Rechtsprechung
   EuG, 02.06.2004 - T-123/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, II-1631



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Wird zitiert von ... (5)  

  • EuG, 24.11.2010 - T-317/09  

    Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG -

    Insbesondere liegt im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10, und vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 26; Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2004, Pfizer/Kommission, T-123/03, Slg. 2004, II-1631, Randnr. 22).

    Ferner sind Maßnahmen rein vorbereitender Art zwar nicht als solche anfechtbar, die ihnen etwa anhaftenden rechtlichen Mängel können jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden (Urteile des Gerichtshofs, IBM/Kommission, Randnr. 12, und vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, 333; Urteil des Gerichts vom 24. Februar 1994, Caló/Kommission, T-108/92, Slg. ÖD 1994, I-A-59 und II-213, Randnr. 13, und Beschluss Pfizer/Kommission, Randnr. 24).

  • EuG, 24.11.2010 - T-381/09  

    Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG -

    Insbesondere liegt im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10, und vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 26; Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2004, Pfizer/Kommission, T-123/03, Slg. 2004, II-1631, Randnr. 22).

    Ferner sind Maßnahmen rein vorbereitender Art zwar nicht als solche anfechtbar, die ihnen etwa anhaftenden rechtlichen Mängel können jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden (Urteile des Gerichtshofs, IBM/Kommission, Randnr. 12, und vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, 333; Urteil des Gerichts vom 24. Februar 1994, Caló/Kommission, T-108/92, Slg. ÖD 1994, I-A-59 und II-213, Randnr. 13, und Beschluss Pfizer/Kommission, Randnr. 24).

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03  

    Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der Aufhebung der Einstufung von Kolofonium als

    Denn nach der gefestigten Rechtsprechung zu den Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, ist gegen diese die Nichtigkeitsklage grundsätzlich nur dann gegeben, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Beschluss Berthu/Kommission, zitiert oben in Randnr. 44, Randnr. 19 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2004 in der Rechtssache T-123/03, Pfizer/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnrn. 22 ff.).
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  • EuG, 15.12.2009 - T-107/06  

    Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster Stufe '.eu' - Registrierung

    Für die Feststellung, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2002, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, T-160/98, Slg. 2002, II-233, Randnr. 60, und Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2004, Pfizer/Kommission, T-123/03, Slg. 2004, II-1631, Randnr. 21).
  • EuG, 02.06.2004 - T-253/03  

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der

    In der Rechtssache T-123/03.
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