Rechtsprechung
   BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3530
BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99 (https://dejure.org/1999,3530)
BayObLG, Entscheidung vom 21.01.1999 - 1Z AR 1/99 (https://dejure.org/1999,3530)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - 1Z AR 1/99 (https://dejure.org/1999,3530)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,3530) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - X 406/95 103 F 2404/98
  • BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1020
  • MDR 1999, 549
  • BayObLGZ 1999, 6
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Vormundschaftsgericht und

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    So kann eine Zuständigkeitsbestimmung vor Mitteilung an den Verfahrensbetroffenen stattfinden, wenn die maßgebenden Verfahrensvorschriften diese Mitteilung nicht erfordern (BayObLGZ 1985, 397/400), ferner dann, wenn ohne eine solche Bestimmung die Beilegung des Zuständigkeitsstreits in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (BayObLGZ 1991, 240/242 und 1994, 378/380).

    Hierfür genügt in Fällen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die tatsächliche und als verbindlich gewollte beiderseitige Kompetenzleugnung (BGHZ 104, 363/366; BayObLGZ 1994, 378/380), wie sie hier sowohl das Vormundschaftsgericht wie auch das Familiengericht zum Ausdruck gebracht haben.

    Hiervon hat die Rechtsprechung wiederholt abgesehen, soweit das Gericht in dem Verfahren, für das die Zuständigkeit bestimmt werden soll, die Betroffenen nicht zu beteiligen hat (BayObLGZ 1985, 397/400 für den Fall des § 834 ZPO ) oder eine solche Beteiligung, zum Beispiel aus Gründen der Eilbedürftigkeit, nicht tunlich erscheint (BayObLGZ 1994, 378/380).

  • BayObLG, 19.09.1997 - 1Z AR 73/97

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei bloß gerichsinterner Abgabeverfügung im

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    Zur Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreits ist in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Bayerische Oberste Landesgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht berufen (BayObLGZ 1994, 91/92 f. und 378/380, BayObLG FamRZ 1998, 376 ).

    Allerdings ist in der Regel zusätzlich zu fordern, daß das Gericht die Entscheidung, mit der es sich für unzuständig erklärt hat, den Beteiligten bekanntgegeben hat (BGH NJW-RR 1992, 1154 ; BayObLGZ 1991, 280/281 und BayObLG FamRZ 1998, 376 ).

  • BayObLG, 26.11.1985 - Allg. Reg. 90/85
    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    So kann eine Zuständigkeitsbestimmung vor Mitteilung an den Verfahrensbetroffenen stattfinden, wenn die maßgebenden Verfahrensvorschriften diese Mitteilung nicht erfordern (BayObLGZ 1985, 397/400), ferner dann, wenn ohne eine solche Bestimmung die Beilegung des Zuständigkeitsstreits in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (BayObLGZ 1991, 240/242 und 1994, 378/380).

    Hiervon hat die Rechtsprechung wiederholt abgesehen, soweit das Gericht in dem Verfahren, für das die Zuständigkeit bestimmt werden soll, die Betroffenen nicht zu beteiligen hat (BayObLGZ 1985, 397/400 für den Fall des § 834 ZPO ) oder eine solche Beteiligung, zum Beispiel aus Gründen der Eilbedürftigkeit, nicht tunlich erscheint (BayObLGZ 1994, 378/380).

  • BGH, 27.05.1992 - XII ARZ 12/92

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Abänderungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    Allerdings ist in der Regel zusätzlich zu fordern, daß das Gericht die Entscheidung, mit der es sich für unzuständig erklärt hat, den Beteiligten bekanntgegeben hat (BGH NJW-RR 1992, 1154 ; BayObLGZ 1991, 280/281 und BayObLG FamRZ 1998, 376 ).
  • BGH, 02.12.1982 - I ARZ 586/82

    Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    In Ausnahmefällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, bereits vor diesem Zeitpunkt das zuständige Gericht zu bestimmen, um einen langwierigen Zuständigkeitsstreit zu vermeiden (BGH NJW 1983, 1062; vgl. auch Bornkamm NJW 1989, 2713/2720 und Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 36 Rn. 26).
  • BayObLG, 25.07.1997 - 1Z AR 57/97

    Entscheidung über Abgabe einer vormundschaftsgerichtlichen Verrichtung an anderes

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für die Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 1696 Abs. 2 BGB , da diese nur eine besondere Form der Änderung darstellt, und für das Überprüfungsverfahren gemäß § 1696 Abs. 3 BGB (vgl. auch BayObLG FamRZ 1998, 959 ).
  • BGH, 25.01.1995 - XII ARZ 1/95

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen der freiwilligen

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    Daher muß im Klageverfahren grundsätzlich die Klageschrift zugestellt und damit der Rechtsstreit rechtshängig geworden sein; bei entsprechender Anwendung der Vorschrift im Rahmen anderer Verfahren muß bei Antragsverfahren die das Verfahren in Gang setzende Antragsschrift dem Gegner mitgeteilt sein (BGH NJW 1980, 1281 und NJW-RR 1995, 514 ).
  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    Hierfür genügt in Fällen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die tatsächliche und als verbindlich gewollte beiderseitige Kompetenzleugnung (BGHZ 104, 363/366; BayObLGZ 1994, 378/380), wie sie hier sowohl das Vormundschaftsgericht wie auch das Familiengericht zum Ausdruck gebracht haben.
  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    Zur Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreits ist in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Bayerische Oberste Landesgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht berufen (BayObLGZ 1994, 91/92 f. und 378/380, BayObLG FamRZ 1998, 376 ).
  • BayObLG, 21.06.1991 - AR 1 Z 49/91
    Auszug aus BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99
    So kann eine Zuständigkeitsbestimmung vor Mitteilung an den Verfahrensbetroffenen stattfinden, wenn die maßgebenden Verfahrensvorschriften diese Mitteilung nicht erfordern (BayObLGZ 1985, 397/400), ferner dann, wenn ohne eine solche Bestimmung die Beilegung des Zuständigkeitsstreits in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (BayObLGZ 1991, 240/242 und 1994, 378/380).
  • BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90

    Entziehung; Elterliche Sorge; Personensorge; Vermögenssorge;

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80

    Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als

  • BGH, 11.07.1990 - XII ARZ 25/90

    Sachliche Zuständigkeit in Pflegschaftssachen - Gerichtsstandsbestimmung

  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 64/56

    Interzonale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts

  • BayObLG, 25.09.2000 - 4Z AR 78/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für das Überprüfungs- und Abänderungsverfahren

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vormundschafts- und dem Familiengericht berufen (BayObLGZ 1999, 6/7).

    Bei der hier gegebenen entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genügt die jeweils tatsächliche und als verbindlich gewollte Kompetenzleugnung und die Bekanntgabe der Entscheidungen an die Verfahrensbeteiligten (BayObLGZ 1994, 91/93; 1999, 6/8).

    Daher sind auch Änderungen in der Zuständigkeit, die seit dem Erstverfahren eingetreten sind (vgl. § 1693 BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung: Art. 1 Nr. 46 und Art. 17 § 1 KindRG vom 16.12.1997: BGBl I S. 2942/2950/2967), zu berücksichtigen (BGHZ 21, 306/315; BayObLGZ 1999, 6/8 f.; RGRK/Adelmann BGB 12. Aufl. § 1696 Rn. 23; Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. § 1696 Rn. 30; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. 1696 Rn. 5 und 6; FamRefK/Rogner - 1998 - BGB Rn. 24 vor 1626 und 1696 Rn. 8; MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1696 Rn. 22).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht