Rechtsprechung
   EGMR, 07.07.1989 - 1/1989/161/217   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 2183



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Wird zitiert von ... (96)  

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99  

    Ausländerrecht, Europarecht

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - hat allerdings in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering (EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183) und seither ständig ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten durch Art. 3 EMRK trotz der räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs der Konvention untersagt sein kann, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. dazu auch die Urteile vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 99, 331, 335; 104, 265, 267).

    Der EGMR hat vielmehr seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene - ohne Ausnahmen und auch in Notstandsfällen ohne Einschränkungen gewährleistete - absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung "einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben" (vgl. das Soering-Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr. 88).

    Der EGMR hat dies lediglich im Hinblick auf einige Menschenrechtsgarantien erwogen (vgl. bezüglich Art. 6 Abs. 1 EMRK das Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 a.a.O. Nr. 113 zur offenkundigen Verweigerung eines fairen Strafverfahrens; zu Art. 8 EMRK vgl. Urteil vom 20. März 1991 EuGRZ 1991, 203 = NJW 1991, 3079 Nr. 88 f. ; die übrigen Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK betreffen Fälle, in denen Schutz für das in einem Signatarstaat geführte Familienleben vor Ausweisung oder Abschiebung einzelner Familienmitglieder begehrt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9 Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13, 21 ff. m.w.N.).

    Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989 a.a.O. hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen "menschenrechtlichen Ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee a.a.O Rn. 99).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03  

    Auslieferung nach Indien

    Dieser Prüfungsmaßstab entspricht sowohl der vom Oberlandesgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883 = NStZ 1994, S. 492) als auch der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Series A No. 161, S. 35 Ziff. 91 = NJW 1990, S. 2183, 2185 - Soering; Reports of Judgments and Decisions 1996-V, 1853, Ziff. 73 f. - Chahal), der inhaltlich gleichbedeutend von "begründeten Tatsachen" (substantial grounds) für ein "tatsächliches Risiko" (real risk) von Folter spricht.

    Darüber hinaus dürfte eine langjährige Inhaftierung unter Bedingungen, wie sie hier beschrieben werden, auch eine unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) darstellen (vgl. zur Anwendbarkeit auf Haftbedingungen EGMR, Urteil v. 7.7.1989 , NJW 1990, S. 2183 ) und als solche zugleich gegen den innerstaatlich gemäß Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard verstoßen (vgl. EGMR, a.a.O. S. 2184; zum Charakter des Verbots grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung als ius cogens vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, Rn. 33 zu § 73 IRG; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rn. 343; Graßhof/Backhaus, EuGRZ 1996, S. 445 ).

  • BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04  

    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, nach § 53 Abs. 4 AuslG sowohl dann unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EGMR seit der Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering gegen Vereinigtes Königreich - 1/1989/161/217, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183), als auch dann, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.

    Der EGMR hat ein Abschiebungsverbot aufgrund des Art. 6 EMRK ausnahmsweise in Fällen für denkbar gehalten, in denen der Betroffene im Abschiebezielstaat "eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht" (Urteil vom 7. Juli 1989, a.a.O., Soering, EuGRZ 1989, 314).

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