Rechtsprechung
   BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96   

Volltextveröffentlichungen

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    Zulässigkeit der Durchgriffserinnerung gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks durch den Rechtspfleger

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • FGPrax 1997, 13
  • Rpfleger 1997, 101



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 197/10  

    Grundbuchrecht - Eintragung eines Insolvenzvermerks auch bei Erbengemeinschaft

    So verhält es sich bei einem Insolvenzvermerk nach § 32 InsO; dieser führt zu einer Grundbuchsperre, hat also lediglich negative Wirkung (vgl. KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl J 18 sowie OLG Zweibrücken, Rpfleger 1990, 87 für einen Konkursvermerk und BayObLG, Rpfleger 1997, 101 für einen Zwangsversteigerungsvermerk).
  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09  

    Immobilienmakler - Einsicht in die Grundakten

    Da der Rechtspfleger des Grundbuchamtes, wie die erteilte Rechtsmittelbelehrung zusätzlich unterstreicht, in eben dieser Funktion und damit nicht der grundsätzlich gemäß § 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entschieden hat, die getroffene Entscheidung andererseits aber in jedem Falle wirksam ist (§ 8 Abs. 5 RPflG), unterliegt die angegriffene Entscheidung, obwohl dadurch von § 12c Abs. 4 GBO abgewichen wird, der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO (vgl. zum alten Verfahrensrecht BayOblG Rpfleger 1997, 101 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 47/06  

    Umfang des Einsichtsrechts

    Auf dieser Grundlage wurde in der Rechtsprechung streitig behandelt, ob die Entscheidung des Rechtspflegers im Falle des § 8 Abs. 5 RPflG funktional als eine solche des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu behandeln war, die dementsprechend nur auf dem Weg der vorgenannten Vorschriften anfechtbar war (so etwa OLG Hamm (23. Zivilsenat) Rpfleger 1989, 319), oder ob seine Entscheidung gleichwohl als mit den allgemeinen Rechtsmitteln anfechtbare Rechtspflegerentscheidung zu qualifizieren war (so etwa BayObLG FGPrax 1997, 13).
mehr
  • OLG München, 26.02.2008 - 34 Wx 5/08  

    Eintragung einer juristischen Person im Grundbuch: Übereinstimmung mit der

    Denn dieser nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 101).
  • OLG München, 29.10.2007 - 34 Wx 105/07  

    Immobilien - "Limitierter Kaufpreis" als dingliches Vorkaufsrecht

    Der Zurückweisung aus sachlichen Gründen steht insbesondere das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (vgl. BayObLG FGPrax 1997, 13; auch KG FGPrax 1997, 212/213).
  • OLG München, 25.01.2011 - 34 Wx 160/10  

    Grundbuchrecht - Änderung der Anordnung der Zwangsvollstreckung: Zuständigkeit?

    Das als unbeschränkte (Demharter GBO 27. Aufl. § 38 Rn. 36; BayObLG Rpfleger 1997, 101) Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 12c Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1, § 73 GBO) hat keinen Erfolg.
  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 171/97  

    Rechte aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Lebzeiten des

    Aber auch wenn man von letzterem ausgeht und mit der Rechtsprechung des Senats annimmt, daß dann gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Durchgriffserinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG statthaft gewesen wäre (vgl. BayObLG FGPrax 1997, 13 auch mit Nachweisen für die entgegengesetzte Meinung), leidet die Entscheidung des Landgerichts nicht an einem Rechtsfehler, der zu ihrer Aufhebung zwänge.
  • OLG Hamm, 17.01.2011 - 15 W 500/11  

    Zulässigkeit der Einsicht in das Grundbuch durch Presseorgane

    Wenn jedoch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen das Geschäft des Urkundsbeamten ohnehin dem Rechtspfleger obliegt, sprechen die besseren Gründe für die unmittelbare Zulassung der Beschwerde; der Rechtspfleger hat dann im Rahmen der Abhilfe (§ 75) ohnehin seine Entscheidung zu überprüfen (KG Rpfleger 1972, 54; Rpfleger 1998, 65; BayObLGZ 1976, 106, 108 f.; 1982, 29, 30; FGPrax 1997, 13 = Rpfleger 1997, 101).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2009 - 5 Wx 17/08  

    Umfang der Auskunftspflicht des Grundbuchamtes; Zulässigkeit einer Beschwerde

    Hat nämlich der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten an sich gezogen, handelt es sich ebenfalls um die Anfechtung einer wirksamen Entscheidung des Rechtspflegers nach § 8 Abs. 5 RPflG; auch in diesen Fällen richtet sich der Rechtsbehelf ebenfalls nach dem RPflG, d. h. der zulässige und statthafte Rechtsbehelf ist hier ebenfalls die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 GBO (KG Rpfleger 1998, 65; BayObLG FGPrax 1997, 13; Demharter, GBO, § 71 Rdnr. 6; Meikel u. a./Streck, Grundbuchrecht, § 71 GBO Rdnr. 14).
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