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BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 253/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung zum Betreuer; Antrag auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Ergänzungsbetreuer mit dem Wirkungskreis Mitwirkung bei der Löschung eines Leibgedings; Wirtschaftliches Interesse an der Bestellung eines Betreuers; Mittellosigkeit einer Betreuten; Beschwerde ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Kostenschuldner bei Anordnung einer Ergänzungsbetreuung, Dürftigkeitseinrede
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pfaffenhofen/Ilm - XVII 56/93
- LG Ingolstadt, 21.07.1995 - 1 T 1036/95
- BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 253/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 511 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 11.05.1995 - 3Z BR 10/95
Kostentragung bei Einstellung eines Verfahrens nach § 1666 BGB
Auszug aus BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 253/95
Der Betreuer erlangt durch die Tätigkeit eines Ergänzungsbetreuers zwar den Vorteil, den jeder Geschäftspartner eines Betreuten in Form des wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts hat; das Gericht nimmt jedoch mit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers nicht (auch) die Interessen des Geschäftspartners wahr, wie dies z.B. im Verfahren nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) bezüglich der Interessen der Eltern eines minderjährigen Kindes der Fall sein kann (BayObLGZ 1995, 168; vgl. auch BayObLGZ 1994, 1). - BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81
Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit
Auszug aus BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 253/95
Der Ausnahmefall, daß unter gewissen Voraussetzungen eine Betreuung im ausschließlichen Interesse eines Dritten in Betracht kommt (vgl. BGHZ 93, 1), liegt hier nicht vor. - BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 281/93
Auszug aus BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 253/95
Der Betreuer erlangt durch die Tätigkeit eines Ergänzungsbetreuers zwar den Vorteil, den jeder Geschäftspartner eines Betreuten in Form des wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts hat; das Gericht nimmt jedoch mit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers nicht (auch) die Interessen des Geschäftspartners wahr, wie dies z.B. im Verfahren nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) bezüglich der Interessen der Eltern eines minderjährigen Kindes der Fall sein kann (BayObLGZ 1995, 168; vgl. auch BayObLGZ 1994, 1).