 1Z AR 102/03 - und OLG Dresden, Beschl. v. 9.9.2003 - 1 AR 69/03 - jeweils in Parallelverfahren), ist die Frage, ob ein Insolvenzgericht vor einer Verweisung die Sach- und Rechtslage ausreichend geprüft und seine Verweisungsentscheidung nachvollziehbar begründet hat, eine Frage des konkreten Einzelfalls, die keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen.

  • LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11  

    Zuständigkeit, Abwicklung

    Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidungdie Verbindlichkeit der Verweisung verneint wurde (z. B. BayObLG ZinsO 2001, 517; KG NZI 1999, 499; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; OLG Rostock ZinsO 2001, 1064; OLG Naumburg ZIP 2001, 753; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1956 sowie die Beschlüsse des BayObLG vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des OLG Hamm (1Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003).

    Jedenfalls im Falle der "gewerbsmäßigen Unternehmensbestattung" herrscht Einigkeit, dass im Hinblick auf den Normzweck der Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Abwicklungstätigkeiten nicht als "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit" qualifiziert werden können, weil sonst einer - in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig abgelehnten - rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung Vorschub geleistet würde (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

    Nach allgemeiner Ansicht begründet eine rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung, dass keine Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO am neuen Sitz der Gesellschaft begründet wird (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; Schmerbach in FK-InsO, 5. Auflage, § 3, Rn. 18 ff.; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

  • OLG Karlsruhe, 30.05.2005 - 15 AR 8/05  

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Bestimmung des örtlich zuständigen

    Die geschilderten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung (anders BayObLG NJW-RR 2004, 986; BayObLG, NZI 2004, 148, 149; OLG Celle, NZI 2004, 258, 259; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 184, 186 f.; OLG Celle, NZI 2004, 260, 261; OLG Schleswig, NZI 2004, 264).

    Die neuere Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung geht über diese dogmatischen Grundsätze teilweise hinaus und ist in der Begründung weniger überzeugend (vgl. beispielsweise BayObLG NJW-RR 2004, 986; BayObLG NZI 2004, 90, 91; BayObLG NZI 2004, 148, 149; OLG Celle, NZI 2004, 258, 259, 260; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 184, 186 f; OLG Celle, NZI 2004, 260, 261; OLG Schleswig, NZI 2004, 264).

  • AG Hamburg, 18.12.2008 - 67c IN 389/08  
    Solchen Versuchen hat das Insolvenzgericht Einhalt zu gebieten (Pape, ZIP 2006, 877, 881; OLG Celle ZIP 2006, 2098 = ZInsO 2006, 1106; OLG Celle ZIP 2004, 1022 = ZInsO 2004, 205 = NZI 2004, 260, dazu EWiR 2005, 225 (Breitling); OLG Schleswig ZIP 2004, 1476 (LS) = NZI 2004, 264; BayObLG NZI 2004, 148; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 750; Frind, EWiR 2004, 663; Pape, EWiR 2004, 763), damit Gläubigerrechte nicht beeinträchtigt werden.
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