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   EuG, 01.03.2005 - T-185/03   

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https://dejure.org/2005,7184
EuG, 01.03.2005 - T-185/03 (https://dejure.org/2005,7184)
EuG, Entscheidung vom 01.03.2005 - T-185/03 (https://dejure.org/2005,7184)
EuG, Entscheidung vom 01. März 2005 - T-185/03 (https://dejure.org/2005,7184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens ENZO FUSCO als Gemeinschaftsmarke - Ältere Gemeinschaftswortmarke ANTONIO FUSCO - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    Fusco / OHMI - Fusco International (ENZO FUSCO)

  • EU-Kommission PDF

    Vincenzo Fusco gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens ENZO FUSCO als Gemeinschaftsmarke - Ältere Gemeinschaftswortmarke ANTONIO FUSCO - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EU-Kommission

    Vincenzo Fusco gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der angemeldeten Gemeinschaftsmarke "ENZO FUSCO" von der Eintragung; Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke "ANTONIO FUSCO" und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen; Verwechslungsgefahr auf ...

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 40/94 Art. 42; ; VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fusco / OHMI - Fusco International (ENZO FUSCO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens ENZO FUSCO als Gemeinschaftsmarke - Ältere Gemeinschaftswortmarke ANTONIO FUSCO - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Vicenzo Fusco gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. Mai 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Anmelders der Wortmarke "ENZO FUSCO" als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 3, 9, 18, 24 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 1023/2001-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. März ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2005, 499
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 01.03.2005 - T-185/03
    Dem Verbraucher bietet sich nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen; er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr um so größer, je bedeutender sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 24, sowie Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    58 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers je nach der Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. analog Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 01.03.2005 - T-185/03
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ausgeglichen werden (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 17, und zur Anwendung der Verordnung Nr. 40/94 Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, Randnr. 32).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr um so größer, je bedeutender sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 24, sowie Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar unabhängig davon, ob sie sich aus den Eigenschaften dieser Marke oder aus ihrer Bekanntheit ergibt, bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Ähnlichkeit zwischen den durch die beiden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um zu einer Verwechslungsgefahr zu führen (Urteil Canon, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 01.03.2005 - T-185/03
    Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr um so größer, je bedeutender sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 24, sowie Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).
  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

    Auszug aus EuG, 01.03.2005 - T-185/03
    Im Allgemeinen prägen sich die dominierenden und unterscheidungskräftigen Merkmale eines Zeichens leichter ein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II-4359, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 01.03.2005 - T-185/03
    32 Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 31 bis 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuG, 01.03.2005 - T-185/03
    Solange dagegen die ältere Gemeinschaftsmarke ANTONIO FUSCO tatsächlich geschützt ist, ist die Existenz einer früheren nationalen Eintragung im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke irrelevant, auch wenn die angemeldete Gemeinschaftsmarke identisch ist mit einer nationalen Marke des Klägers, die älter ist als die entgegenstehende Gemeinschaftsmarke (vgl. in diesem Sinne zu einem absoluten Eintragungshindernis für die ältere Marke Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II-4335, Randnr. 55).
  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

    Auszug aus EuG, 01.03.2005 - T-185/03
    46 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Dazu hat das Gericht erstens unter Hinweis auf sein Urteil vom 1. März 2005, Fusco/HABM - Fusco International (ENZO FUSCO) (T-185/03, Slg. 2005, II-715, Randnr. 54), in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass zumindest in Italien die Verbraucher bei Marken im Allgemeinen dem Nachnamen eine größere Unterscheidungskraft beimäßen als dem Vornamen, so dass in der zusammengesetzten Marke dem Nachnamen Becker eine höhere Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne als dem Vornamen Barbara.

    Die Rechtsmittelführerin rügt zunächst, dass das Gericht seine Beurteilung auf sein Urteil Fusco/HABM - Fusco International (ENZO FUSCO) gestützt habe, wonach die italienischen Verbraucher bei Marken dem Nachnamen eine größere Unterscheidungskraft beimäßen als dem Vornamen.

    Es macht geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr nicht alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt habe, da es die im Urteil Fusco/HABM - Fusco International (ENZO FUSCO) vorgenommene Tatsachenbeurteilung zu Unrecht als eine Rechtsregel betrachtet und die Entscheidungsgründe des Urteils Medion in einem automatischen Sinne herangezogen habe.

