Rechtsprechung
   EuG, 03.02.2011 - T-300/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,79525
EuG, 03.02.2011 - T-300/09 (https://dejure.org/2011,79525)
EuG, Entscheidung vom 03.02.2011 - T-300/09 (https://dejure.org/2011,79525)
EuG, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - T-300/09 (https://dejure.org/2011,79525)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,79525) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gühring / HABM () und de gris argent)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Ginstergelb und Silbergrau besteht - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Ockergelb und Silbergrau besteht - Absolutes Eintragungshindernis - ...

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Libertel, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 23; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22).

    Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung von eindeutigen Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind oder nicht (Urteil des Gerichtshofs, Heidelberger Bauchemie, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 37, sowie Urteile des Gerichts, Zusammenstellung von Grün und Grau, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 23, und Kombination von Orange und Grau, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 26).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 38).

    Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden, eventuell infolge einer Benutzung erwerben (Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 39).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft, die eine bestimmte Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke haben kann, dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird (Urteile Libertel, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 60 und Heidelberger Bauchemie, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 41).

    Daher sind die angemeldeten Zeichen systematisch nicht so angeordnet, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, und sie können somit nicht als Marken eingetragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Erstens seien die im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, Slg. 2003, I-3793), entwickelten Grundsätze entgegen den Feststellungen, die die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen getroffen habe, auf Farbkombinationen nicht anwendbar.

    Da die Farbkombinationen jedoch in fast unbegrenzter Zahl zur Verfügung stünden, gebe es keinen Grund, deren Eintragung auf die im Urteil Libertel genannten spezifischen Fälle zu beschränken.

    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Libertel, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 23; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft, die eine bestimmte Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke haben kann, dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird (Urteile Libertel, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 60 und Heidelberger Bauchemie, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 41).

  • EuG, 03.02.2011 - T-299/09

    Gühring / HABM () und de gris argent) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    In den Rechtssachen T-299/09 und T-300/09.

    aufgrund des Beschlusses vom 19. Mai 2010 über die Verbindung der Rechtssachen T-299/09 und T-300/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren,.

    In der Rechtssache T-299/09 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6703581) beschrieb die Klägerin die angemeldete Marke wie folgt: "Die Farbmarke besteht aus einer Kombination der Farben RAL 1032 (ginstergelb) und RAL 7001 (silbergrau) zur Kennzeichnung von Zerspanungswerkzeugen; das Schneidteil des Zerspanungswerkzeugs ist von seiner Spitze bis zu maximal 2/3 seiner Gesamtlänge in der Farbe RAL 1032 und der übrige Bereich des Schneidteils in der Farbe RAL 7001 ausgebildet." Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Farbzeichen:.

    Die Rechtssachen T-299/09 und T-300/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 12.11.2008 - T-400/07

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Gretag Macbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.12.2007 - T-127/06

    'Kapman / HABM (représentation d''une lame de scie de couleur bleue)'

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Außerdem werden Werkzeuge für gewöhnlich gefärbt, um auf ihren Verwendungszweck oder ihre besonderen Eigenschaften, etwa das Vorhandensein eines Rostschutzanstrichs, hinzuweisen (Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2007, Kapman/HABM [Darstellung eines blauen Sägeblatts], T-127/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet im Sinne dieser Bestimmung, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34).
  • EuG, 09.07.2003 - T-234/01

    Stihl / HABM () und de gris)

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Drittens ist die Klägerin der Ansicht, die Beschwerdekammer habe in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht die Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM (Zusammenstellung von Grün und Grau) (T-316/00, Slg. 2002, II-3715), und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM (Kombination von Orange und Grau) (T-234/01, Slg. 2003, II-2867) angeführt, da der vorliegende Sachverhalt nicht mit den diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar sei.
  • EuG, 19.05.2010 - T-464/08

    Zeta Europe / HABM (Superleggera)

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Desgleichen ist die Beschwerdekammer, auch wenn sie alle vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen oder sich sogar veranlasst sehen muss, Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die nicht vorgebracht wurden, aber entscheidungserheblich sind, hingegen nicht verpflichtet, eine Beurteilung anderer früher eingetragener Marken vorzunehmen, da diese nicht Gegenstand der Klage sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Zeta Europe/HABM [Superleggera], T-464/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).
  • EuG, 25.09.2002 - T-316/00

    Viking-Umwelttechnik / HABM () und de gris)

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Drittens ist die Klägerin der Ansicht, die Beschwerdekammer habe in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht die Urteile des Gerichts vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM (Zusammenstellung von Grün und Grau) (T-316/00, Slg. 2002, II-3715), und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM (Kombination von Orange und Grau) (T-234/01, Slg. 2003, II-2867) angeführt, da der vorliegende Sachverhalt nicht mit den diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar sei.
  • EuG, 28.04.2004 - T-124/02

    Sunrider / OHMI - Vitakraft-Werke Wührmann (VITATASTE)

    Auszug aus EuG, 03.02.2011 - T-300/09
    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2004, Sunrider/HABM - Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], verbundene Rechtssachen T-124/02 und T-156/02, Slg. 2004, I-1149, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • EuG, 13.07.2004 - T-115/02

    AVEX / OHMI - Ahlers (a) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 15.11.2007 - T-71/06

    'Enercon / HABM (Convertisseur d''énergie éolienne)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 15.03.2006 - T-129/04

    'Develey / HABM (Forme d''une bouteille en plastique)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 22.03.2007 - T-215/03

    Sigla / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht