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   BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94   

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BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94 (https://dejure.org/1995,5263)
BayObLG, Entscheidung vom 25.01.1995 - 1Z BR 169/94 (https://dejure.org/1995,5263)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Januar 1995 - 1Z BR 169/94 (https://dejure.org/1995,5263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichts im Verfahren über eine von den Pflegeeltern beantragte Verbleibensanordnung; Freiwilliges in Pflege Geben der Mutter für eine Dauer von 8 Jahren; Bestehen einer persönlichen Beziehung des Kindes zur Mutter; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1; FGG § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Kaufbeuren - XX VIII 63/87
  • LG Kempten - 4 T 1415/94
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 626
  • BayObLGZ 1995 Nr. 6
  • BayObLGZ 1995, 22
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 02.06.1987 - BReg. 1 Z 25/87

    Entscheidung; Verbleibensanordnung; Pflegefamilie; Eingriff; GG; Elternrecht;

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich das Verlangen der sorgeberechtigten Mutter als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG NJW 1988, 2381 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1541 ).

    Denn es liegt auf der Hand, daß eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen eine erhebliche Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG NJW 1988, 2381/2383; vgl. auch BayObLGZ 1991, 17/21).

    so ist für eine Verbleibensanordnung kein Raum (BayObLG NJW 1988, 2381 /2383).

    Zur Einholung eines weiteren Gutachtens, wie sie der Verfahrensbevollmächtigte nunmehr auch im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt, wäre es nur unter engen Voraussetzungen verpflichtet gewesen (vgl. dazu BayObLG NJW 1988, 2381/2382).

    Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Trennung von den Pflegeeltern deutlich gemindert (vgl. BVerfG aaO. sowie BayObLG NJW 1988, 2381 /2383).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Dies muß bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Kindeswohl und Elternrecht (vgl. BVerfGE 68, 176/192) berücksichtigt werden.

    Denn für die Eltern ist die dauerhafte Trennung von ihrem Kind, die mit einer Verbleibensanordnung verbunden wäre, der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht (BVerfGE 60, 79 und 68, 176/187), der nur aus zwingenden Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein kann.

    Insoweit kommt den sorgeberechtigten leiblichen Eltern regelmäßig der Vorrang zu (BVerfGE 68, 176/187 f.).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Das Sorgerecht der Eltern stellt wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes dar (BVerfGE 75, 201/219).

    Ein gewisses Risiko für das Kindeswohl ist hinzunehmen, wenn ein leiblicher Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen will (vgl. BVerfGE 75, 201/220; BayObLGZ 1991, 17/22).

    Ein zehn Jahre altes Kind kann, insbesondere wenn bereits dauerhafte und tiefergehende Beziehungen zu der leiblichen Mutter bestehen, durchaus in der Lage sein, die mit einer Herausnahme aus der Pflegefamilie verbundenen Umstände zu verstehen und zu verarbeiten (vgl. dazu auch die Ausführungen der Gutachter in BVerfGE 75, 201 /211 f.).

  • BayObLG, 15.01.1991 - BReg. 1a Z 73/90

    Jugendamt; Amtsvormundschaft; Kind; Großmutter; Herausverlangen; Familienpflege;

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Denn es liegt auf der Hand, daß eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen eine erhebliche Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG NJW 1988, 2381/2383; vgl. auch BayObLGZ 1991, 17/21).

    Ferner ist in dem Verfahren ein psychologisches Gutachten zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls erholt worden (vgl. BayObLGZ 1991, 17/21).

    Ein gewisses Risiko für das Kindeswohl ist hinzunehmen, wenn ein leiblicher Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen will (vgl. BVerfGE 75, 201/220; BayObLGZ 1991, 17/22).

  • BayObLG, 28.01.1987 - BReg. 1 Z 47/86

    Kindesherausgabe; Ermittlungspflichten; Anhörungspflichten; Ehegatten;

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Deshalb kann in dem Herausgabeverlangen ein Mißbrauch des Sorgerechts liegen, wenn der damit verbundene Umgebungswechsel zu einer ernstlichen Gefährdung des Kindes in seiner körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung führen müßte, etwa weil es unvermittelt aus den persönlichen und sachlichen Beziehungen seines gewohnten Lebenskreises herausgerissen und damit einer inneren und äußeren Entwurzelung anheim gegeben würde (BayObLGZ 1987, 17/20 und FamRZ 1984, 932/933).

    Es hat den Vertreter des für den Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Jugendamts gehört und eine Stellungnahme des Jugendamts erholt, das für den Wohnsitz der leiblichen Mutter zuständig ist (vgl. dazu BayObLGZ 1987, 17/22).

  • BayObLG, 18.02.1982 - BReg. 1 Z 135/81

    Sorgerecht; Änderung; Kindeswohl; Amtsermittlung; Feststellungslast; Anordnung;

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Die Beteiligte zu 1 als die sorgeberechtigte leibliche Mutter möchte das Kind zu sich in ihre eigene Familie nehmen und gibt damit ihren Willen, das Kind von den Pflegeeltern wegzunehmen, deutlich zu erkennen (vgl. zu dieser Voraussetzung BayObLG Rpfleger 1982, 225 ).

    (1) Das Gericht hat, wie dies durch § 1632 Abs. 4 BGB geboten ist, beachtet, daß das Kind seit mehr als acht Jahren bei den Pflegeeltern lebt und eine enge Beziehung zu ihnen aufgebaut hat (vgl. zur Bedeutung dieser Umstände auch BayObLG Rpfleger 1982, 225/226).

