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   EuG, 05.07.2016 - T-167/15   

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EuG, 05.07.2016 - T-167/15 (https://dejure.org/2016,16728)
EuG, Entscheidung vom 05.07.2016 - T-167/15 (https://dejure.org/2016,16728)
EuG, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - T-167/15 (https://dejure.org/2016,16728)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke NEUSCHWANSTEIN - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "NEUSCHWANSTEIN" für Souvenirartikel und täglich erbrachte Dienstleistungen; fehlenden Indizwirkung einer Lizenzvergabe für bösgläubige Absicht; unbegründete Aufhebungsklage des Antragstellers gegen das Amt der Europäischen Union für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke NEUSCHWANSTEIN - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "NEUSCHWANSTEIN" für Souvenirartikel und täglich erbrachte Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Marke Neuschwanstein des Freistaates Bayern wird nicht gelöscht - keine beschreibende Angabe und keine geografische Herkunftsbezeichnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unionsmarke "Neuschwanstein": Bayern darf "den neuen Stein des Schwans" behalten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff "Neuschwanstein" als Gemeinschaftsmarke für diverse Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Freistaat Bayern verteidigt erfolgreich seine Marke NEUSCHWANSTEIN

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e.V. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 452
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 09.07.2015 - T-100/13

    CMT / OHMI - Camomilla (CAMOMILLA)

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Dagegen steht unbeschadet einer etwaigen Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke durch einen Dritten der Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht entgegen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, CMT/HABM - Camomilla [CAMOMILLA], T-100/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:481, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis der Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war, obliegt daher demjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, CAMOMILLA, T-100/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:481, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können insoweit auch die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügte, und die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (Urteil vom 9. Juli 2015, CAMOMILLA, T-100/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:481, Rn. 36 und 37).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (im Folgenden: Lindt Goldhase) (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53), hat der Gerichtshof einige Hinweise zur Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gegeben.

    Nach Ansicht des Gerichtshofs sind für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne dieser Bestimmung bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, so insbesondere erstens die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder ähnliche Ware oder Dienstleistung verwendet, das mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ist, zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (Urteil vom 11. Juni 2009, Lindt Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

    Auch wenn der Streithelfer in bedeutendem Umfang von der Bekanntheit des Schlosses profitiert, verfolgt er dabei doch ein berechtigtes Ziel, nämlich die Erhaltung und Pflege des musealen Ortes (Urteil vom 11. Juni 2009, Lindt Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 48).

  • EuG, 18.09.2015 - T-710/13

    Bundesverband Deutsche Tafel / OHMI - Tiertafel Deutschland (Tafel) -

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM - Tiertafel Deutschland [Tafel], T-710/13, EU:T:2015:643, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Tafel, T-710/13, EU:T:2015:643, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.06.2011 - T-507/08

    Psytech International / OHMI - Institute for Personality & Ability Testing (16PF)

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Auch stellt die Tatsache, dass der Streithelfer die angegriffene Marke für eine große Zahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet hat, entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Indiz für Bösgläubigkeit dar (Urteil vom 7. Juni 2011, Psytech International/HABM - Institute for Personality & Ability Testing [16PF], T-507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 88).
  • EuG, 01.02.2012 - T-291/09

    Carrols / OHMI - Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL) -

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Außerdem ist festzustellen, dass der Begriff der Bösgläubigkeit nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in den Rechtsvorschriften der Union in keiner Form definiert, abgegrenzt oder wenigstens beschrieben ist (Urteil vom 1. Februar 2012, Carrols/HABM - Gambettola [Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL], T-291/09, EU:T:2012:39, Rn. 44).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Unionsmarken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Das gilt selbst dann, wenn diese Entscheidung nach nationalen Rechtsvorschriften ergangen ist, die gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (aufgehoben durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25]) harmonisiert worden sind, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das fragliche Zeichen seinen Ursprung hat (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Schließlich genügt nach der Rechtsprechung ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entfallen zu lassen (Urteil vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39).
  • EuG, 16.12.2015 - T-381/13

    Perfetti Van Melle / HABM (DAISY)

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Marken diejenigen, die als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2015, Perfetti Van Melle/HABM [DAISY und MARGARITAS], T-381/13 und T-382/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:983, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Schoeller Corporation/HABM - Sqope [SCOPE], T-90/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:153, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 05.07.2016 - T-167/15
    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08