    Sie macht zum einen geltend, dass das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin erkennen lasse, dass sich das Gericht auf das Urteil Fusco/HABM - Fusco International (ENZO FUSCO) nur im Sinne einer Leitlinie und nicht im Sinne einer in allen Fällen geltenden Rechtsregel bezogen habe.

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    35 und 36, vom 6. Oktober 2004 in den Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03, New Look/HABM - Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], Slg. 2004, II-3471, Randnr. 34, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache T-185/03, Fusco/HABM - Fusco International [ENZO FUSCO], Slg. 2005, II-715, Randnr. 33).
  • EuG, 15.03.2006 - T-35/04

    Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia / OHMI - Ferrero (FERRÓ) - Gemeinschaftsmarke -

    70 Auch wenn überdies die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke berücksichtigt werden kann, um die Frage zu beurteilen, ob die Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und die Ähnlichkeit der Zeichen genügend hoch sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, so ist ihr Bestehen doch keine Vorbedingung für den Schutz des älteren Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. März 2005 in der Rechtssache T-185/03, Fusco/HABM - Fusco International [ENZO FUSCO], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 60).
  • BPatG, 25.01.2011 - 27 W (pat) 533/10

    ROCCO MILES - Markenbeschwerdeverfahren - "ROCCO MILES/MILES" - Orientierung am

    Da Verständnis von Zeichen, die aus Personennamen bestehen, ist in den verschiedenen Staaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedlich (vgl. EuG GRUR Int. 2005, 846 Rn. 57 - Julián Murúa Entrena / Murúa; EuG GRUR Int 2005, 499 - Enzo Fusco / Antonio Fusco).

    Insoweit führt der Hinweis der Widersprechenden auf die Entscheidung des EuG vom 1. März 2003 (Az.: T-185/03 - Enzo Fusco/Antonio Fusco) zu keiner anderen Einschätzung, da der dortige Rechtsstreit sich mit der Frage befasste, ob das Vorhandensein verschiedener Vornamen bei unstreitig identischem Nachnamen Verwechslungsgefahr ausschließen könne.

  • EuG, 13.12.2007 - T-134/06

    Xentral / OHMI - Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM) - Gemeinschaftsmarke -

    Solange daher die ältere nationale Marke tatsächlich geschützt ist, ist die Existenz einer noch älteren nationalen eingetragenen Marke oder eines noch älteren anderen Rechts im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke irrelevant, selbst wenn die angemeldete Gemeinschaftsmarke mit einer nationalen Marke der Klägerin oder einem anderen Recht identisch ist, die oder das älter ist als die nationale Widerspruchsmarke (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Fusco/HABM - Fusco International [ENZO FUSCO], T-185/03, Slg. 2005, II-715, Randnr. 63).
  • EuG, 18.10.2007 - T-425/03

    AMS / OHMI - American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) -

    Daraus ergibt sich, dass der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 niedergelegte Grundsatz, wonach es für die Ablehnung der Eintragung einer Marke ausreicht, dass nur in einem Teil der Gemeinschaft ein absolutes Eintragungshindernis besteht, entsprechend auch im Fall eines relativen Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gilt (Urteile des Gerichts in der Rechtssache MATRATZEN, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 59, vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM - Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03, Slg. 2004, II-3471, Randnr. 34, und vom 1. März 2005, Fusco/HABM - Fusco International [ENZO FUSCO], T-185/03, Slg. 2005, II-715, Randnr. 33).
  • EuG, 02.12.2008 - T-212/07

    Harman International Industries / OHMI - Becker (Barbara Becker) -

    Auch wenn die Wahrnehmung von Marken, die aus Personennamen bestehen, in den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft unterschiedlich sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass zumindest in Italien die Verbraucher bei Marken im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft beimessen als dem Vornamen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Fusco/HABM - Fusco International [ENZO FUSCO], T-185/03, Slg. 2005, II-715, Randnr. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-263/09

