Rechtsprechung
   EuG, 04.03.2009 - T-445/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Selektiver Charakter der Maßnahme - Rückforderungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Unmittelbares und individuelles Betroffensein - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Selektiver Charakter der Maßnahme - Rückforderungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrigkeit von italienischen Beihilferegelung in Form von steuerlichen Anreizen zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von auf geringe oder mittlere Kapitalisierung spezialisierten Gesellschaftsanteilen - [Fineco Asset Management SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Dezember 2005 - Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / Kommission

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, II-289



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Wird zitiert von ... (2)  

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07  

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin - Nichtaufnahme in den Anhang I der

    Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 65; Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 97, und vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, Slg. 2009, II-289, Randnr. 66).
  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08  

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten

    Zu prüfen ist somit, ob die Klägerinnen die tatsächlich Begünstigten einer im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe sind, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70, und vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, Slg. 2009, II-289, Randnr. 49).
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