    Paroc / HABM (INSULATE FOR LIFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

  • EuG, 12.04.2011 - T-28/10

    Euro-Information / HABM (EURO AUTOMATIC PAYMENT)

  • EuG, 18.11.2014 - T-50/13

    Think Schuhwerk / OHMI - Müller (VOODOO) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

  • EuG, 16.03.2016 - T-90/15

    Schoeller Corporation / OHMI - Sqope (SCOPE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e. V. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:391), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Januar 2015 (Sache R 28/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Rechtsmittelführer und dem Freistaat Bayern (Deutschland) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 24.03.2021 - T-93/20

    Albert Darboven Holding/ EUIPO (WINDSOR-CASTLE)

    36 Viertens streiten die Parteien über die Relevanz der oben in den Rn. 27 und 28 angeführten Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs zum Zeichen Neuschwanstein (Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, und vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern [NEUSCHWANSTEIN], T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391).

    Ferner hat der Unionsrichter entschieden, dass das Zeichen die nötige Unterscheidungskraft besitzt, da es für die betreffenden Waren nicht beschreibend und weder ein Werbemittel noch ein Slogan ist, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Schluss ziehen werden, dass alle mit der angegriffenen Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen unter der Kontrolle des Markeninhabers hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind und dieser für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 67 bis 69, und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN, T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391, Rn. 27 und 35 bis 45).

    37 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Relevanz der Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), in Frage gestellt, da anders als in der vorliegenden Rechtssache der Inhaber der in jenen Urteilen in Rede stehenden Marke auch Eigentümer von Schloss Neuschwanstein sei und da es sich bei der Marke Neuschwanstein um einen Phantasienamen handele (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).

    38 Die Umstände, die zu den Urteilen vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), geführt haben, unterscheiden sich zwar von denen in der vorliegenden Rechtssache.

    Erstens wurde der vom Gericht in Rn. 42 des Urteils vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), angeführte Umstand, dass "die angegriffene Marke [es ermöglicht], unter diesem Zeichen Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der [Freistaat Bayern] ... kontrollieren kann", vom Gerichtshof als Hilfserwägung bezeichnet (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 70); ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt demnach nicht davon ab, ob der Anmelder Eigentümer des betreffenden historischen Gebäudes ist, was von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde.

    40 Zweitens hat das Gericht in Rn. 42 des Urteils vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), zwar darauf hingewiesen, dass der Begriff "Neuschwanstein" ein Phantasiename ist, der wörtlich "der neue Stein des Schwans" bedeutet, doch handelt es sich dabei um den echten Namen eines bekannten Schlosses, das es tatsächlich gibt, genau wie Schloss Windsor.

    41 Drittens betrifft zwar die Begründung der Urteile vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO (C-488/16 P, EU:C:2018:673), und vom 5. Juli 2016, NEUSCHWANSTEIN (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), hauptsächlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001; in den Rn. 35 und 45 seines Urteils hat das Gericht jedoch ausdrücklich auch die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke geprüft und bejaht.

  • EuG, 06.09.2022 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

    aufgrund des Urteils vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391),.

    Mit Urteil vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der dem Streithelfer entstandenen Kosten.

    - 0, 5 Stunden, d. h. 30 Minuten, für die Durchsicht des Urteils vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenk Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), und für den Bericht zu diesem Urteil.

    Da die in Rede stehende Rechtssache schließlich weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage betraf oder in unionsrechtlicher Hinsicht besondere Bedeutung aufwies, lässt sich der Schluss ziehen, dass das Urteil vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), einer gefestigten markenrechtlichen Rechtsprechung folgt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer, der Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise e. V. (im Folgenden: BSGE), die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Januar 2015 (Sache R 28/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem BSGE und dem Freistaat Bayern (Deutschland) abgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • EuG, 30.11.2017 - T-687/16

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret / EUIPO - Nadal Esteban (STYLO &

    La notion de mauvaise foi, visée à l'article 52, paragraphe 1, sous b), du règlement n° 207/2009, n'est ni définie, ni délimitée, ni même décrite d'une quelconque manière dans la législation [voir arrêt du 5 juillet 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN), T-167/15, non publié, EU:T:2016:391, point 51 et jurisprudence citée].

