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   BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00   

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BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00 (https://dejure.org/2000,4189)
BayObLG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 3Z BR 148/00 (https://dejure.org/2000,4189)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 3Z BR 148/00 (https://dejure.org/2000,4189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 19

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Geschäftswertbeschwerde; Anforderungen an die Berechnung des Geschäftswertes; Begriff des gemeinen Wertes einer Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19
    Gebäudewert von Mietwohngrundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 125 (Leitsatz und Auszüge)

    § 19 KostO
    Ermittlung des Gebäudewertes von Mietwohngrundstücken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 287
  • BayObLGZ 2000, 189
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 08.03.1979 - BReg. 3 Z 109/76
    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00
    »Der Gebäudewert von Mietwohngrundstücken kann im Ertragswertverfahren ermittelt werden, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt (Fortführung zu BayObLGZ 1979, 69 ff. und Abgrenzung zu BayObLGZ 1993, 173 ff.).«.

    Jedenfalls soll das aus vorhandenen Anhaltspunkten gewonnene Ergebnis der Bewertung dem Verkehrswert möglichst nahe kommen (BayObLGZ 1979, 69/74).

    c) Nach den Gepflogenheiten des Grundstückmarktes wird der Verkehrswert von Mietwohngrundstücken meist im Ertragswertverfahren ermittelt, weil bei ihnen der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund der Erwägungen von Interessenten steht (BayObLGZ 1979, 69/77; Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rn. 1.133 ff.; Zimmermann/ Heller Der Verkehrswert von Grundstücken A.5 Rn. 55; vgl. auch Nr. 1.5.5.3 der Wertermittlungsrichtlinien 1991, BAnz. Nr. 182a vom 27.9.1991).

    In seinem Beschluß vom 8.3.1979 (BayObLGZ 1979, 69) hat er schließlich die Ermittlung des Verkehrswerts von Mietwohngrundstücken im Ertragswertverfahren ausdrücklich anerkannt, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, wenn er eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt (ebenso Korintenberg/Bengel § 19 Rn. 19; Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 19 Rn. 46).

    Dies bedeutet insbesondere, daß Gegenstände, bei denen sich das Interesse des Geschäftsverkehrs an ihrem Erwerb üblicherweise nach ihrem Ertragswert richtet, nach wie vor unter Heranziehung des Ertragswerts bewertet werden dürfen, wenn die in dem Beschluß vom 8.3.1979 (BayObLGZ 1979, 69) genannten Voraussetzungen vorliegen.

    Dadurch sollen ein unwirtschaftlicher, u.U. mit der Gebührenhöhe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehender Aufwand sowie zeitliche Verzögerungen vermieden werden (BayObLGZ 1979, 69/74).

    Sie wird ferner angezeigt sein, wenn der Ertragswert von dem im Sachwertverfahren festgestellten Wert beträchtlich abweicht (BayObLGZ 1979, 69/78, vgl. auch Simon/Kleiber Rn. 1.140 f.).

  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 4/93

    Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO

    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00
    »Der Gebäudewert von Mietwohngrundstücken kann im Ertragswertverfahren ermittelt werden, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt (Fortführung zu BayObLGZ 1979, 69 ff. und Abgrenzung zu BayObLGZ 1993, 173 ff.).«.

    Auch die Entscheidung vom 23.4.1993 (BayObLGZ 1993, 173 ff.) erklärt die Ertragswertmethode nicht generell für unzulässig.

  • BayObLG, 13.09.1972 - BReg. 3 Z 40/71
    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00
    Diese - vereinfachte - Sachwertmethode ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (BayObLGZ 1972, 297/300 ff. und 1976, 89; Korintenberg/Bengel KostO 14. Aufl. § 19 Rn. 52).

    Sie wird durch das Gesetz auch nicht gefordert, wie die zugelassene Verwendung bloßer Anhaltspunkte zeigt (BayObLGZ 1972, 297/301).

  • BayObLG, 09.04.1976 - BReg. 3 Z 54/74
    Auszug aus BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00
    Diese - vereinfachte - Sachwertmethode ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (BayObLGZ 1972, 297/300 ff. und 1976, 89; Korintenberg/Bengel KostO 14. Aufl. § 19 Rn. 52).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01

    Grundlagen für die Wertfestsetzung eines Gebäudes

    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugänglichen geeigneten Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).

    e) Ein regelmäßig zuverlässiger Hinweis auf den Grundstückswert ist - worauf die Kostengläubigerin zutreffend hinweist - der Brandversicherungswert des Gebäudes (BayObLGZ 1979, 69, 75; JurBüro 1984, 904, 905; NJW-RR 2001, 287, 288; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 31; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 19 Rdn. 52; Mummler, a.a.O., "Grundbesitzwert" Anm. 3.6).

    Die Ermittlung des Wertes auf dieser Grundlage ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern ist grundsätzlich möglich (BayObLGZ 1979, 69, 78; BayObLG NJW-RR 2001, 287, 288; OLG Köln JurBüro 1990, 1016, 1017; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 46).

    Nach den Gepflogenheiten des Grundstücksmarktes wird der Verkehrswert von Mietgrundstücken häufig im Ertragswertverfahren ermittelt, weil bei ihnen der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund der Erwägungen der Kaufinteressenten steht (BayObLG NJW-RR 2001, 287, 288).

    Da von einer Beweisaufnahme gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO abgesehen werden soll und von den Gerichten nicht erwartet werden kann, dass sie von sich aus den Ertragswert ermitteln und berechnen, kommt dieser grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner sich hierauf beruft und eine den Bewertungskriterien der §§ 15 bis 20 der Wertermittlungsverordnung (WertVO) entsprechende Ertragswertberechnung vorlegt und die insoweit erforderlichen Unterlagen überreicht (BayObLGZ 1979, 69, 78; NJW-RR 2001, 287, 288; OLG Köln a.a.O.; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O.).

