Rechtsprechung
| EuG, 02.10.2009 - T-324/05 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Estland / Kommission
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 832/2005 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Kollegialprinzip - Begriff "Bestände" - Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden - Begründung - Ordnungsgemäße Verwaltung - Treu und Glauben - Verbot der Diskriminierung - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 25. August 2005 - Estland / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 02.10.2009 - T-324/05
- EuGH, 23.03.2011 - C-535/09
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2009, II-3681
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 29.03.2012 - T-262/07
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer …
Zum Zweck von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte hat das Gericht entschieden, dass es in Bezug auf Zucker insbesondere darum geht, Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu verhindern, vor allem solche, die Auswirkungen auf die Preisbildung haben und die auf die Anhäufung von anormalen Zuckermengen in den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt zur Union zurückzuführen sind (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, Slg. 2009, II-3681, Randnr. 119).Die Kommission selbst hat hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Überschussmengen an Zucker ein System der Beseitigung vom Binnenmarkt durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr dieser Überschussmengen eingeführt, wonach nicht der am 1. Mai 2004 als Überschuss angesehene Zucker vom Markt zu nehmen ist, sondern eine entsprechende Menge Zucker, die auch nach diesem Zeitpunkt gekauft oder erzeugt worden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 168 bis 171).
Diese Menge könnte gegebenenfalls zum Preis des Gemeinschaftsmarkts bei in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen gewerblichen Wirtschaftsteilnehmern oder bei anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft erworben werden (vgl. hierzu Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178).
Die Beseitigung der Überschüsse ist nämlich geeignet, eine Erhöhung der Nachfrage nach den betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Binnenmarkt zu bewirken und damit die negativen Auswirkungen von Überschüssen auf die Stabilität der betroffenen Märkte ganz oder zum Teil auszugleichen (vgl. zum Zuckermarkt Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178; vgl. auch zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Weidacher, C-179/00, Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-501, I-505, Nr. 55).
Schließlich lässt sich zwar nicht ausschließen, dass sich eine Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten zur Zahlung eines Geldbetrags an den Gemeinschaftshaushalt als ergänzender Mechanismus im Rahmen eines Systems der physischen Beseitigung der Überschüsse als unerlässlich erweist, um zu gewährleisten, dass die zusätzlichen Kosten, die aufgewandt werden müssen, um möglichen Störungen der Agrarmärkte entgegenzuwirken, die auf nicht nach den Bestimmungen dieses Systems vom Markt genommene Überschüsse zurückzuführen sind, nicht zulasten des Gemeinschaftshaushalts oder der Gemeinschaftserzeuger gehen, sondern zulasten der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 180).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2009 - C-560/07
Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - …
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