Rechtsprechung
   BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 9c
    Registergerichtliche Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapitals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 9c
    Verwertung einer Mantel- oder Vorrats-GmbH

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine registergerichtliche Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapitals bei Eintragung einer Satzungsänderung

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Registerrechtliche Kontrolle des Stammkapitals einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft nur bei sittenwidriger Gläubigerschädigung

Verfahrensgang

  • AG Memmingen - 4 AR 71/98
  • LG Memmingen - 2 HT 1152/98
  • BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 113
  • DNotZ 2000, 227
  • BB 1999, 971
  • DB 1999, 954
  • Rpfleger 1999, 399



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Celle, 30.04.2002 - 9 W 47/02  

    Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich der Mindestkapitalausstattung

    Er sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (BayObLG, GmbHR 1999, 607 ) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, von denen er in diesem Fall abweichen würde.

    Ob dies für jeden Mantelkauf gilt und ob Bezugspunkt für die Kapitalsicherung das gesellschaftsvertraglich fixierte Grundkapital ist oder das gesetzlich geforderte Mindestkapital (vgl. dazu die Nachweise bei BayObLG, GmbHR 1999, 607 r.Sp.), bedarf für die Entscheidung dieses Falles keiner abschließenden Bewertung.

    Zwar ist es zutreffend, dass das Gesetz die Ausstattung mit einem Mindesthaftungsfonds nur bei der ersten Eintragung, nicht aber bei späteren Änderungen verlangt (BayObLG, GmbHR 1999, 607, 608 1. Sp.), sodass von einer nur "punktuellen Kontrolle der Kapitalaufbringung" gesprochen werden kann.

    Damit wird im Übrigen deutlich, dass nicht jede "einschneidende Änderung" (vgl. BayObLG, GmbHR 1999, 607, 608) vom Registergericht überprüft zuwerden braucht.

    Nicht durchschlagend ist daher der Einwand, es ergäben sich bei der Anwendung der überwiegenden Auffassung praktische Schwierigkeiten bei der Kontrolle, insbesondere im Zusammenhang mit der Abgrenzung einer Mantelverwendung zu einer bloßen Fortführung (siehe dazu BayObLG, GmbHR 1999, 607 l. Sp. unten).

    Die Überlegungen zu 3. entkräften ebenfalls das Argument des BayObLG (GmbHR 1999, 607, 608 r. Sp.), auch das Interesse potentieller Gläubiger lasse eine Analogie nicht als notwendig erscheinen, weil deren Risiko sich nicht zwingend dadurch erhöhe, dass Gesellschafter und Geschäftsführer wechselten und Sitz und Unternehmensgegenstand geändert würden.

    Die Annahme, eine registergerichtliche Kontrolle der Kapitalausstattung bei der Verwendung von Mantel- oder Vorratsgesellschaften unterliefe das als berechtigt anerkannte Motiv, den Zeitverlust zu vermeiden, der sich unter anderem aus der Dauer des Eintragungsvorgangs ergebe (BayObLG, GmbHR 1999, 607, 609 1. Sp.), trifft nicht zu.

    Die Einwände, die daraus hergeleitet werden, dass die Strafbewehrung einzelner Gründungsvorschriften eine Analogie ausschließe (vgl. dazu BayObLG, GmbHR 1999, 607 f.; siehe auch Bärwaldt/Schabacker, aaO., S. 1010 1. Sp.) greifen nicht durch.

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02  

    Gesellschaftsrecht - "Vorratsgesellschaft"

    Die dagegen erhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (BayObLG, Beschl. v. 24. März 1999, GmbHR 1999, 607) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel stattgeben müßte.
  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02  

    Gesellschaftsrecht - Wiederverwendung eines leer gewordenen Gesellschaftsmantels

    Die dagegen erhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht (NZG 2002, 641) ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (GmbHR 1999, 607) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel - mindestens teilweise - stattgeben müßte.
mehr
  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04  

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

    Insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer (Offenlegungs-)Erklärung gem. §§ 7 111, 8 II GmbHG analog entsprach nicht der Praxis und wurde darüber hinaus von zahlreichen Obergerichten ausdrücklich abgelehnt (vgl. nur BayObLG GmbHR 1999, 607; OLG Frankfurt/M GmbHR 1992, 456).
  • OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 172/06  

    Unterbilanzhaftung nach Reaktivierung eines leeren GmbH-Mantels; Vertrauensschutz

    Auch nach den oben genannten Kriterien des Bundesgerichtshofs kommt hier dem Vertrauensschutz der Vorrang zu: Die Beklagten hatten seinerzeit keinen Anlass, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit beim Handelsregister anzuzeigen, da dies weder der anerkannten Rechtsauffassung entsprach noch vom Registergericht verlangt wurde (gegen eine Pflicht zur Offenlegung insbesondere BayObLG GmbHR 1999, 607; OLG Frankfurt/Main, GmbHR 1992, 456).
  • OLG Brandenburg, 28.01.2002 - 8 Wx 60/01  

    Registergerichtliche Kontrolle bei der Verwendung der Mantelgesellschaft

    Er sieht sich daran aber durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des BayObLG vom 24. März 1999 (GmbHR 99, 607 ff. = BB 99, 971 ff. = DB 99, 956 ff. = MittRhNotK 99, 159 ff.) und des OLG Frankfurt vom 14. Mai 1991 (GmbHR 92, 456 = DB 91, 2328 = MittRhNotK 91, 319) gehindert.
  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06  

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

    Allerdings war bis zur Entscheidung des BGH vom 7.7.2003 nicht bekannt, dass im Falle der Aktivierung eines gebrauchten GmbH-Mantels eine Offenlegungserklärung abzugeben war; dies wurde vielmehr in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise ausdrücklich abgelehnt (vgl. BayObLG GmbHR 1999, 607, dazu EWiR 1999, 647 (Heublein) ; OLG Frankfurt/M. GmbHR 1992, 456).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2003 - 14 U 21/03  

    Erwerber eines leeren GmbH-Mantels haftet für die Stammeinlage

    Die zur registergerichtlichen Kontrolle vom Bayerischen Oberlandesgericht vertretene gegenteilige Auffassung (BayObLG, Beschl. v. 24.3.1999, GmbHR 1999, 607, dazu EWiR 1999, 647 (Heublein) ) erachtet der BGH ausdrücklich nicht als durchgreifend (vgl. BGH NJW 2003, 892, 893 = ZIP 2003, 251, 252 (m. Bespr. Nolting, S. 651), dazu EWiR 2003, 327 (Keil) ).
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