  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

    c) Ist die Kommanditgesellschaft Eigentümerin von Grundstücken, sind diese nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KostO zu bewerten (vgl. BayObLGZ 1969, 187/192; 2000, 189/191).

    Der Senat hat zwar für bestimmte Fälle die Ertragswertmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes zugelassen (vgl. BayObLGZ 2000, 189 m. w. N.).

    Insbesondere bei den Objekten mit sehr guter Stadtlage liegt eine gewinnbringende Veräußerung nach eingetretener Wertsteigerung, gegebenenfalls auch nach Aufteilung in Wohnungseigentum, nahe (vgl. BayObLGZ 2000, 189/193).

  • OLG München, 03.05.2016 - 34 Wx 7/16

    Geschäftswertfestsetzung des Grundbuchamts für Eigentumsübertragung nach

    Schließlich spricht auch nichts dafür, dass der vom Vertreter der Beteiligten zu 1 nach dem Ertragswertverfahren ohne dann aber erforderliche genauere Darlegung der maßgeblichen Multiplikatoren und ohne Vorlage eines nicht einforderbaren Gutachtens (Fackelmann § 46 Rn. 49; siehe BayObLGZ 1997, 69 f. - Leitsatz 2 - BayObLG NJW-RR 2001, 287/288) ermittelte Wert von 866.421 EUR den Marktwert zutreffend widergibt, während der aus der Brandversicherungssumme ermittelte Verkehrswert überhöht wäre.
  • BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 387/00

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

    Jedenfalls soll das aus vorhandenen Anhaltspunkten gewonnene Ergebnis der Bewertung dem Verkehrswert möglichst nahe kommen (BayObLGZ 1979, 69/74; 2000, 189/191).

    Zwar können Privatgutachten bezüglich des Wertes von Hausgrundstücken gegenüber der vereinfachten Sachwertmethode unter Umständen Berücksichtigung finden (vgl. BayObLGZ 2000, 189/192).

    Diese Vorschrift will erreichen, dass die Wertermittlung nicht unnötig kompliziert wird, da die ermittelten werte lediglich der Bestimmung der Wertgebühren nach der Tabelle in der Anlage zu § 32 KostO dienen und die dort aufgeführten Gebühren im Verhältnis zu den Geschäftswerten maßvoll gehalten sind (vgl. BayObLGZ 2000, 189/193).

  • BayObLG, 07.03.2001 - 3Z BR 53/01

    Ermittlung des Verkehrswerts von Mietwohngrundstücken

    cc) Nach den Gepflogenheiten des Grundstücksmarktes wird der Verkehrswert von Mietwohngrundstücken meist im Ertragswertverfahren ermittelt, weil bei ihnen der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund der Erwägungen von Kaufinteressenten steht (BayObLGZ 1979, 69/77 und 2000, 189; Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rn. 1.133 ff.; Zimmermann/Heller Der Verkehrswert von Grundstücken A.5 Rn. 55; vgl. auch Nr. 1.5.5.3 der Wertermittlungsrichtlinie 1991, BAnz. Nr. 182a vom 27.9.1991).

    Mit Beschluß vom 28.6.2000 (BayObLGZ 2000, 189) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt.

  • LG München II, 22.01.2008 - 6 T 5648/07

    Eintragung einer Eigentumsänderung im Grundbuch: Geschäftswertbemessung nach dem

    Jedenfalls soll das aus vorhandenen Anhaltspunkten gewonnene Ergebnis der Bewertung dem Verkehrswert möglichst nahe kommen (BayObLGZ 1979, 69; NJW-RR 2001, 287).

    13a) Da von einer Beweisaufnahme gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO abgesehen werden soll und von den Gerichten nicht erwartet werden kann, dass sie von sich aus den Ertragswert ermitteln und berechnen, kommt diese Bewertungsmethode grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner sich hierauf beruft und eine den Bewertungskriterien der §§ 15 bis 20 der Wertermittlungsverordnung (WertV)entsprechende Ertragswertberechnung vorlegt und die insoweit erforderlichen Unterlagen überreicht (BayObLGZ 1979, 69; NJW-RR 2001, 287; OLG Düsseldorf, FGPrax 2001, 259; Korintenberg/Bengel, aaO, § 19 Rn. 20).

  • OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15

    (Hier zulässige) Ermittlung des Grundstückswerts (§ 19 KostO) einer gewerblichen

    d) Der gewählte Bewertungsmethode nach dem sogenannten Ertragswert (vgl. § 17 ImmoWertV) ist, jedenfalls für gewerbliche Objekte wie das gegenständliche, grundsätzlich auch im Bereich der Geschäftsbewertung nach § 19 KostO anerkannt (BayObLGZ 1979, 69/77; BayObLG NJW-RR 2001, 287/288; OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 47/48).
  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 122/04

    Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs

    Bei Mietwohngrundstücken kann stattdessen das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, wenn er eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt (BayObLGZ 2000, 189 und aaO).
  • LG Detmold, 08.07.2010 - 3 T 16/10

    Zeitpunkt der Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes;

    So ist die Berechnung des Beteiligten zu 1.) nicht verwertbar (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, S. 287 ff.).
  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 333/00

    Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO auf ein Ankaufsrecht in Form eines

    Diese vereinfachte Sachwertmethode ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (BayObLGZ 2000 189/191 m.w.N.; Korintenberg/Bengel § 19 Rn. 52).
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99

    Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei

  • BayObLG, 27.02.2003 - 3Z BR 24/03

    Gegenstandswert bei Eintragung gleichzeitig beantragter Eigentumsvormerkungen an

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.10.2007 - 7 T 7398/07
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