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   EuG, 02.02.2012 - T-321/09   

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https://dejure.org/2012,3094
EuG, 02.02.2012 - T-321/09 (https://dejure.org/2012,3094)
EuG, Entscheidung vom 02.02.2012 - T-321/09 (https://dejure.org/2012,3094)
EuG, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - T-321/09 (https://dejure.org/2012,3094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skytron energy / HABM (arraybox)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke arraybox - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Skytron energy GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modell

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke arraybox - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibendes Wortzeichen "arraybox" für technische Geräte und Dienstleistungen; unbegründete Aufhebungsklage gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei sprachlicher Neuschöpfung eines zusammengesetzten Wortes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschreibendes Wortzeichen "arraybox" für technische Geräte und Dienstleistungen; unbegründete Aufhebungsklage gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei sprachlicher Neuschöpfung eines zusammengesetzten Wortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1680/2008"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. Juni 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke "arraybox" für Waren und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Zu dem Vorbringen der Klägerin, das HABM habe Voreintragungen nicht berücksichtigt, als es über die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens entschieden habe, und dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, ist festzustellen, dass die Dienststellen des HABM nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zwar Entscheidungen berücksichtigen müssen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten haben, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

    Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Bild digital und ZVS, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 18, und Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 76).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Zu dem Vorbringen der Klägerin, das HABM habe Voreintragungen nicht berücksichtigt, als es über die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens entschieden habe, und dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, ist festzustellen, dass die Dienststellen des HABM nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zwar Entscheidungen berücksichtigen müssen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten haben, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

    Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Bild digital und ZVS, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 18, und Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 76).

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71).
  • EuG, 21.01.2009 - T-399/06

    giropay / HABM (GIROPAY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Zum zweiten Klagegrund ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T-399/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2011 - T-160/09

    Winzer Pharma / OHMI - Alcon (OFTAL CUSI)

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Daher ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass der auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte zweite Klagegrund geprüft oder über den zweiten Antrag der Klägerin, die Rechtssache an das HABM zurückzuverweisen, entschieden werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, Winzer Pharma/HABM - Alcon [OFTAL CUSI], T-160/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 100).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Zu dem Vorbringen der Klägerin schließlich, ihre Wettbewerber benötigten das angemeldete Zeichen im Sektor der Energieerzeugung nicht, um die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 35 des Urteils vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779), festgestellt hat, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteil TELE AID, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 71).
  • EuG, 20.03.2002 - T-355/00

    DaimlerChrysler / OHMI (TELE AID)

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Nach der Rechtsprechung erfordert die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zunächst die Feststellung der Bedeutung des fraglichen Wortzeichens und danach auf der Grundlage dieser Bedeutung die Prüfung, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 28).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 25, und vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T-67/07, Slg. 2008, II-3411, Randnr. 24).
  • EuG, 02.12.2008 - T-67/07

    Ford Motor / OHMI (FUN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 02.02.2012 - T-321/09
    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 25, und vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T-67/07, Slg. 2008, II-3411, Randnr. 24).
  • EuG, 21.01.2009 - T-307/07

    Hansgrohe / HABM (AIRSHOWER) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 25.03.2009 - T-343/07

    allsafe Jungfalk / HABM (ALLSAFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.12.2009 - T-486/08

    Earle Beauty / HABM (SUPERSKIN)

  • EuG, 16.04.2015 - T-319/14

    Drogenhilfe Köln Projekt / HABM (Rauschbrille) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2012, skytron energy/HABM [arraybox], T-321/09, EU:T:2012:49, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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