    Edwin / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "ELIO FIORUCCI"-

    27 - Die Rechtsmittelführerin verweist hierbei auf das Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Fusco/HABM - Fusco International (ENZO FUSCO) (T-185/03, Slg. 2005, II-715).
  • BPatG, 17.04.2007 - 24 W (pat) 25/06
    Hiernach können sich die gegenüberstehenden Marken auf den identischen Waren "Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel" und auf der im engsten Ähnlichkeitsbereich zu den vorstehenden Waren liegenden Ware "Seifen" der angegriffenen Marke begegnen (vgl. zur Warenähnlichkeit: Richter/Stoppel, 13. Aufl., 2005, S. 210, Stichworte: "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" / "Seifen"; EuG GRUR Int. 2005, 499, 500 (Nrn. 10 und 39) "ENZO FUSCO"; HABM, PAVIS PROMA, R0140/03-1 "CONCEPT SALON/SALON"; vgl. auch RG GRUR 1936, 961, 969 - die "Gleichartigkeit" der Waren "Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Öle" einerseits und "Seifen" andererseits bejahend).

    Hierbei ist nicht auszuschließen, dass selbst Verkehrkreise, denen die Herkunft eines fremdsprachigen Wortes und dessen korrekte Aussprache bekannt sind, dieses nach deutschen Ausspracheregeln wiedergegeben (BGH GRUR 1998, 938, 939 "DRAGON"; EuG GRUR Int. 2005, 499, 492 (Nr. 58) "HOOLIGAN").

  • EuG, 10.10.2006 - T-172/05

    Armacell / OHMI - nmc (ARMAFOAM) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Daraus ergibt sich, dass der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 niedergelegte Grundsatz, wonach es für die Ablehnung der Eintragung einer Marke ausreicht, dass nur in einem Teil der Gemeinschaft ein absolutes Eintragungshindernis besteht, entsprechend auch im Fall eines relativen Eintragungshindernisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gilt (Urteil des Gerichts 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II-4335, Randnr. 59, oben in Randnr. 32 zitiertes Urteil ZIRH, Randnr. 36, und Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2004 in den Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03, New Look/HABM - Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], Slg. 2004, II-3471, Randnr. 34, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache T-185/03, Fusco/HABM - Fusco International [ENZO FUSCO], Slg. 2005, II-715, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "SISSI ROSSI" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.05.2016 - T-5/15

    Ice Mountain Ibiza / EUIPO - Marbella Atlantic Ocean Club (ocean beach club

  • EuG, 22.03.2007 - T-322/05

    Brinkmann / OHMI - Terra Networks (Terranus) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 28.06.2012 - T-133/09

    I Marchi Italiani und Basile / OHMI - Osra (B. Antonio Basile 1952) -

  • EuG, 07.02.2019 - T-287/17

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC) - Unionsmarke -

  • EuG, 05.10.2005 - T-423/04

    Bunker & BKR / OHMI - Marine Stock (B.K.R.) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch -

  • EuG, 21.07.2016 - T-804/14

    Ogrodnik / EUIPO - Aviário Tropical (Tropical)

  • EuG, 20.02.2013 - T-224/11

    'Caventa / OHMI - Anson''s Herrenhaus (BERG)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.02.2013 - T-631/11

    'Caventa / OHMI - Anson''s Herrenhaus (B BERG)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.07.2005 - T-40/03

    Murúa Entrena / OHMI - Bodegas Murúa (Julián Murúa Entrena) - Gemeinschaftsmarke

  • BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.BOSS (Wort-Bild-Marke)/BOSS

  • EuG, 20.02.2013 - T-225/11

    'Caventa / OHMI - Anson''s Herrenhaus (BERG)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 18.09.2014 - C-308/13

    Italiana Calzature / HABM

  • EuG, 29.01.2013 - T-662/11

    Müller / OHMI - Loncar (Sunless) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 15.07.2015 - T-333/13

    Westermann Lernspielverlag / OHMI - Diset (bambinoLÜK)

  • BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 558/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SashaFabiani/FABIANI" - klangliche

  • EuG, 11.05.2006 - T-194/05

    TeleTech Holdings / OHMI - Teletech International (TELETECH INTERNATIONAL) -

  • BPatG, 14.10.2014 - 27 W (pat) 515/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "VINCENT MOTEGA/Montego" - zur Kennzeichnungskraft -

  • EuG, 19.06.2019 - T-479/18

    Multifit/ EUIPO (Premiere) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Premiere

  • BPatG, 25.07.2006 - 27 W (pat) 150/04
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