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   EuG, 03.03.2011 - T-123/07   

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EuG, 03.03.2011 - T-123/07 (https://dejure.org/2011,83769)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2011 - T-123/07 (https://dejure.org/2011,83769)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2011 - T-123/07 (https://dejure.org/2011,83769)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der ...

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  • EuG, 03.03.2011 - T-124/07

    Siemens Transmission & Distribution und Nuova Magrini Galileo / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    In den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-124/07,.

    Deren Einlage in VAS bestand in der Schneider Electric High Voltage SA, die später zur VA Tech Transmission & Distribution SA und dann zur Siemens Transmission & Distribution SA, der ersten Klägerin in der Rechtssache T-124/07, wurde (im Folgenden: SEHV), und in der Nuova Magrini Galileo SpA, der zweiten Klägerin in der Rechtssache T-124/07 (im Folgenden: Magrini), die zuvor ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften gewesen waren, wobei SEHV seit 1999 die früheren im Bereich Hochspannungsprodukte tätigen Sparten mehrerer Tochtergesellschaften von Schneider Electric zusammenfasste.

    In den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 führen darüber hinaus Reyrolle, SEHV und Magrini einen weiteren Teil an, den sie auf die Verjährung der behaupteten Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 16. Juli 1998 stützen.

    Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend gemacht haben, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst tragen.

    In den Passagen, die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 außerhalb ihres Kontexts zitiert worden sind, berichtet der fragliche Beschäftigte, Herr Wi., im Wesentlichen, dass zur Zeit der maßgeblichen Vorgänge sein Vorgesetzter ihm den tatsächlichen Umfang der "Zusammenarbeit" mit den anderen GIS-Herstellern sowie den Umstand verschwiegen habe, dass mit dem Kartell, wie es ab 2002 bestanden habe, die frühere Phase des Kartells fortgeführt worden sei.

    Dass es sich um ein und dasselbe Kartell handelte, zeigt außerdem die von der Kommission hervorgehobene und von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 nicht bestrittene Tatsache, dass das Kartell ohne die zeitweilig abwesenden Unternehmen von den übrigen Mitgliedern fortgeführt wurde und dass damit die objektive Kontinuität einer einheitlichen Zuwiderhandlung gewahrt wurde.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ist somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie im Jahr 2000 insofern getäuscht worden seien, als die übrigen Kartellbeteiligten ihnen die Auflösung des Kartells vorgespiegelt hätten.

    Zwar hat die Kommission in Randnr. 29 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-124/07 ausgeführt, es sei "im Grundsatz billig, Schneider [Electric] eine eigene Buße für eigenes Verhalten aufzuerlegen".

    In der Rechtssache T-124/07, in der der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Fünftel der Kosten von SEHV und Magrini und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-124/07 trägt die Kommission ein Fünftel der Kosten der Siemens Transmission & Distribution SA und der Nuova Magrini Galileo sowie ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    In den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07.

    Klägerinnen in der Rechtssache T-122/07,.

    Am 13. März 2001 brachte VA Technologie durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, die zweite Klägerin in der Rechtssache T-122/07 (im Folgenden: KEG), Reyrolle in die neu gegründete Gesellschaft VA Tech Schneider High Voltage GmbH (im Folgenden: VAS) ein, an der sie durch ihre Tochtergesellschaft 60 % der Anteile und die Schneider Electric SA die restlichen Anteile hielt.

    Im Jahr 2005 erlangte die Siemens AG aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots einer Tochtergesellschaft, nämlich der ersten Klägerin in der Rechtssache T-122/07, der Siemens AG Österreich (im Folgenden: Siemens Österreich), die ausschließliche Kontrolle über die Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft VA Technologie war (im Folgenden: VA-Tech-Gruppe).

