Rechtsprechung
   EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Mitteilung einer Entscheidung“

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Mitteilung einer Entscheidung

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Weiter Ermessensspielraum bei der Vorauswahl durch ein Gremium zur Besetzung einer Planstelle eines Gemeinschaftsorgans




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Wird zitiert von ... (4)  

  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08  

    Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem Rechtsmittel nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit dieses die Entscheidung, mit der das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Guido Strack um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" (A 5/A 4), die Gegenstand der Stellenausschreibung COM/A/057/04 war (im Folgenden: streitige Stelle), abgelehnt hatte, aufgehoben und die Kommission verurteilt hat, an Herrn Strack einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

    Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-44/05 eingetragen.

    Die Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05), werden aufgehoben.

  • EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05  

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht der Verwaltung -

        Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), in Frage gestellt werden.
  • EuGöD, 17.02.2011 - F-119/07  

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Mediationsverfahren - Beschwerende Maßnahme - Art.

    Mit Urteil vom 25. September 2008 (Strack/Kommission, F-44/05) wies das Gericht die Klage als unzulässig ab, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A richtete, und hob die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers gestützt auf einen der fünf Klagegründe - Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses K(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2004 vom 23. Juni 2004 - auf, da das Vorauswahlgremium nicht mit einem Mitglied aus einer anderen Generaldirektion besetzt gewesen sei.
  • EuGöD, 06.05.2009 - F-39/07  

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Ernennung - Stelle eines

    Allein aus dem Umstand, dass in den Bewertungsschemata der Bewerber nicht auf diese Beurteilungen Bezug genommen wird, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Auswahlausschuss die Beurteilungen nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission, F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 165).
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