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   EGMR, 28.06.2012 - 1620/03   

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https://dejure.org/2012,14634
EGMR, 28.06.2012 - 1620/03 (https://dejure.org/2012,14634)
EGMR, Entscheidung vom 28.06.2012 - 1620/03 (https://dejure.org/2012,14634)
EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 1620/03 (https://dejure.org/2012,14634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entlassener Kirchenmusiker erhält (nur) 40.000 Euro Entschädigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    EGMR verurteilt Deutschland zu Entschädigung - 40.000 Euro für entlassenen Kirchenmusiker

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrig gekündigter Kirchenmusiker erhält 40.000 Entschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 1425
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 13.02.2003 - 49636/99

    CHEVROL c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 28.06.2012 - 1620/03
    (s. sinngemäß Chevrol ./. Frankreich, Nr. 49636/99, Rdnr. 89, CEDH 2003-III ; Cudak a.a.O., Rdnr. 79).
  • EGMR, 29.06.2011 - 34869/05

    Sabeh El Leil ./. France

    Auszug aus EGMR, 28.06.2012 - 1620/03
    Der Gerichtshof hält es aber nicht für unangemessen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Verlust an Chancen erlitten hat, der allerdings schwerlich zu bemessen ist (siehe sinngemäß Lechner und Hess ./. Österreich, 23. April 1987, Rdnr. 64, Serie A Bd. 118 ; Cudak a.a.O., Rdnr. 79, Guadagnino a.a.O., Rdnr. 82, Sabeh El Leil ./. Frankreich [GK], Nr. 34869/05, Rdnr. 72, 29. Juni 2011).
  • EGMR, 13.06.1994 - 10588/83

    BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (ARTICLE 50)

    Auszug aus EGMR, 28.06.2012 - 1620/03
    Er behauptet im Übrigen, es könne von ihm nicht verlangt werden, ein neues Verfahren einzuleiten, um in den Genuss eines Ausgleichs zu gelangen (siehe Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien (Artikel 50), 13. Juni 1994, Rdnr. 17, Serie A Bd. 285-C).
  • EGMR, 24.11.1993 - 13914/88

    INFORMATIONSVEREIN LENTIA AND OTHERS v. AUSTRIA

    Auszug aus EGMR, 28.06.2012 - 1620/03
    Unter Bezugnahme auf Urteile, in denen der Gerichtshof der Ansicht war, dass die Feststellung der Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellen würde (z.B. Informationsverein Lentia u.a. ./. Österreich, 24. November 1993, Serie A Bd. 276), folgert die Regierung, der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, die Erstattung des Verdienstausfalles zu fordern und habe allenfalls Anspruch auf Bruchteile der geforderten Summen.
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