Rechtsprechung
   BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    EGV Art. 177; HGB § 13d, 13e
    Eintragung einer Zweigniederlassung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das Handelsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach englichem Recht begründeten private limited company

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EGV Art. 177; HGB §§ 13 d, 13 e
    Prüfung des Verwaltungssitzes bei Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Vorlagepflicht an den EuGH wegen Anwendung der Sitztheorie im Eintragungsverfahren von Zweigniederlassungen

Verfahrensgang

  • AG Würzburg - 4 AR 428/96
  • BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1999, 401
  • DNotZ 1999, 233
  • EuZW 1999, 288 (Ls.)
  • FGPrax 1998, 232
  • DB 1998, 2318
  • Rpfleger 1999, 27



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Wird zitiert von ... (21)  

  • OLG Zweibrücken, 26.03.2003 - 3 W 21/03  

    Gesellschaftsrecht - Ausländische Gesellschaft: Eintragung ins Handelsregister

    Der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat des EG-Vertrages wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist (hier: limited nach englischem Recht), kann die Eintragung ins Handelsregister auch dann grundsätzlich nicht versagt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft von Beginn an in Deutschland liegt (Abweichung von BayObLGZ 1998, 195).*).

    b) Im Ausgangspunkt ist richtig, dass eine Registereintragung das rechtliche Bestehen, also die Rechtsfähigkeit, der betreffenden ausländischen Gesellschaft voraussetzt (BayObLGZ 1998, 195, 197 = NJW-RR 1999, 401).

    Mit seiner Entscheidung setzt sich der Senat in Widerspruch zu dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. August 1998 - 3 ZBR-78/98 - (BayObLGZ 1998, 195 = NJW-RR 1999, 401).

  • OLG Hamm, 01.02.2001 - 15 W 390/00  

    Sitzverlegung einer GmbH in das EG-Ausland

    3 Z 62/85">BayObLGZ 1985, 272 = IPRax 1886, 161; 1992, 113 = NJW-RR 1993, 43; FGPrax 1998, 232; OLG Frankfurt NJW 1990, 2204 jeweils m.w.N.).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat insoweit auf seinen genannten Beschluß Bezug (in der Beurteilung übereinstimmend BayObLG FGPrax 1998, 232).

  • BayObLG, 19.12.2002 - 2Z BR 7/02  

    Immobilien - Grundbuchfähigkeit von Gesellschaften aus anderen EG-Staaten

    Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach § 78 GBO zulässig, weil ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (Demharter GBO 24. Aufl. § 78 Rn. 2) und für die Frage der Beschwerdeberechtigung ihre Rechtsfähigkeit zu unterstellen ist (BayObLGZ 1998, 195).

    Das bedeutet, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach dem Recht desjenigen Staates beurteilen, in dem sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung, der effektive Verwaltungssitz, befindet (BGHZ 97, 269/271; BGH WM 2002, 1929; BayObLGZ 1998, 195/197 f.; OLG Hamm Rpfleger 1995, 153/154).

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