Rechtsprechung
BayObLG, 27.04.1995 - 1Z BR 1/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entziehung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts; Gefährdung des Kindeswohls; Unverschuldetes elterliches Erziehungsversagen; Regelung des elterlichen Umgangs mit dem Kind
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1666, § 1634; SGB VIII §§ 27 ff.
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Erziehungsunvermögens der Eltern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neuburg/Donau - VII 168/90
- LG Ingolstadt, 21.10.1994 - 1 T 1634/93
- BayObLG, 27.04.1995 - 1Z BR 1/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1995, 1437
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.09.1983 - IVb ZB 75/83
Umgangsregelung - Nicht sorgeberechtigtes Elternteil - Kind - Familiensache - …
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 1Z BR 1/95
Über die "hilfsweise" beantragte Regelung des persönlichen Umgangs mit dem Kind (§ 1634 BGB , vgl. BGH NJW 1984, 2824/2825) hat der Senat nicht zu entscheiden. - BayObLG, 24.11.1994 - 1Z BR 143/94
Vormundschaftsgerichtliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des …
Auszug aus BayObLG, 27.04.1995 - 1Z BR 1/95
Einer Gefährdung des Kindeswohls kann durch öffentliche Hilfen gemäß §§ 27, 28 und 41 SGB VIII (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1995, 326/327 m.w.Nachw.) nicht begegnet werden, weil diese - wie auch das Landgericht festgestellt hat - keinen Erfolg gehabt hatten und eine Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich war.
- BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 221/96
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen wiederholter körperlicher …
Es bestand daher kein Anlaß, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr zusätzlich abzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 27.4.1995 Az. 1Z BR 1/95 zu LG Ingolstadt 1 T 1643/93, insoweit in FamRZ 1995, 1437 nicht abgedruckt).Über ein Umgangsrecht (§ 1634 BGB ; vgl. BGH NJW 1984, 2824, 2825), bei dem es sich im Verhältnis zu einer Maßnahme gemäß § 1666 BGB um einen selbständigen Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1437, 1438), haben die Vorinstanzen noch keine Entscheidung getroffen, da zunächst über die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu befinden war.