Rechtsprechung
   BayObLG, 29.01.2004 - 1Z AR 6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12372
BayObLG, 29.01.2004 - 1Z AR 6/04 (https://dejure.org/2004,12372)
BayObLG, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1Z AR 6/04 (https://dejure.org/2004,12372)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 1Z AR 6/04 (https://dejure.org/2004,12372)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,12372) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    FGG § 5; ; FGG § 37 Abs. 1 Satz 2; ; FGG § 36 Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 5 § 37 Abs. 1 Satz 2 § 36 Abs. 1 Satz 1 § 46
    Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit im Rahmen des FGG - Anordnung der Pflegschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Übertragung der Ergänzungspflegschaft vom Jugendamt auf die Pflegemutter; Gemeinsame Behandlung eines Zuständigkeitsstreits und eines Abgabestreits zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Fortdauer der Zuständigkeit des für die Anordnung der Pflegschaft ...

Verfahrensgang

  • AG Bamberg - 7 AR 222/03
  • AG Nürnberg - VIII 289/03
  • BayObLG, 29.01.2004 - 1Z AR 6/04

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1386 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 29.01.2004 - 1Z AR 6/04
    Soweit sich das Vormundschaftsgericht Nürnberg für örtlich unzuständig erklärt und die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt hat, handelt es sich um eine Vorlage nach § 5 FGG, die das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 FGG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG zu entscheiden hat, denn die beteiligten Amtsgerichte haben ihren Sitz in verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken (vgl. BayObLGZ 1989, 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht