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   BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97   

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BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97 (https://dejure.org/1998,3905)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.1998 - 1Z BR 198/97 (https://dejure.org/1998,3905)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 1998 - 1Z BR 198/97 (https://dejure.org/1998,3905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind; Auswirkungen einer Verwehrung dem Vater den Umgang mit dem Kind durch die Mutter auf die Entziehung des Personensorgerechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 § 1711
    Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1044
  • BayObLGZ 1998 Nr. 15
  • BayObLGZ 1998, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 28.01.1993 - 1Z BR 79/92

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97
    Rechtsgrundlage für eine Entziehung der gesamten Personensorge ist § 1705 Satz 2, § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63/69, BayObLG FamRZ 1993, 846/857, BayObLG FamRZ 1996, 1352 ).

    Die Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, daß das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG ; BVerfGE 60, 79/81; BayObLG FamRZ 1993, 846/847) und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB ).

  • BayObLG, 11.03.1997 - 1Z BR 212/96

    Regelung des Vormundschaftsgerichts zum Umgang des nichtehelichen Kindes mit dem

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97
    Ein solcher Eingriff ist im vorliegenden Fall weder verhältnismäßig noch geeignet, die Situation des Kindes objektiv zu verbessern (BGH NJW-RR 1986, 1264/1265; BayObLG FamRZ 1995, 948 und FamRZ 1997, 1108 ; MünchKomm/Hinz Rn. 49, Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 135, jeweils zu § 1666).

    Als milderes Mittel war grundsätzlich die Androhung und Verhängung von Zwangsgeld (§ 33 Abs. 1 FGG ) in Betracht zu ziehen (BayObLG FamRZ 1997, 1108 ).

  • BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95

    Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97
    Rechtsgrundlage für eine Entziehung der gesamten Personensorge ist § 1705 Satz 2, § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63/69, BayObLG FamRZ 1993, 846/857, BayObLG FamRZ 1996, 1352 ).
  • BayObLG, 08.12.1994 - 1Z BR 147/94

    Entziehung elterlicher Rechte bei Gefährdung des Kindeswohls

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97
    Ein solcher Eingriff ist im vorliegenden Fall weder verhältnismäßig noch geeignet, die Situation des Kindes objektiv zu verbessern (BGH NJW-RR 1986, 1264/1265; BayObLG FamRZ 1995, 948 und FamRZ 1997, 1108 ; MünchKomm/Hinz Rn. 49, Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 135, jeweils zu § 1666).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97
    Die Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, daß das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG ; BVerfGE 60, 79/81; BayObLG FamRZ 1993, 846/847) und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB ).
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97
    Ein solcher Eingriff ist im vorliegenden Fall weder verhältnismäßig noch geeignet, die Situation des Kindes objektiv zu verbessern (BGH NJW-RR 1986, 1264/1265; BayObLG FamRZ 1995, 948 und FamRZ 1997, 1108 ; MünchKomm/Hinz Rn. 49, Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 135, jeweils zu § 1666).
  • BayObLG, 21.03.1990 - BReg. 1a Z 1/90

    Entziehung; Personensorge; Vermögenssorge; Glaubhaftmachung; Beweisführung;

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97
    Rechtsgrundlage für eine Entziehung der gesamten Personensorge ist § 1705 Satz 2, § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63/69, BayObLG FamRZ 1993, 846/857, BayObLG FamRZ 1996, 1352 ).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171 - zu § 1671 BGB - OLG Hamm FamRZ 2007, 1677; BayObLG FamRZ 1998, 1044; Staudinger/Coester BGB [2009] § 1666 Rn. 212 mwN; vgl. auch Gottschalk FPR 2007, 308, 309 f.).
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2007 - 9 WF 90/07

    Anforderungen an Maßnahme der Sorgerechtsentziehung und Anordnung der

    Die Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB nur erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (BayObLG, FamRZ 1998, 1044, 1045, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.11.2009 - 9 WF 93/09

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge im Wege

    Die Trennung des Kindes von den sorgeberechtigten Eltern darf darüber hinaus gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB nur erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise -auch nicht durch öffentliche Hilfe - begegnet werden kann (BVerfG, FamRZ 2002, 1021; statt aller: Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009, 9 UF 113/08, m.w.N., Beschl. v. 20. Juni 2008, 9 UF 32/08, JAmt 2008, 441, m.z.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 UF 30/05 - BayObLG, FamRZ 1998, 1044, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.06.2008 - 9 UF 32/08

    Zur Ermittlung der gebotenen Erkenntnisse im Amtsermittlungsverfahren im

    Die Trennung des Kindes von den sorgeberechtigten Eltern darf darüber hinaus gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB nur erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann (BVerfG, FamRZ 2002, 1021; Senatsbeschlüsse vom 2. August 2007 - 9 WF 90/07, FamRZ 2008, 711, 712; 6. Februar 2006 - 9 UF 96/05 - und vom 22. Dezember 2005 - 9 UF 133/05 - Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 UF 30/05 - BayObLG, FamRZ 1998, 1044, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.03.2005 - 9 UF 128/03

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für Eingriffe in das Recht der Personensorge

    Die Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB nur erfolgen, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe begegnet werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 1021 ff; BayObLG, FamRZ 1998, 1044, 1045, m.w.N.).
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