Rechtsprechung
| EuG, 02.10.1997 - T-213/97 R |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antidumping - Unterbleiben endgültiger Maßnahmen - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen
- Europäischer Gerichtshof
Eurocoton u.a. / Rat
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- EuG, 02.10.1997 - T-213/97 R
- EuG, 29.11.2000 - T-213/97
Wird zitiert von ... (11)
- EuG, 28.05.2001 - T-53/01 Was die anderen Schäden anbelangt, macht die Kommission geltend, der Personalabbau sei ein möglicher Schaden Dritter, nämlich der Angestellten, der daher nicht berücksichtigt werden könne (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton/Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 46).
- EuG, 02.04.1998 - T-86/96
Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der eine nationale …
Hierzu ist erstens festzustellen, daß dieser drohende Schaden ihre eigenen Interessen oder, was speziell die antragstellende Arbeitsgemeinschaft angeht, zumindest Interessen beeinträchtigen muß, die sie zu vertreten hat (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 46). - EuG, 05.09.2001 - T-74/00 Artikel 107 § 4 lautet: "Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor." Überdies müssen die beantragten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung in dem Sinn vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 11).
- EuG, 11.07.2002 - T-107/01 Sie kann also nicht in Betracht gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 40).
- EuG, 01.08.2001 - T-132/01 Insoweit legen die Antragstellerinnen, die sich auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609) berufen, Daten darüber vor, wie sich die finanzielleSituation der drei antragstellenden Unternehmen, die Ferrosiliciumherstellerinnen sind, aufgrund von Senkungen des Verkaufspreises des Ferrosiliciums in der Gemeinschaft um 10 und 15 %, die durch die Aufrechterhaltung der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ausgelöst würden, jeweils entwickeln würde.
- EuG, 18.03.2008 - T-411/07
Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von Zusammenschlüssen - Entscheidung, mit …
Drittens ist zu dem Antrag, der Kommission aufzugeben, von Ryanair zu verlangen, ihre Stimm- oder sonstigen Rechte aus ihrer Beteiligung an Aer Lingus nicht auszuüben, die betreffenden Anteile einem Treuhänder zu überlassen und über sie nicht anders als durch Übertragung an einen Käufer zu verfügen sowie ihre Beteiligung an Aer Lingus nicht zu erweitern, darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Erlass einstweiliger Maßnahmen, die einen mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Organen in der von den Verfassern des EG-Vertrags beabsichtigten Weise unvereinbaren Eingriff in die Ausübung einer der Kommission zukommenden Befugnis darstellen würden, nicht in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997, Eurocoton u. a./Rat, T-213/97 R, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 40, und vom 11. Juli 2002, Sacilor Lormines/Kommission, T-107/01 R, Slg. 2002, II-3193, Randnrn. 52 und 53). - EuG, 17.01.2001 - T-342/00 Zweitens sei die Aussetzung der Durchführung für die Klägerinnen insofern, als sie eine negative Handlung betreffe und insbesondere das betroffene Gemeinschaftsorgan nicht verpflichten würde, die von ihnen letztlich begehrten Maßnahmen zu erlassen, ohne Interesse und könne somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41).
- EuG, 27.03.2003 - T-398/02
Linea GIG Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Wettbewerb …
Der einem Dritten zugefügte Schaden könne jedoch im Hinblick auf die Gewährung einstweiliger Anordnungen nicht berücksichtigt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Rn. 46). - EuG, 14.04.2000 - T-144/99
Wettbewerb - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine …
Er hat keine wirtschaftlichen oder betrieblichen Daten für die betroffenen Büros vorgelegt, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen, selbst eine hinreichend abgesicherte Prognose über ihre Verdrängung aus dem Wettbewerb aufzustellen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a. /Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 47). - EuG, 20.12.2001 - T-214/01 Die beantragte Maßnahme könne somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41).
- EuG, 29.03.2001 - T-18/01
