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   BayObLG, 28.01.1993 - 1Z BR 79/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3565
BayObLG, 28.01.1993 - 1Z BR 79/92 (https://dejure.org/1993,3565)
BayObLG, Entscheidung vom 28.01.1993 - 1Z BR 79/92 (https://dejure.org/1993,3565)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - 1Z BR 79/92 (https://dejure.org/1993,3565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit; Gefährdung des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 846
  • Rpfleger 1993, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 26.02.1998 - 1Z BR 198/97

    Entziehung des Personensorgerechts für ein Kleinkind

    Rechtsgrundlage für eine Entziehung der gesamten Personensorge ist § 1705 Satz 2, § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63/69, BayObLG FamRZ 1993, 846/857, BayObLG FamRZ 1996, 1352 ).

    Die Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, daß das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG ; BVerfGE 60, 79/81; BayObLG FamRZ 1993, 846/847) und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB ).

  • BayObLG, 06.10.1998 - 1Z BR 52/98

    Entziehung des elterlichen Sorgerechts

    Eine Entziehung "der elterlichen Sorge" war danach nur in der Weise möglich, daß sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge - aufgrund verschiedener Rechtsvorschriften und Voraussetzungen - entzogen wurde (BayObLGZ 1952, 178; 1990, 63169; BayObLG FamRZ 1993, 846/847; MünchKomm aaO).
  • BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95

    Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

    Dabei ist Rechtsgrundlage für die Entziehung der Personensorge oder von Teilen derselben § 1666 Abs. 1 BGB , während die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 3 oder des § 1667 Abs. 5 BGB entzogen werden kann (BayObLGZ 1990, 63, 69 und BayObLG FamRZ 1993, 846, 847; vgl. auch Staudinger/Coester 12. Aufl. Rn. 36 und MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 1666. Auch die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a Abs. 2 BGB ).
  • BayObLG, 03.08.1993 - 1Z BR 72/93

    Zulässigkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind

    Die tragenden Gründe dieser Entscheidung, an die der Senat gemäß § 31 BVerfGG gebunden ist, haben nach wie vor Bestand (vgl. BayObLGZ 1993, 21/23 f. und BayObLG DAVorm 1993, 323/324 f., jeweils m.w. Nachw.; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 130/133).
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