Rechtsprechung
   EuG, 04.09.2009 - T-211/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das kontradiktorische Verfahren; Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt [Steuerbefreiung für an der Börse neu notierte Unternehmen mit Sitz in Italien]; Begriff der selektiven Begünstigung; Begriffe der Betriebs- und der Investitionsbeihilfe; Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eine staatliche Beihilferegelung zur Begünstigung von neu an der Börse notierten Unternehmen ist als Betriebsbeihilfe unzulässig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Mai 2005

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, II-2777



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Wird zitiert von ... (2)  

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Mit Urteil vom 4. September 2009, 1talien/Kommission (T-211/05, Slg. 2009, II-2777), wies das Gericht die Klage ab.

    - Zwei Gesellschaften erhoben gegen die Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen Klage bei den italienischen Finanzgerichten; eine Gesellschaft unterlag in erster Instanz und zahlte anschließend am 1. April 2009 die geschuldeten Beträge in voller Höhe; im Fall einer anderen Gesellschaft, der Hauptempfängerin der Beihilfe, setzte die Commissione tributaria provinciale di Modena die Zahlungsanordnung aus, wobei der entscheidende Grund für die Aussetzung war, dass die Anordnung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei; im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zahlungsanordnung für nichtig erklärt worden war, ordnete die Commissione tributaria regionale di Bologna u. a. unter Berufung darauf, dass beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261 anhängig sei (Rechtssache T-211/05), die Aussetzung des Verfahrens an.

    Zweitens setzte die Commissione tributaria regionale di Bologna mit Entscheidungen vom 26. Mai 2009 und vom 21. Januar 2010 das Berufungsverfahren, in dem die Nichtigerklärung der genannten Anordnung in erster Instanz angefochten wurde, mit der Begründung aus, dass die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261 beim Gericht anhängig sei (Rechtssache T-211/05).

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08  

    Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die

    Auch braucht die Kommission, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, nur die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. September 2009, 1talien/Kommission, T-211/05, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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