  • OLG Düsseldorf, 22.04.1994 - 3 Wx 258/94

    Sorgerechtsverfahren; Vormundschaftsgericht; Vorläufige Anordnung;

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich das Verlangen der sorgeberechtigten Mutter als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG NJW 1988, 2381 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1541 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Eine solche Pflegerbestellung ist zwar grundsätzlich möglich, wenn ein nicht verfahrensfähiges Kind seine grundrechtlich geschützte Rechtsposition im Verfahren nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, weil sein gesetzlicher Vertreter infolge eines Interessenkonflikts mit dem Kind verhindert ist (vgl. z.B. für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfG FamRZ 1986, 871 sowie FamRZ 1995, 24 /25; für das Nachlaßverfahren BGH NJW 1989, 985 ; ferner März FamRZ 1981, 736; Niemeyer FuR 1991, 330 und umfassend Salgo Der Anwalt des Kindes BAnz 1993 Nr. 183a S. 203 ff.).
  • BayObLG, 30.06.1981 - BReg. 1 Z 37/81

    Entziehung; Personensorge; Sorgerecht; Mißbrauch; Aufenthaltsbestimmungsrecht;

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Diese Bewertung der festgestellten Umstände, die das Landgericht zur Ausfüllung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe vorgenommen hat, kann der Senat grundsätzlich in vollem Umfang nachprüfen (BayObLG FamRZ 1981, 999 /1000).
  • BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94

    Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

    Auszug aus BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94
    Eine solche Pflegerbestellung ist zwar grundsätzlich möglich, wenn ein nicht verfahrensfähiges Kind seine grundrechtlich geschützte Rechtsposition im Verfahren nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, weil sein gesetzlicher Vertreter infolge eines Interessenkonflikts mit dem Kind verhindert ist (vgl. z.B. für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfG FamRZ 1986, 871 sowie FamRZ 1995, 24 /25; für das Nachlaßverfahren BGH NJW 1989, 985 ; ferner März FamRZ 1981, 736; Niemeyer FuR 1991, 330 und umfassend Salgo Der Anwalt des Kindes BAnz 1993 Nr. 183a S. 203 ff.).
  • BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84

    Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht;

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    Denn es ist gerade das Ziel dieses insbesondere die Aufenthaltsbestimmung und damit die Personensorge betreffenden Verfahrens, die besonderen Beziehungen, die das Kind zu den Mitgliedern der Pflegefamilie entwickelt hat, zu berücksichtigen, unter Beachtung dieser Beziehungen eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu verhindern und dadurch Gefährdungen des Kindeswohls vorzubeugen, die sich aus dieser Herausnahme ergeben können (vgl. BayObLGZ 1995, 22, 24 f.).

    Es kommt wesentlich darauf an, ob die mit dem Umgebungswechsel verbundenen Belastungen dem Kind zugemutet werden können, weil sie nur vorübergehend auftreten und das Wohl des Kind nicht nachhaltig schädigen (vgl. BayObLGZ 1995, 22, 25 m.w.N.).

    Sollten bei der Betreuung des Kindes weiterhin keine besonderen Probleme aufgetreten sein und sollte die Entwicklung des Kindes weiterhin gut verlaufen sein, so würde dies gegen eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgebungswechsel sprechen und es, auch im Hinblick darauf, daß die Eltern das Kind ursprünglich freiwillig in Pflege gegeben haben (vgl. dazu BVerfGE 68, 176, 192 und BayObLGZ 1995, 22, 27), nahelegen, das Kind bei seinen leiblichen Eltern zu belassen.

  • OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02

    Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verlangen des Sorgeberechtigten als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLG, FamRZ 1995, 626 ff, 627; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1541; BayObLG NJW 1988, 2381).
  • BayObLG, 23.09.1997 - 1Z BR 113/97

    Ermittlungspflicht des Beschwerdegerichts im vormundschaftsgerichtlichen

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich das Verlangen des sorgeberechtigten Vaters als mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts darstellt, durch die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird (BayObLGZ 1995, 22/24, OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1541 ).

    Kann die Belastung dem Kind zugemutet werden, weil sie nur vorübergehend auftritt und sein Wohl nicht nachhaltig schädigt, so ist für eine Verbleibensanordnung kein Raum (BayObLG NJW 1988, 2381/2383, BayObLGZ 1995, 22/25).

  • BayObLG, 07.04.1998 - 1Z BR 13/98

    Anordnung des Verbleibens eines Kindes bei seiner Pflegeperson

    Hiervon ist auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen, wobei er allerdings das Herausgabeverlangen als solches als Mißbrauch des Sorgerechts hat genügen lassen, wenn der mit der Herausgabe verbundene Umgebungswechsel zu einer ernstlichen Gefährdung des Kindes in seiner körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung führen mußte (BayObLGZ 1995, 22/25 m.w.N.; vgl. auch BayObLG DAVorm 1983, 78/81 f.).

    d) Die im Rahmen des § 1632 Abs. 4 gebotene Gesamtabwägung (Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. § 1632 Rn. 24) ergibt daher im vorliegenden Fall, daß unter Berücksichtigung des Anlasses, der zu dem Pflegeverhältnis geführt hat, aber auch des durch Art. 6 GG geschützten Elternrechts und des Umstands, daß die Eltern das Kind in die eigene Familie zurückführen wollen (vgl. dazu BayObLGZ 1995, 22/27), eine Verbleibensanordnung gerechtfertigt ist.

  • OLG Frankfurt, 30.01.1998 - 20 W 281/97

    Eigener Anspruch der Großeltern auf Umgang mit ihrem Enkel allein auf Grund der

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  • OLG Frankfurt, 30.01.1998 - 2 W 281/97
    Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass die Vorinstanzen dem betroffenen Kind keinen Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) bestellt haben (BayObLG, FamRZ 1995, 626 [629]).
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