Rechtsprechung
   BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 57/02   

Softwareentwicklungs-Gesellschaft

§ 1 Abs. 2 HGB, § 161 Abs. 1 HGB, § 1 PartGG, Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freien Berufen: selbständige Ingenieure, insb. aus dem EDV-Bereich, betreiben ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechts (ungeachtet der Zuordnung zu den freien Berufen in § 18 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartG)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    HGB §§ 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 161
    Eintragung einer Personengesellschaft mit Zweck Softwareherstellung und -vertrieb ins Handelsregister

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zulässige Eintragung der Gesellschaft von Software-Anbietern als OHG oder KG in das Handelsregister

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 161
    Softwareentwicklung als Handelsgewerbe

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 1 § 105 Abs. 1 § 106 Abs. 1 § 161
    Handelsregistereintragung einer Personengesellschaft - Entwicklung und Vertrieb von Software als Gesellschafstzweck

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eine im Bereich der Software-Entwicklung tätige Personengesellschaft kann in das Handelsregister eingetragen werden

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Entwicklung und Vertrieb von Software als gewerbliche und nicht freiberufliche Tätigkeit einer Personengesellschaft

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Ingolstadt - 6 AR 154/01
  • LG Ingolstadt - 1 HKT 77/02
  • BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 57/02

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2002, 968
  • ZIP 2002, 1032
  • FGPrax 2002, 133
  • BB 2002, 853
  • DB 2002, 1044
  • Rpfleger 2002, 454



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2012 - 3 W 99/12  

    Architekten & Ingenieure - Ingenieurbüro für Energieberatung: Freier Beruf?

    Freiberuflich Tätige können daher nicht Kaufmann sein; ihre Gesellschaften können weder als offene Handelsgesellschaften noch als Kommanditgesellschaften in das Handelsregister eingetragen werden (BayObLG, NZG 2002, 718).

    Abgesehen von diesen äußeren, nicht scharf voneinander zu trennenden Merkmalen beruht die Abgrenzung des Gewerbes von den freien Berufen auf einer hergebrachten Verkehrsanschauung von dem historisch gewachsenen Berufsbild (BayObLG NZG 2002, 718).

  • BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10  

    Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG?

    Denn wenn eine Person oder Gesellschaft sowohl gewerbliche wie nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt, beurteilt sich die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe grundsätzlich nach dem Gesamtbild des Betriebs, das heißt danach, was den Schwerpunkt darstellt bzw. welche Tätigkeitsart wesentlich und prägend ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 220/98, NJW 1999, 2967, 2968; BayObLG, NZG 2002, 718; Hopt/Merck, a.a.O. § 1 Rn. 20, 28; Koller/Roth/Morck, a.a.O. § 1 Rn. 15; MünchKommHGB/Schmidt, a.a.O. § 1 Rn. 35).
  • OLG Brandenburg, 16.02.2011 - 4 U 79/10  

    Rückforderung einer Beteiligung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Ob der Beruf des Ingenieurs - soweit er nicht Vermessungsingenieur ist - unter den Begriff der freien Berufe fällt, ist noch nicht abschließend geklärt (offen gelassen in BayObLG, Beschluss vom 31. März 2002 - 3Z BR 57/02 - bejahend OLG Bamberg, Urteil vom 26. Februar 2003 - 8 U 82/02; siehe aber: Röhricht/Graf von Westphalen HGB, 3. Aufl. 2008, § 1 Rdnr. 62).
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