    Dazu ist, wie die Kommission in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-122/07 ausgeführt hat, festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass die gegen verschiedene Gesellschaften innerhalb ein und desselben Unternehmens verhängten Geldbußen zur Dauer der jeder einzelnen dieser Gesellschaften vorgeworfenen Beteiligung im Verhältnis stehen.

    Wie die Kommission jedoch ebenfalls in der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-122/07 hervorgehoben hat, folgt aus den Leitlinien zwar implizit, doch eindeutig, dass die auf deren Grundlage berechneten Geldbußen keinesfalls zur Dauer der Zuwiderhandlungen proportional sind.

    In der Rechtssache T-122/07, in der der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ein Zehntel der Kosten von Siemens Österreich und KEG und ein Zehntel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen.

    In der Rechtssache T-122/07 trägt die Europäische Kommission ein Zehntel der Kosten der Siemens AG Österreich und der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG sowie ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Fall eines weltweiten Kartells, das neben der Preisfestsetzung die Aufteilung der Märkte umfasst, auf den mit dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten weltweiten Umsatz stützen kann, um in den Ausgangsbeträgen die Natur der Zuwiderhandlung, deren tatsächliche Auswirkung auf den Markt und den Umfang des räumlichen Marktes unter Berücksichtigung der Größenunterschiede zwischen den Mitgliedern des Kartells zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn.

    Des Weiteren berufen sich Reyrolle, SEHV und Magrini auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach dann, wenn eine an einer Zuwiderhandlung beteiligte wirtschaftliche Einheit zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Entscheidung, mit der sie geahndet wird, aufgelöst wird, jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 390).

    Die Kommission kann nämlich keinesfalls verpflichtet werden, im Rahmen ihres Ermessens eine Geldbuße wegen der Beendigung einer offensichtlichen Zuwiderhandlung herabzusetzen, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung vor oder nach ihrem Eingreifen beendet wurde (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 292).

    Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit die freiwillige Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernden Umstand angesehen hat, darf sie bei der Anwendung ihrer Leitlinien berücksichtigen, dass besonders schwere offensichtliche Zuwiderhandlungen immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl deren Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand; es steht ihr daher frei, diese großzügige Praxis aufzugeben und die Beendigung einer solchen Zuwiderhandlung nicht mehr durch eine Herabsetzung der Geldbuße zu belohnen (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    Hierbei ist zu beachten, dass der Unternehmensbegriff im Sinne des Art. 81 EG wirtschaftliche Einheiten umfasst, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 bis 44, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn.

    Die Einheitlichkeit des Marktverhaltens des Unternehmens rechtfertigt es, bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts die Gesellschaften oder - allgemeiner - die Rechtssubjekte, die persönlich haftbar gemacht werden können, als Gesamtschuldner zu verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 41, und vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 45, sowie Urteile HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    54, 524 und 525, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 62, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

    54, 524 und 525, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 62).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).

    Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 79).

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    170 und 171, und Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (Gutachten 2/94 des Gerichtshofs vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14).

    Der EMRK kommt dabei besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, Randnr. 14).

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

    Auszug aus EuG, 03.03.2011 - T-123/07
    Zu dem ebenfalls in der vorstehenden Randnr. 112 dargestellten Vorbringen von Siemens Österreich und KEG, die Kommission unterstelle zu Unrecht, dass VA Technologie beim Erwerb von Reyrolle und bei der Gründung von VAS von der Beteiligung von Reyrolle am Kartell gewusst habe oder hätte wissen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vernünftigerweise vermuten kann, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen ausführt, und wegen dieser Vermutung nicht nachzuprüfen braucht, ob die Muttergesellschaft ihr Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist es Sache der Muttergesellschaft, wenn sie der Auffassung ist, dass trotz ihrer hundertprozentigen Beteiligung am Kapital ihrer Tochtergesellschaft diese ihr Marktverhalten doch selbständig bestimmt, diese Vermutung durch Vorlage ausreichender Beweise zu widerlegen (vgl. Urteil Akzo Nobel/Kommission, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

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