Rechtsprechung
| EGMR, 17.09.2009 - 10249/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- HRR Strafrecht
Art. 7 EMRK; Art. 6 EMRK; § 2 Abs. 3, Abs. 4 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EU-GRCh; § 257c StPO
Rückwirkende Strafschärfung und Anerkennung des Meistbegünstigungsprinzips als europäisches Menschenrecht (Gesetzlichkeitsprinzip; Abgrenzung von einer Vollstreckungsregelung); Verletzung des Rechts auf ein faires Strafverfahren durch den rückwirkenden Entzug eines im Wege einer Verständigung erlangten Vorteils (Verzicht; plea bargaining). - RIS Bundeskanzleramt Österreich
Kurzfassungen/Presse
Sonstiges
- Europarat (Videoaufzeichnung der mündlichen Verhandlung)
Scoppola ./. Italien
Verfahrensgang
- EGMR, 08.09.2005 - 10249/03
- EGMR, 13.05.2008 - 10249/03
- EGMR, 17.09.2009 - 10249/03
Wird zitiert von ... (2)
- EGMR, 01.04.2010 - 27804/05
B. gegen Deutschland
Gleichzeitig verlangt er normalerweise, dass die Rügen, die später auf internationaler Ebene vorgebracht werden sollen, zuvor zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben worden sind (siehe u.v.a. Scoppola ./. Italien (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 10249/03, Rdnr. 69, 17. September 2009). - EGMR, 01.04.2010 - 27801/05 Gleichzeitig setzt sie aber normalerweise voraus, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u.v.a. Scoppola ./. Italien (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 10249/03, Rdnr. 69, 17. September 2009).
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