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   BayObLG, 22.02.2002 - 1Z AR 14/02   

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https://dejure.org/2002,8627
BayObLG, 22.02.2002 - 1Z AR 14/02 (https://dejure.org/2002,8627)
BayObLG, Entscheidung vom 22.02.2002 - 1Z AR 14/02 (https://dejure.org/2002,8627)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - 1Z AR 14/02 (https://dejure.org/2002,8627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    FGG § 46 Abs. 2; ; FGG § 199 Abs. 2; ; ZPO § 621 a Abs. 1; ; GVG 119 Abs. 1 Nr. 1 a; ; GVG § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabestreit in Familiensachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständiges Gericht bei einem Abgabestreit in Familiensachen; Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Ablehnung der Übernahme des Streits; Zuständigkeit bei Eingriffen in die elterliche Sorge; Gemeinschaftliches oberes Gericht; Derselbe Oberlandesgerichtsbezirk

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 3 F 1088/00
  • AG Starnberg - 2 F 646/01
  • BayObLG, 22.02.2002 - 1Z AR 14/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1351
  • BayObLGZ 2002, 33
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 22.02.2002 - 1Z AR 14/02
    Soweit die Oberlandesgerichte in Bayern mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht befasst sind - z.B. in Vormundschaftssachen -, ist zur Entscheidung eines Abgabestreits nach § 46 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, wenn die beteiligten Amtsgerichte wie hier - nicht im selben Landgerichtsbezirk, jedoch im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen, weil es für die Auslegung des Begriffes des "gemeinschaftlichen oberen Gerichts" (§ 46 Abs. 2 F,GG) nicht allein auf den allgemeinen Gerichtsaufbau ankommt, sondern maßgeblich auf den in der konkreten Verfahrensart tatsächlich gegebenen Rechtszug (BayObLGZ 1989, 1/3).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 1Z AR 3/97
    Auszug aus BayObLG, 22.02.2002 - 1Z AR 14/02
    Wegen der Unanwendbarkeit des § 199 FGG in Familiensachen ist auch, wenn ein außerbayerisches Familiengericht eine Familiensache nach (§ 46 FGG an ein bayerisches Familiengericht abgibt, für die Entscheidung des Abgabestreits gemäß § 46 Abs. 2 FGG das übergeordnete bayerische Oberlandesgericht, nicht das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, wie der Senat bereits früher (Beschluss vom 15.1.1997 Az.: 1Z AR 3/97) entschieden hat.
  • BGH, 29.10.1986 - IVb ARZ 41/86

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Familiensachen

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2002 - 1Z AR 14/02
    Daher ist eine Abgabe des Verfahrens nach §§ 43, 46, 64 FGG möglich (BGH FamRZ 1987, 56; Zöller/Philippi ZPO 22. Aufl. § 621a Rn. 58; Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 46 Rn. 51).
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