    À cet égard, il y a lieu de considérer que, dans le cadre de l'analyse globale opérée au titre de l'article 52, paragraphe 1, sous b), du règlement n° 207/2009, il peut également être tenu compte de la logique commerciale dans laquelle s'inscrit le dépôt de la demande d'enregistrement du signe en tant que marque de l'Union européenne ainsi que de la chronologie des événements ayant caractérisé ledit dépôt [arrêts du 9 juillet 2015, CMT/OHMI - Camomilla (CAMOMILLA), T-100/13, non publié, EU:T:2015:481, points 35 et 36, et du 5 juillet 2016, NEUSCHWANSTEIN, T-167/15, non publié, EU:T:2016:391, point 53].

  • OLG München, 01.02.2018 - 29 U 885/17

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

    Da das Schloss Neuschwanstein für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt ist, wird der angesprochene Verkehr der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER keinen geographischen Herkunftsnachweis entnehmen (vgl. EuG, Urteil vom 5. Juni 2016 - T-167/15 - Tz. 27-29 - NEUSCHWANSTEIN, juris; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2018 - C-488/16 - Tz. 43, juris).
  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 19/20
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichts (EuG, Urt. v. 5. Juli 2016 - T-167/15) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2018, 1146) zu "NEUSCHWANSTEIN" könne "Telemichel" aber auch als Vertriebsort nicht auf die geographische Herkunft der beanspruchten Waren hinweisen, weil dieser sich nicht dazu eigne, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten dieser Produkte zu bezeichnen.

    Damit handelt es sich um Merkmale, die in dem vorgenannten EuGH-Urteil und der vorinstanzlichen Entscheidung des EuG (Urt. v. 5. Juli 2016 - T-167/15) gar nicht angesprochen worden sind, so dass die dort aufgestellten Grundsätze unangetastet bleiben.

  • EuG, 07.05.2019 - T-423/18

    Fissler/ EUIPO (vita) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke vita -

    Zudem muss, auch wenn es keine Rolle spielt, ob ein solches Merkmal in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist (Urteil vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 102), ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gleichwohl ein "objektives, dem Wesen der Ware [oder Dienstleistung] innewohnendes" Merkmal (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO, C-488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 44) oder ein "intrinsisches und dauerhaftes" Merkmal dieser Ware oder Dienstleistung (Urteile vom 23. Oktober 2015, Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung/HABM [Cottonfeel], T-822/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:797, Rn. 32, vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern [NEUSCHWANSTEIN], T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391, Rn. 30, und vom 11. Oktober 2018, fluo., T-120/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:672, Rn. 40) sein.
  • BPatG, 19.01.2023 - 25 W (pat) 526/21
    (2) Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof seiner Entscheidung die tatsächliche Feststellung des Europäischen Gerichts als Vorinstanz zugrunde gelegt, dass "Neuschwanstein" wörtlich "der neue Stein des Schwans" bedeute und damit ein erfundener und origineller Name sei (vgl. EuGH, a. a. O, Rn. 30 und 65 - Neuschwanstein unter Bezugnahme auf EuG T-167/15, Rn. 26 und 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    26 So Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW (BIGAB) (T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 26), vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën (Simca) (T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 39), vom 9. Juli 2015, CMT/HABM - Camomilla (CAMOMILLA) (T-100/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:481, Rn. 36 und 37), und vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO - Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T-167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391, Rn. 53).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 U 38/22

    Benutzung eines Zeichens in herkunftshinweisender Weise nach Art ein Zweitmarke

  • EuG, 13.12.2022 - T-542/20

    Stada Arzneimittel/ EUIPO - Pfizer (RUXIMBLIS)

  • EuG, 13.12.2022 - T-248/20

    Stada Arzneimittel/ EUIPO - Pfizer (RUXYMLA)

  • EuG, 13.12.2022 - T-239/20

    Stada Arzneimittel/ EUIPO - Pfizer (RUXXIMLA)

  • EuGH, 05.10.2022 - C-488/16

    Freistaat Bayern/ Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise -

  • BPatG, 09.03.2017 - 25 W (pat) 41/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "AUERBACH" - geographische Herkunftsangabe -

  • EuG, 17.05.2023 - T-520/19

    Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Verfahren - Kostenfestsetzung

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